Soziale Sicherung
Das Altersteilzeitgesetz sieht bei eintretender Arbeitslosigkeit, einer Erkrankung oder beim Bezug von Kurzarbeitergeld oder Saison-Kurzarbeitergeld besondere soziale Absicherungen vor.
Arbeitslosengeld
Wird die Altersteilzeit vor Eintritt in die Altersrente beendet (zum Beispiel bei Insolvenz des Arbeitgebers) und sind die Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld erfüllt, wird dieses nach dem Arbeitsentgelt bemessen, das der Arbeitnehmer erzielt hätte, wenn er seine Arbeitszeit nicht im Rahmen der Altersteilzeit vermindert hätte.
Das gilt aber nur bis zu jenem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitnehmer eine Rente wegen Alters (gegebenenfalls auch mit einer Rentenminderung) in Anspruch nehmen kann. Wird die Rente nicht in Anspruch genommen, wird das Arbeitslosengeld in der Regel nach dem Entgelt der Teilzeitbeschäftigung bemessen.
Leistungen bei Erkrankung
Besteht im Falle der Arbeitsunfähigkeit oder einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme Anspruch auf Entgeltfortzahlung, erbringt die Agentur für Arbeit oder der Arbeitgeber auch für diese Zeit die vertraglichen Aufstockungsleistungen.
Während des Bezuges von Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld oder Krankentagegeld (von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen) empfiehlt es sich, dass der Arbeitgeber auch für die Dauer des Bezugs einer der genannten Entgeltersatzleistungen die Aufstockungsleistungen zum Arbeitsentgelt und die zusätzlichen Beiträge zur Rentenversicherung weiterhin erbringt. In diesem Fall bemessen sich die Aufstockungsleistungen nach dem aktuellen Regelarbeitsentgelt.
Hat der Arbeitgeber die Leistungen erbracht, werden ihm diese - bei Wiederbesetzung des freigemachten Arbeitsplatzes - von der Agentur für Arbeit in der gesetzlichen Höhe erstattet. Gewährt dagegen die Agentur für Arbeit dem Arbeitnehmer anstelle des Arbeitgebers die gesetzlichen Aufstockungsleistungen zum Entgelt und entrichtet sie die zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge, werden diese Zeiten bei der Erstattung der Leistungen an den Arbeitgeber nicht berücksichtigt. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Arbeitgeber den freigemachten Arbeitsplatz wiederbesetzt, da nur dann eine Förderung durch die Agentur für Arbeit möglich ist. Eine weitere soziale Absicherung kann aufgrund von Tarifverträgen, Betriebs- und Einzelvereinbarungen möglich sein.
Kurzarbeitergeld oder Saison-Kurzarbeitergeld
Durch den Bezug von Kurzarbeitergeld oder Saison-Kurzarbeitergeld vermindern sich die Aufstockungsleistungen nicht.
Die Höhe von Kurzarbeitergeld oder Saison-Kurzarbeitergeld bemisst sich nach der Nettoentgeltdifferenz (Differenz zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Bruttoarbeitsentgelt - ohne Arbeitsausfall - und dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem tatsächlich erzielten Teilzeitentgelt.



Bundesagentur für Arbeit