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Verfahren

Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz werden auf Antrag des Arbeitgebers von der zuständigen Agentur für Arbeit erbracht. Für die Erstattungsansprüche ist ein zweistufiges Antragsverfahren vorgesehen: Antrag auf Anerkennung der Voraussetzungen und Antrag auf Auszahlung (Leistungsantrag). Durch die Änderung der gesetzlichen Grundlagen ab dem 1. Juli 2004 bestehen (für Alt- und Neufälle) zwei unterschiedliche Abrechnungsverfahren nebeneinander.

Antrag auf Anerkennung

Antrag auf Vorabentscheidung:
Erfolgt die Wiederbesetzung des freigemachten Arbeitsplatzes im Blockmodell erst ab Beginn der Freistellungsphase, entscheidet die Agentur für Arbeit auf Antrag des Arbeitgebers auch vorab, ob der Arbeitnehmer zum Personenkreis der begünstigten älteren Arbeitnehmer gehört. Dieser Antrag ist an keine Frist gebunden. Es empfiehlt sich jedoch eine frühzeitige Antragstellung um Planungssicherheit zu erlangen. Änderungen, die im Zeitraum von der Vorabentscheidung bis zur tatsächlichen Wiederbesetzung eintreten, können den Bestand der Entscheidung beeinflussen.

Antrag auf Anerkennung der Voraussetzungen:
Die Agentur für Arbeit entscheidet auf Antrag des Arbeitgebers, ob die Voraussetzungen für die Erbringung von Förderleistungen vorliegen. Der Arbeitgeber hat darzulegen, dass die erforderliche Wiederbesetzung tatsächlich stattgefunden hat. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Vorliegen der Fördervoraussetzungen zu stellen. Wird der Antrag danach gestellt, wirkt er erst vom Beginn des Monats der Antragstellung an.

Antrag auf Auszahlung

Die Leistungen werden monatlich nachträglich gezahlt. In Fällen, in denen ab dem 1. Juli 2004 mit der Altersteilzeit begonnen wurde, ist der Antrag auf Auszahlung der monatlichen Förderfestbeträge an keine Frist gebunden. Er gilt für die gesamte Förderdauer. Der Erstattungsanspruch unterliegt nur einer vierjährigen Verjährungsfrist.

Aktueller Hinweis:
Auf Antrag des Arbeitgebers können auch bereits laufende Fälle nach altem Recht auf die neue Abrechnungsmethode umgestellt werden. Vertragliche Vereinbarungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber werden hierdurch nicht berührt. Daraus können sich für den Arbeitgeber im Einzelfall geringere Förderbeträge ergeben. Dem steht jedoch ein wesentlich einfacheres Abrechnungsverfahren gegenüber.
In so genannten Altfällen (Fälle, in denen mit der Altersteilzeit vor dem 1. Juli 2004 begonnen wurde) ist der Antrag auf Auszahlung der Leistung innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalendermonats, auf den die Leistungen fallen, zu stellen.

Erstattung im Blockmodell

Wird die Altersteilzeitarbeit im Rahmen des Blockmodells geleistet und erfolgt die rechtswirksame Wiederbesetzung ab Beginn der Freistellungsphase, werden die Leistungen der Agentur für Arbeit mit Beginn der Freistellungsphase gewährt. In diesem Fall erfassen die monatlichen Förderleistungen auch die entsprechenden zurückliegenden Zeiträume der Arbeitsphase und werden immer für die Zeit erbracht, die durch die Wiederbesetzung abgedeckt ist. So werden zum Beispiel die Förderleistungen bei einer vierjährigen Altersteilzeit im Blockmodell nach Ablauf der Arbeitsphase von zwei Jahren für den sich hieran anschließenden gleich langen Zeitraum der Freistellungsphase monatlich in doppelter Höhe gezahlt.
Die Regelung findet im Falle der Beschäftigung eines Auszubildenden keine Anwendung

Zuständige Agentur

Zuständig für Anträge nach dem Altersteilzeitgesetz ist die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Betrieb liegt, in dem der Altersteilzeiter beschäftigt ist. Auf Antrag des Arbeitgebers kann eine andere Agentur die Zuständigkeit übernehmen, wenn der Arbeitgeber daran ein berechtigtes Interesse hat, weil das Unternehmen zum Beispiel bundesweit tätig ist.

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