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Vermittlung

Das Dienstleistungsangebot der Agenturen für Arbeit für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber.

Ihr Weg zu uns

Ihr Stellenangebot nimmt der Arbeitgeber-Stellen-Service (AG-S) in jeder Agentur für Arbeit entgegen. Hier wird unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 48 Stunden, auf Ihre Mitteilung reagiert. Bei der Entgegennahme von Stellenangeboten haben die Agenturen für Arbeit das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz zu beachten.

Was passiert danach?

Sie erhalten eine Auftragsbestätigung und gleichzeitig werden durch die Fachkräfte der Arbeitsvermittlung geeignete Bewerber für Sie gesucht.

Bewerber und Arbeitgeber werden in der Regel schriftlich informiert. Hierbei werden die Bewerber zur umgehenden Kontaktaufnahme mit dem Arbeitgeber aufgefordert. Sie können entscheiden, ob die Bewerbung telefonisch, schriftlich oder gleich persönlich erfolgen soll.

Weitere Möglichkeiten:

  • Sie erhalten einige Bewerberprofile zur Vorauswahl. Sie benennen Ihre engere Auswahl. Danach werden die entsprechenden Bewerber benachrichtigt.
  • Im Einzelfall und nach vorheriger Absprache kann die Vermittlungsfachkraft der Agentur für Arbeit den Bewerber zum Vorstellungsgespräch begleiten (assistierte Arbeitsvermittlung).
  • Mit unseren Mobilen Arbeitsplätzen sind alle notwendigen Informationen auch außerhalb der Agentur für Arbeit verfügbar, zum Beispiel während eines Betriebsbesuches.

JOBBÖRSE

Die JOBBÖRSE ist das Service-Portal für alle am Arbeitsmarktgeschehen beteiligten Personengruppen. In einer zentralen Datenbank werden sowohl bestehende Stellen-, Praktikanten- und Ausbildungsplatzdatenbanken als auch externe Jobbörsen integriert. Ziel ist es, möglichst alle Stellen und Bewerber unter einer einzigen Internet-Adresse zu finden. Die Mitarbeiter der Agenturen für Arbeit werden das System zukünftig zur Information, Vermittlung und Beratung ihrer Kunden nutzen. Darüber hinaus können Arbeitgeber und Arbeitnehmer selbständig ihre Stellen- und Bewerberprofile einstellen, verwalten und nach Stellen beziehungsweise Bewerbern suchen.
Arbeitgeber können schnell und einfach über ein Stellenmeldeformular Ihren Personalbedarf an die Agentur für Arbeit melden.

Überregionale Bewerbersuche

Auf Ihren Wunsch hin kann die Bewerbersuche über den Tagespendelbereich hinaus bis auf das gesamte Bundesgebiet erweitert werden.

In der JOBBÖRSE kann Ihre Stelle veröffentlicht und von Arbeitsuchenden bundesweit abgerufen werden.

Profiling und Eignungsfeststellung

Im Rahmen des Job-AQTIV-Gesetzes werden nach dem Prinzip „Fördern und Fordern" für Arbeitslose Chanceneinschätzungen (Profiling) durchgeführt und Eingliederungsvereinbarungen getroffen.

Beim Profiling werden durch die Agentur für Arbeit spätestens nach der Arbeitslosmeldung zusammen mit dem Arbeitslosen die für die Vermittlung erforderlichen beruflichen und persönlichen Merkmale des Arbeitslosen, seine beruflichen Fähigkeiten und seine Eignung festgestellt.

In der Eingliederungsvereinbarung, die die Agentur für Arbeit zusammen mit dem Arbeitslosen oder Ausbildungsuchenden trifft, werden die Eigenaktivitäten des Arbeitslosen oder Ausbildungsuchenden sowie mögliche künftige Leistungen der aktiven Arbeitsförderung festgelegt.

Die so gewonnenen „Profile" der Bewerber erleichtern den Vermittlungsfachkräften der Agenturen für Arbeit eine qualifizierte Vorauswahl, um Ihnen zügig geeignete Bewerber für Ihre vakante Stelle vorschlagen zu können.

Job to Job

Wir bieten Ihnen auch eine Job-to-Job-Vermittlung. Zu unseren Kunden gehören auch Bewerber, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen und einen neuen Job suchen

JOB-Vermittlung

Für die schnelle Vermittlung von Aushilfstätigkeiten, kurzfristigen oder befristeten Beschäftigungen sowie Nebenbeschäftigungen gibt es in jeder Agentur für Arbeit eine JOB-Vermittlung, häufig auch außerhalb des Amtsgebäudes, zum Beispiel bei Messen, in Häfen, Großmärkten, Universitäten und Fußgängerzonen.

Minijobs

Minijobs sind geringfügige Beschäftigungen, bei denen die Bruttoverdienstgrenze 400 € beträgt.

Arbeitet ein Arbeitnehmer innerhalb eines Kalenderjahres nicht mehr als 50 Arbeitstage beziehungsweise zwei Monate, handelt es sich um eine kurzfristige Beschäftigung und damit ebenfalls um einen Minijob.

Ab einem monatlichen Arbeitsentgelt von 400,01 bis 800,00 € arbeiten Sie in einem so genannten Niedriglohn-Job.

Die Bundesknappschaft übernimmt mit ihrer Minijob-Zentrale den Einzug der Sozialabgaben und einer einheitlichen Pauschalsteuer und informiert Sie zu allen Fragen zum Thema Mini- und Niedriglohnjob.

Überbezirkliche Fachvermittlung

Arbeitsuchende, für die üblicherweise der Arbeitsmarkt vor Ort nicht ausreicht und deren Beratung und Vermittlung spezielle Fachkenntnisse erfordern, werden durch besondere Fachvermittlungseinrichtungen betreut. Deren Zuständigkeitsbereich erstreckt sich auf mehrere Agenturbezirke (regionale Fachvermittlungseinrichtungen) und / oder auf das gesamte Bundesgebiet (zentrale Fachvermittlungseinrichtung).

  • Regionale Fachvermittlungseinrichtungen gibt es für Künstler, für Binnenschiffer, für Hotel- und Gaststättenpersonal sowie für landwirtschaftliche Fachkräfte.
  • Zentrale Fachvermittlungseinrichtungen gibt es für Seeleute, Kneipp-Bademeister und Masseure sowie für Berufe des Reit- und Fahrwesens und der Pferdezucht.
  • Die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) übernimmt die weltweite Arbeitsvermittlung für Akademiker und Fachkräfte - von Deutschland in das Ausland und umgekehrt;
    darüber hinaus:
    • Dienstleistungen für Arbeitgeber zur internationalen Personalrekrutierung;
    • Vermittlung von Führungskräften;
    • Fachvermittlung für Darstellende Kunst, Musik und Entertainment; schließlich:
    • Verschiedene Programme - teils in Zusammenarbeit mit den örtlichen Agenturen für Arbeit -, über die ausländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für eine bestimmte Zeit mit Erlaubnis in Deutschland arbeiten können.

Saisonbeschäftigung

Arbeitgeber der Land- und Forstwirtschaft sowie des Obst- und Gemüseanbaus können ebenso wie das Hotel- und Gaststättengewerbe ausländische Saisonarbeitnehmer beschäftigen. Die gleiche Person darf bis zu vier Monate im Kalenderjahr eingesetzt werden.

Voraussetzung für die Beschäftigung ausländischer Saisonarbeitnehmer ist, dass keine bevorrechtigten Arbeitnehmer zur Verfügung stehen und die Arbeitskräfte auf der Grundlage einer Absprache mit der Arbeitsverwaltung des Herkunftslandes vermittelt wurden. Die Entlohnung richtet sich nach den tariflichen beziehungsweise ortsüblichen Bedingungen. Der Arbeitgeber hat für eine angemessene Unterbringung Sorge zu tragen.

Für jede Vermittlung wird eine Verwaltungsgebühr von 60 € erhoben.