Saison-Kurzarbeitergeld
Die Gewährung des Saison-Kug und der ergänzenden Leistungen hat zum Ziel, Arbeitnehmer bei saisonalen Arbeitsausfällen in der Schlechtwetterzeit nicht in die Arbeitslosigkeit zu entlassen, sondern sie im Betrieb zu halten und damit die Beschäftigungsverhältnisse zu stabilisieren. Das Saison-Kug vermeidet Arbeitslosigkeit bei saisonalen Arbeitsausfällen wie witterungsbedingtem Arbeitsausfall oder wirtschaftlichen Ursachen (Auftragsmangel) für Arbeitnehmer des Baugewerbes.
Mit dem Gesetz zur Förderung der ganzjährigen Beschäftigung (
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vom 24. April 2006 wurde die bisherige Winterbauförderung durch ein neues Leistungssystem abgelöst. Die Gewährung von Saison-Kurzarbeitergeld und den ergänzenden Leistungen soll dem jährlich wiederkehrenden Anstieg der Arbeitslosigkeit in den Wintermonaten entgegenwirken und zu einer Verstetigung der Beschäftigung im Baugewerbe beitragen.
Die Winterbeschäftigungs-Verordnung vom 29. April 2006 wurde durch die Einbeziehung des Dachdeckerhandwerkes zum 1. November 2006 und des Garten- und Landschaftsbausgewerbes zum 1. April 2007 geändert. Winterbeschäftigungs-Verordnung vom 1. April 2007 (
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Saison-Kurzarbeitergeld als Ersatz für Winterbauförderung
Die Saison-Kurzarbeitergeld-Regelung ist als Sonderregelung des Kurzarbeitergeldes (Kug) konzipiert. Sie ersetzt das bisherige System der Winterbauförderung.
Das Saison-Kurzarbeitergeld und die ergänzenden Leistungen werden bei Erfüllung der in den §§ 175 beziehungsweise 175a Sozialgesetzbuch 3 (SGB III) genannten Voraussetzungen gewährt.
Wesentliche gesetzliche Regelungen
In der auf die Monate Dezember bis März verkürzten Schlechtwetterzeit haben Arbeitnehmer in Betrieben des Baugewerbes, des Dachdeckerhandwerks und des Garten- und Landschaftsbaus bei Arbeitsausfällen, die auf wirtschaftlichen oder witterungsbedingten Gründen oder auf einem unabwendbaren Ereignis beruhen, Anspruch auf ein sog. Saison-Kurzarbeitergeld, wenn der Arbeitsausfall vorübergehend und nicht vermeidbar ist. Als nicht vermeidbar gilt zukünftig auch ein Arbeitsausfall, der überwiegend branchenüblich, betriebsüblich oder saisonbedingt ist. In Betrieben des Gerüstbaus beginnt die Schlechtwetterzeit am 01. November und endet am 31. März.
Das Saison-Kurzarbeitergeld wird ab der 1. Ausfallstunde gewährt, soweit der Arbeitsausfall nicht durch die Auflösung eines Arbeitszeitguthabens überbrückt werden kann. Das bedeutet, dass die geltenden tariflichen Regelungen über die Flexibilisierung der Arbeitszeit nicht eingeschränkt werden; der Ausgleich von Ausfallstunden durch angesparte Arbeitszeitguthaben (also durch Vorarbeit) bleibt somit vorrangig gegenüber der Inanspruchnahme von Lohnersatzleistungen (Kurzarbeitergeld, Saison-Kurzarbeitergeld).
Wie das konjunkturelle Kurzarbeitergeld kann auch das neue Saison-Kurzarbeitergeld nur in den Fällen in Anspruch genommen werden, in denen das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt oder durch einen Aufhebungsvertrag aufgelöst worden ist.
Das Saison-Kurzarbeitergeld wird durch die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung finanziert. Das bisher teilweise umlagefinanzierte (31. bis 100. Ausfallstunde) und teilweise beitragsfinanzierte (ab der 101. Ausfallstunde) - beziehungsweise der 121. Ausfallstunde (Dachdeckerhandwerk) sowie ab der 151. Ausfallstunde (Bereiche des Garten- und Landschaftsbaus und des Gerüstbaugewerbe) - Winterausfallgeld entfällt.



Bundesagentur für Arbeit
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