Erstattung
Die Erstattungsleistung der Agentur für Arbeit an den Arbeitgeber setzt die Wiederbesetzung des Arbeitsplatzes voraus und kann für einen Zeitraum von bis sechs Jahren gewährt werden.
Die Höhe wird zu Beginn des Erstattungsverfahrens in monatlichen Festbeträgen für die gesamte Förderdauer festgelegt. Grundlage hierfür ist der Basismonat.
Die Festbeträge dienen ausschließlich der Festsetzung der Erstattungsleistungen.
Die gesetzlich erforderlichen Aufstockungsbeträge können daher von den Förderfestbeträgen abweichen.
Beim Blockmodell wird der für den Basismonat ermittelte Förderfestbetrag in doppelter Höhe erstattet.
Die Agentur für Arbeit erstattet dem Arbeitgeber
- den Aufstockungsbetrag in Höhe von 20 % des Regelarbeitsentgelts und
- die zusätzlichen Beiträge zur Rentenversicherung in Höhe des Beitrags, der auf 80 % des Regelarbeitsentgelts, jedoch höchstens den auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 % der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt entfallenden Beitrag, entfällt.
Die Leistungen der Agentur für Arbeit können längstens für einen Zeitraum von sechs Jahren gewährt werden, maximal jedoch so lange, bis der Arbeitnehmer einen ungeminderten Rentenanspruch erworben hat, eine Altersrente tatsächlich bezieht beziehungsweise das 65. Lebensjahr vollendet hat.
Häufig gestellte Fragen zur Erstattung beim Altersteilzeitgesetz



Bundesagentur für Arbeit