Mehrfachanrechnung gemäß § 76 Sozialgesetzbuch SGB IX
Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen sind verpflichtet, auf wenigstens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen (sogenannte Pflichtarbeitsplätze). Arbeitgeber, die dieser Beschäftigungspflicht nicht in vollem Umfang nachkommen, zahlen eine Ausgleichsabgabe.
- Grundsätzliches zur Mehrfachanrechnung
- Persönliche Voraussetzungen
- Doppelanrechnung
- Mehrfachanrechnung im Rahmen eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses
- Berufliche Ausbildung/ Auszubildende
- Antragstellung
- Wirkung
Beschäftigte schwerbehinderte beziehungsweise ihnen gleichgestellte behinderte Menschen werden grundsätzlich auf einen Pflichtplatz angerechnet. Die Agentur für Arbeit kann die Anrechnung eines schwerbehinderten Menschen auf mehr als einen Pflichtarbeitsplatz (maximal drei) zulassen, wenn dessen Teilhabe am Arbeitsleben auf besondere Schwierigkeiten stößt.
Rechtsgrundlage: § 76 Absatz 1 SGB IX
Grundsätzliches zur Mehrfachanrechnung
Die Mehrfachanrechnung ist ein Instrument zur Erlangung und Erhaltung eines Beschäftigungsverhältnisses für schwerbehinderte oder gleichgestellte behinderte Menschen.
Durch die Mehrfachanrechnung soll Arbeitgebern, die ihrer Beschäftigungspflicht nicht oder nicht vollständig gerecht werden, ein finanzieller Anreiz (Einsparung von Ausgleichsabgabe) zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen gegeben werden, deren Teilhabe am Arbeitsleben auf besondere Schwierigkeiten stößt.
Persönliche Voraussetzungen
Die Mehrfachanrechnung kommt insbesondere für schwerbehinderte/ gleichgestellte Menschen in Betracht, deren Teilhabe am Arbeitsleben aus in ihrer Person liegenden Gründen besonders (mehr als bei schwerbehinderten Menschen im Normalfall üblich), erschwert ist. Dabei ist sowohl auf behinderungsbedingte als auch sonstige in der Person liegende Gegebenheiten abzustellen. Für eine Mehrfachanrechnung kommen demnach zum Beispiel folgende Personen in Betracht:
Schwerbehinderte / gleichgestellte Menschen,
- die zur Ausübung der Beschäftigung wegen ihrer Behinderung nicht nur vorübergehend einer besonderen Hilfskraft bedürfen,
- deren Beschäftigung infolge ihrer Behinderung nicht nur vorübergehend mit außergewöhnlichen Aufwendungen für den Arbeitgeber verbunden ist,
- die infolge ihrer Behinderung nicht nur vorübergehend offensichtlich nur eine wesentlich verminderte Arbeitsleistung erbringen können,
- bei denen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 allein infolge geistiger oder seelischer Behinderung oder eines Anfallsleidens vorliegt,
- die wegen Art oder Schwere der Behinderung keine abgeschlossene Berufsbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes haben,
- mit sonstigen ihre Teilhabe am Arbeitsleben besonders beeinträchtigenden persönlichen Gegebenheiten (wie zum Beispiel fehlender fester Wohnsitz, Drogen- oder Strafentlassungshintergrund).
Doppelanrechnung
Im Regelfall erfolgt eine Doppelanrechnung (auf zwei Pflichtarbeitsplätze). In Ausnahmefällen ist eine Anrechnung auf drei Pflichtarbeitsplätze möglich.
Mehrfachanrechnung im Rahmen eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses
Ziel ist, mit der Mehrfachanrechnung ein Beschäftigungsverhältnis zu erhalten, das aus Gründen, die in der Person des beschäftigten schwerbehinderten Menschen liegen, gefährdet ist. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zunächst das Integrationsamt einzuschalten (§ 84 SGB IX).
Dementsprechend wird eine Mehrfachanrechnung in solchen Fällen dann erfolgen, wenn durch sie in Abstimmung mit dem Arbeitgeber und dem Integrationsamt das Beschäftigungsverhältnis erhalten werden kann.
Berufliche Ausbildung/ Auszubildende
Ein schwerbehinderter Mensch, der beruflich ausgebildet wird, wird kraft Gesetzes auf zwei Pflichtarbeitsplätze angerechnet (auch Beamtenanwärter). Es bedarf weder eines Antrages noch einer förmlichen Anerkennung durch die Agentur für Arbeit. Dies gilt auch während einer Ausbildung in Einrichtungen der beruflichen Weiterbildung (verzahnte Ausbildung) für Zeiten, die in einem Betrieb durchgeführt werden.
Wenn die Vermittlung in eine berufliche Ausbildungsstelle wegen Art oder Schwere der Behinderung auf besondere Schwierigkeiten stößt, kann eine Anrechnung auf drei Pflichtarbeitsplätze erfolgen (Anerkennung durch die Agentur für Arbeit).
Antragstellung
Antragsteller ist der Arbeitgeber. Ein förmlicher Antrag ist nicht erforderlich. Über die Mehrfachanrechnung entscheidet die Agentur für Arbeit am Sitz des Betriebes.
Wirkung
Die Mehrfachanrechnung wird in der Regel ab dem Monat wirksam, in dem sie beantragt wird. Sie erfolgt nur für das jeweilige Beschäftigungsverhältnis. Mit Beendigung wird die Mehrfachanrechnung gegenstandslos.
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Agentur für Arbeit. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter geben Ihnen gerne Rat und Auskunft.



Bundesagentur für Arbeit