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Rentenrechtliche Regelungen und Steuerliche Hinweise

Hier finden Sie ergänzende Informationen im Zusammenhang mit der Altersteilzeit. Zum Beispiel, was ist bei der Steuer zu beachten und welche Mitwirkungspflichten haben Arbeitnehmer und Arbeitgeber?

Gesetzestext

Den Gesetzestext finden Sie unter

BMAS.de/ Ältere/ Gesetze/ Altersteilzeitgesetz

Rentenrechtliche Regelungen

Ein vorzeitiger Rentenzugang wegen 24-monatiger Altersteilzeit besteht nur, wenn während der Altersteilzeit die Arbeitszeit für mindestens 24 Monate tatsächlich halbiert wurde.

Der Rententräger verlangt deshalb im Blockmodell eine mindestens zwölf Monate dauernde Freistellungsphase.

Für rentenrechtliche Fragen (zum Beispiel Auswirkung der Altersteilzeit auf die Altersrente, Höhe der Altersrente und so weiter) ist nicht die Agentur für Arbeit, sondern die jeweilige Landesversicherungsanstalt oder die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte mit ihren Beratungseinrichtungen oder die Bundesknappschaft zuständig.

Steuerliche Hinweise

Die Aufstockungsbeträge zum Arbeitsentgelt für die Altersteilzeit und die zusätzlichen Beiträge zur Rentenversicherung sind steuerfrei (und damit auch beitragsfrei), wenn die Grundvoraussetzungen (zum Beispiel Vollendung des 55. Lebensjahres, Verminderung der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit auf die Hälfte) vorliegen.

Die genannten Aufstockungsleistungen sind grundsätzlich auch steuerfrei, soweit sie die im Altersteilzeitgesetz genannten Mindestbeträge übersteigen. Dies gilt jedoch nur, soweit die Aufstockungsbeträge zusammen mit dem während der Altersteilzeit bezogenen Nettoarbeitslohn monatlich 100 % des maßgebenden Vollzeitlohns nicht übersteigen.

Steuerfreiheit ist auch gegeben, wenn der Anspruch des Arbeitgebers auf die Erstattungsleistungen erlischt, ruht oder nicht besteht, weil zum Beispiel der freigemachte Arbeitsplatz nicht wiederbesetzt wird. Die Steuerfreiheit kommt dagegen nicht mehr in Betracht, wenn die Altersteilzeit beendet wird oder der Arbeitnehmer das 65. Lebensjahr vollendet hat.

Allerdings unterliegen steuerfreie Aufstockungsbeträge zum Arbeitsentgelt für die Altersteilzeit dem Progressionsvorbehalt. Sie sind deshalb grundsätzlich in der Einkommensteuererklärung anzugeben.

Der Progressionsvorbehalt bewirkt, dass die Aufstockungsbeträge zwar steuerfrei bleiben, aber das übrige steuerpflichtige Einkommen mit dem Steuersatz besteuert wird, der sich ergäbe, wenn die Aufstockungsbeträge der Steuerpflicht unterliegen würden.

Gegebenenfalls können sich aufgrund des Progressionsvorbehalts Steuernachzahlungen ergeben.

Datenschutz

Das Sozialgesetzbuch und das Bundesdatenschutzgesetz schützen vor einer missbräuchlichen Erhebung und Verwendung persönlicher Daten. Diese dürfen nur dann verarbeitet oder offenbart werden, wenn eine Rechtsvorschrift das zulässt oder Sie zugestimmt haben.

Die von Ihnen erfragten Angaben benötigt die zuständige Agentur für Arbeit, um Ansprüche feststellen zu können. Ihre notwendige Mitwirkung ergibt sich aus § 11 des Altersteilzeitgesetzes. Ihre Angaben werden in eine Leistungsakte aufgenommen. Dort können Sie, wenn dies zur Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist, Einsicht nehmen. An Stellen innerhalb oder außerhalb der Bundesagentur für Arbeit und ihrer regionalen Agenturen, zum Beispiel an Krankenkassen, Rentenversicherungsträger, Sozialgerichte oder andere Behörden, werden persönliche Daten nur in dem Umfang weitergeleitet, der durch das Sozialgesetzbuch zugelassen ist.

Mitwirkungspflichten

Der Arbeitnehmer hat alle Änderungen, die die Höhe der Leistung oder deren Dauer beeinflussen können, dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen.

Zum Beispiel Informationen über:

  • Aufnahme einer Nebentätigkeit
  • Beantragung einer Rente
  • Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft
  • Erhöhung des Grades der Minderung der Erwerbsunfähigkeit

Der Arbeitnehmer hat der Agentur für Arbeit die zu Unrecht bezogenen Leistungen zu erstatten, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist oder gegenüber dem Arbeitgeber falsche Angaben gemacht hat und dadurch die Leistungen zu Unrecht erbracht wurden.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Agentur für Arbeit unverzüglich über alle Änderungen zu informieren, die sich auf die Altersteilzeit auswirken können. Dies gilt vor allem für den Bereich der Wiederbesetzung.