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Aufstockung

Die Neuregelung des Altersteilzeitgesetzes unterscheidet zwischen der Aufstockung des Altersteilzeitentgelts an den Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber und der Ermittlung der Erstattungsbeträge der Agentur für Arbeit an den Arbeitgeber.    

Grundsätze zur Berechnung

Der Altersteilzeitarbeitnehmer erhält unabhängig von der Arbeitszeitverteilung Entgelt für die hälftige Arbeitszeit.
Dieses Teilzeitarbeitsentgelt wird durch den Arbeitgeber um mindestens 20 % des Regelarbeitsentgelts aufgestockt.

Weiterhin erbringt der Arbeitgeber zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge auf der Basis von 80 % des Regelarbeitsentgelts. Diese Aufstockung ist begrenzt auf den Unterschiedsbetrag von 90 % der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung (BBG) und dem Regelarbeitsentgelt.

Höhere Aufstockungsbeiträge können vereinbart werden, allerdings nur bis zur BBG.

Das Regelarbeitsentgelt

Regelarbeitsentgelt ist das auf den Kalendermonat entfallende sozialversicherungspflichtige – durch die monatliche BBG begrenzte – Teilzeitentgelt, das der Arbeitgeber regelmäßig zu zahlen hat. Änderungen der Grundvergütung beziehungsweise die Zahlung von variablen Entgeltbestandteilen führen zu einer Neuberechnung des Regelarbeitsentgelts.

Zum sozialversicherungspflichtigen Entgelt gehören zum Beispiel:

  • Prämien und Zulagen
  • Sozialversicherungspflichtige Zuschläge
  • Sachbezüge und sonstige geldwerte Vorteile
  • Vermögenswirksame Leistungen

Bei Zulagen ist zwischen regelmäßiger und unständiger Zahlung zu unterscheiden:
Regelmäßig gezahlte Zulagen, die laut Arbeitsvertrag während der Altersteilzeit monatlich anfallen, sind dem Regelarbeitsentgelt zuzurechnen, wobei der Ausfall in einzelnen Monaten unschädlich ist.
Unständig gezahlte Zulagen gehören nur dann zum Regelarbeitsentgelt, wenn sie im jeweiligen aktuellen Abrechnungsmonat und in den letzten drei Monaten davor gezahlt wurden.

Nicht zu berücksichtigen sind

  • Einmalzahlungen
  • Entgelte für Mehrarbeitsstunden / -zuschläge
  • Unregelmäßig anfallende Entgeltbestandteile

Hinweis:
Sofern Einmalzahlungen in monatlich ratierliche Zahlungen umgewandelt werden, verlieren sie ihren Charakter als Einmalzahlung und sind somit zu berücksichtigen.

Steuerliche Berücksichtigung

Die Aufstockungsbeträge zum Arbeitsentgelt für die Altersteilzeit und die zusätzlichen Beiträge zur Rentenversicherung sind nach dem Einkommensteuergesetz grundsätzlich steuerfrei (und damit auch beitragsfrei), wenn die Voraussetzungen des Altersteilzeitgesetzes vorliegen.
Steuerfreiheit ist auch gegeben, wenn der Anspruch des Arbeitgebers auf die Erstattungsleistungen erlischt, ruht oder nicht besteht, weil zum Beispiel der freigemachte Arbeitsplatz nicht wiederbesetzt wird.
Die Steuerfreiheit kommt dagegen nicht mehr in Betracht, wenn die Altersteilzeit beendet wird oder der Arbeitnehmer das 65. Lebensjahr vollendet hat.
Die steuerfreien Aufstockungsbeträge zum Arbeitsentgelt für die Altersteilzeit unterliegen allerdings dem Progressionsvorbehalt nach § 32b Einkommensteuergesetz, sie sind deshalb grundsätzlich in der Einkommensteuererklärung anzugeben.
Gegebenenfalls können sich aufgrund des Progressionsvorbehalts Steuernachforderungen des Finanzamtes ergeben. Nähere Auskünfte hierzu erteilt die Finanzverwaltung.

Beispiele zur Berechnung

Beispiel zur Ermittlung des Regelarbeitsentgelts und des Aufstockungsbetrages.

Beispielrechnungen zur Rentenversicherung