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Öffentlich geförderte Beschäftigung

Ist eine Vermittlung erwerbsfähiger Leistungsberechtigter in den "Ersten Arbeitsmarkt" aus individuellen Gründen nicht unmittelbar möglich, können befristete Arbeitsgelegenheiten (AGH) eingerichtet werden.

Die vorrangige Zielsetzung von öffentlich geförderter Beschäftigung in Form der Arbeitsgelegenheit ist die Erhaltung oder Wiedererlangung der Beschäftigungsfähigkeit und die Heranführung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten an den allgemeinen Arbeitsmarkt. Arbeitsgelegenheiten sind gegenüber Vermittlung in Arbeit oder Ausbildung, Qualifizierung und anderen Eingliederungsleistungen nachrangig. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte dürfen innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nicht länger als 24 Monate an einer Arbeitsgelegenheit teilnehmen.

Die auszuführenden Arbeiten müssen im öffentlichen Interesse liegen, zusätzlich und wettbewerbsneutral sowie arbeitsmarktpolitisch zweckmäßig sein, um bestehende Arbeitsplätze nicht zu gefährden oder ihre Entstehung zu verhindern.

Die Jobcenter führen die Maßnahmen nicht selber durch. Sie bedienen sich hierzu sogenannter Maßnahmeträger, die bestimmte Kriterien erfüllen und die Maßnahmen beantragen müssen. Für die unmittelbar mit der Verrichtung der Arbeitsgelegenheit entstehenden Aufwendungen werden dem Maßnahmeträger die erforderlichen Kosten auf Antrag erstattet. Dies gilt auch für Kosten, die bei besonderem Anleitungsbedarf für das erforderliche Betreuungspersonal entstehen. 

Die Ergebnisse der öffentlich geförderten Beschäftigung kommen der gesamten Volkswirtschaft zugute. Die öffentlich geförderte Beschäftigung ist keine Alternative zur Schaffung nicht subventionierter Arbeitsplätze, wohl aber eine zur Arbeitslosigkeit.