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Rentenversicherung

Der Arbeitgeber hat für den Arbeitnehmer neben der Entgeltaufstockung auch zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen.

Die Höhe der zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge errechnet sich grundsätzlich aus 80 % des Regelarbeitsentgelts, allerdings ist eine Höchstgrenze zu beachten.

Beispiel 1 zur Ermittlung der zusätzlichen RV-Beiträge
PositionEuro
Regelarbeitsentgelt (RAE)1.900
Bemessungsgrundlage für zusätzliche RV-BeiträgeEuro
80 % des RAE1.520
90 % der BBG West 2010 (5.500)4.950
90 % der BBG Ost 2010 (4.650)4.185
Höchstgrenze für Bemessungsgrundlage:
Differenz zum RAE West (4.950 € - 1.900 €)
3.050
Differenz zum RAE Ost (4.185 € - 1.900 €)2.285
Ergebnis:Euro
Zusätzlicher RV-Beitrag West (19,9 % von 1.520 €)302,48
Zusätzlicher RV-Beitrag Ost (19,9 % von 1.520 €)302,48

Das Altersteilzeitgesetz begrenzt die zusätzlichen Beiträge auf die Höhe der Beiträge, die auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 % der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (2010: 5.500 € West / 4.650 € Ost) und dem Regelarbeitsentgelt entfallen.

Beispiel 2 zur Ermittlung der zusätzlichen RV-Beiträge
PositionEuro
Regelarbeitsentgelt (RAE)2.850
Bemessungsgrundlage für zusätzliche RV-BeiträgeEuro
80 % des RAE2.280
90 % der BBG West 2010 (5.500)4.950
90 % der BBG Ost 2010 (4.650)4.185
Höchstgrenze für Bemessungsgrundlage:
Differenz zum RAE West (4.950 € - 2.850 €)
2.100
Differenz zum RAE Ost (4.185 € - 2.850 €)1.335
Ergebnis:Euro
Zusätzlicher RV-Beitrag West (19,9 % von 2.100 €)417,90
Zusätzlicher RV-Beitrag Ost (19,9 % von 1.335 €)265,67

Darüber hinaus kann der Arbeitgeber zusätzliche Beiträge, höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze, entrichten.

Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist bei der Berechnung der zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge generell nicht zu berücksichtigen.

Die zusätzlichen Beiträge zur Rentenversicherung trägt der Arbeitgeber alleine.