Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz
Das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt hat das Altersteilzeitgesetz mit Wirkung ab 1.7.2004 grundlegend geändert. Die neue Rechtslage findet Anwendung, wenn mit der Altersteilzeit nach dem 30.6.2004 begonnen wurde.
Weiter zur Seite Leistungen nach dem AltersteilzeitgesetzAnspruchsvoraussetzungen
Die Möglichkeit zur Altersteilzeit eröffnet sich Arbeitnehmern/-innen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeit mindestens 1.080 Kalendertage (entspricht etwa drei Jahren) in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gestanden haben.
Weiter zur Seite AnspruchsvoraussetzungenArten der Wiederbesetzung
Leistungen werden von der Agentur für Arbeit nur dann gewährt, wenn der durch die Altersteilzeit freigemachte oder durch Umsetzung freigewordene Arbeitsplatz wiederbesetzt wird.
Weiter zur Seite Arten der WiederbesetzungAufstockung
Die Neuregelung des Altersteilzeitgesetzes unterscheidet zwischen der Aufstockung des Altersteilzeitentgelts an den Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber und der Ermittlung der Erstattungsbeträge der Agentur für Arbeit an den Arbeitgeber.
Weiter zur Seite AufstockungErstattung
Die Erstattungsleistung der Agentur für Arbeit an den Arbeitgeber setzt die Wiederbesetzung des Arbeitsplatzes voraus und kann für einen Zeitraum von bis sechs Jahren gewährt werden.
Weiter zur Seite ErstattungVerfahren
Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz werden auf Antrag des Arbeitgebers von der zuständigen Agentur für Arbeit erbracht. Für die Erstattungsansprüche ist ein zweistufiges Antragsverfahren vorgesehen: Antrag auf Anerkennung der Voraussetzungen und Antrag auf Auszahlung (Leistungsantrag). Durch die Änderung der gesetzlichen Grundlagen ab dem 1. Juli 2004 bestehen (für Alt- und Neufälle) zwei unterschiedliche Abrechnungsverfahren nebeneinander.
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Bundesagentur für Arbeit