HEGA 08/07-04 - Vermittlungsgutschein (VGS) - keine Auszahlung des VGS bei Vermittlung in die Schweiz - GA Nr. 34 vom 20.08.2007
SP III 22 - 56421g / SP II - II-1203.68
20.08.2007
31.12.2012
ja
Zusammenfassung
Die HEGA 3/2007 lfd. Nr 5 (SGB III) sowie die Geschäftsanweisung 10/2007(SGB II), kommuniziert in der HEGA 4/2007 lfd. Nr. 22 (SGB II), mit der das EuGH-Urteil vom 11.1.2007 umgesetzt wurde, beinhaltet die Auszahlung des VGS im Falle einer Vermittlung im EU-/EWR-Ausland oder der Schweiz. Ab sofort ist nach Hinweis des BMAS eine Auszahlung des VGS bei einer Vermittlung in die Schweiz nicht mehr möglich. Die HEGA 3/2007 lfd. Nr. 5 (SGB III) sowie die Geschäftsanweisung 10/2007(SGB II), werden aufgehoben.
- 1. Urteil
- 2. Umsetzung
- 3. Private Arbeitsvermittler mit Geschäftssitz im Ausland
- 4. Zeitpunkt der Anwendung
- 5. Nachweis der Sozialversicherungspflicht
- 6. Nachweis der Gewerbeanmeldung
- 7. Sonstiges
Vermittlungsgutscheinverfahren nach § 421g SGB III;
hier: Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 11.1.2007 in der Rechtssache C-208/05
1. Urteil
Der EuGH hat entschieden:
"Die Art. 39 EG, 49 EG und 50 EG stehen einer nationalen Regelung wie § 421g Abs. 1 Satz 2 (jetzt § 421g Abs. 1 Satz 4 SGB III; das EuGH-Urteil betrifft einen VGS-Fall aus dem Jahre 2003) des Dritten Buches des deutschen Sozialgesetzbuches entgegen, nach der die Zahlung der einem privaten Arbeitsvermittler von einem Arbeitsuchenden für seine Vermittlung geschuldeten Vergütung durch einen Mitgliedstaat voraussetzt, dass die von diesem Vermittler vermittelte Beschäftigung in diesem Staat sozialversicherungspflichtig ist.“
2. Umsetzung
Zur Umsetzung des Urteils bedarf es keiner gesetzlichen Öffnungsklausel in § 421g SGB III. Sie kann im Wege der europarechtskonformen Auslegung des § 421g Abs. 1 Satz 4 SGB III erfolgen. Die DA VGS 421g.18 wird daher wie folgt gefasst:
"Der Vermittlungsgutschein (VGS) ist auch im Falle der Vermittlung in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im EU-/EWR-Ausland auszuzahlen.“
3. Private Arbeitsvermittler mit Geschäftssitz im Ausland
Der VGS ist - wie auch bisher schon im Falle einer Inlandsvermittlung - an im EU-/EWR-Ausland ansässige und nach dortigem Recht erlaubt tätige private Arbeitsvermittler auszuzahlen, wenn diese den VGS-Inhaber in das EU-/EWR-Ausland vermittelt haben.
4. Zeitpunkt der Anwendung
Von der Entscheidung des EuGH werden alle Auszahlungsanträge erfasst, die noch nicht abschließend bearbeitet bzw. noch nicht bestandskräftig abgelehnt sind sowie alle Anträge, die aufgrund des EuGH-Urteils erstmals gestellt werden. Über sonstige Auszahlungsanträge ist nach § 44 SGB X zu entscheiden.
§ 45 SGB I (Verjährung) ist zu beachten.
5. Nachweis der Sozialversicherungspflicht
An den Nachweis der Vermittlung in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung sind bei in- und ausländischen Sachverhalten die gleichen Maßstäbe anzulegen. Es genügt daher wie bei der Inlandsvermittlung die Vorlage einer Bescheinigung des ausländischen Arbeitgebers in deutscher Sprache, aus der hervorgeht, dass er ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis mit dem Arbeitnehmer nach dem Recht des Staates eingegangen ist, in dem er seinen Geschäftssitz hat. Es kann daher die übliche Vermittlungs- und Beschäftigungsbestätigung verwendet werden.
Bei berechtigten Zweifeln an der Richtigkeit der vorgelegten Bescheinigung kann die Vorlage weiterer Beweismittel verlangt werden, z. B. die Vorlage einer Bescheinigung des zuständigen Sozialversicherungsträgers. §§ 20, 21 SGB X sind zu beachten.
6. Nachweis der Gewerbeanmeldung
Dieser Nachweis muss erst seit dem 1.1.2005 geführt werden. Er ist daher nicht bei Vermittlungen erforderlich, die bis zum 31.12.2004 erfolgten.
Private Arbeitsvermittler mit Sitz im EU-/EWR-Ausland müssen folgende Nachweise vorlegen:
- Schriftstück der zuständigen nationalen Behörde, aus dem hervorgeht, dass die private Arbeitsvermittlung nach nationalem Recht zulässig war, und ob gewerberechtliche Bestimmungen vorsehen, dass das Gewerbe private Arbeitsvermittlung angemeldet werden muss,
- zusätzlich die Gewerbeanmeldung, wenn aus dem oben genannten Schriftstück hervorgeht, dass das Gewerbe private Arbeitsvermittlung anmeldepflichtig ist.
Die RD werden gebeten, dafür Sorge zu tragen, dass die Zentrale über Besonderheiten im Zusammenhang mit der Einlösung von VGS durch ausländische Vermittler zeitnah informiert wird.
7. Sonstiges
- Nationale Bestimmungen von EU-/EWR-Staaten, nach denen die Vermittlung erlaubnispflichtig ist, stehen der Auszahlung eines VGS an einen Vermittler mit Geschäftssitz im Inland nicht entgegen.
- Der VGS ist auch dann auszuzahlen, wenn es nach dem nationalen Recht eines EU/EWR-Staates unzulässig ist, von Arbeitnehmern eine Vermittlungsvergütung entgegenzunehmen.
- Alle Nachweise in nichtdeutscher Sprache sollen mit einer amtlich beglaubigten Übersetzung eingereicht werden.
- Alle laufenden Verfahren wegen rechtswidriger Zahlung sind zu beenden, sofern die Rechtswidrigkeit nach bisheriger Auslegung ausschließlich darauf beruht, dass in das Ausland vermittelt wurde.
- Die Änderung der BKB-Vorlagen für die Prüfung der Anträge auf Auszahlung eines VGS wurde veranlasst.

Bundesagentur für Arbeit