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Arbeitnehmerüberlassung

Informationen, Formulare und Merkblätter zum Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz – AÜG)

1. Organisation und Aufgabenschwerpunkte

Die Bundesagentur für Arbeit hat das Aufgabengebiet „Durchführung des AÜG“ zum 1. Juli 2012 neu organisiert.

Zuständig für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung einer Erlaubnis nach dem AÜG und allen weiteren Fragen im Zusammenhang mit dem Erlaubnisverfahren sind die Agenturen für Arbeit Düsseldorf, Kiel und Nürnberg.

Für die Kontrolle der Erlaubnisinhaber wurden neue Prüfteams in den Agenturen für Arbeit Düsseldorf, Hannover und Stuttgart gebildet. Diese sind ausschließlich für Betriebsprüfungen zuständig. Prüfungsschwerpunkte sind u.a.

  • die Beachtung des Gleichstellungsgrundsatzes bzw. die korrekte Anwendung der Tarifverträge im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 AÜG,
  • die korrekte Eingruppierung der Zeitarbeitnehmerin/des Zeitarbeitnehmers entsprechend der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit,
  • die Gewährung von Mindestlöhnen und Aufwendungsersatz sowie die Beachtung der Regelung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes,
  • die korrekte Gewährung von Entgelt- und Entgeltersatzleistungen und von Urlaub bzw. Urlaubsabgeltung auch während Zeiten des Nichteinsatzes (Garantielohn) und
  • die Abführung von Beiträgen zu allen Zweigen der Sozialversicherung

Mit der Trennung der sachbearbeitenden Tätigkeiten und der Prüftätigkeiten wird insbesondere eine stärkere Überwachung des Teilarbeitsmarktes Arbeitnehmerüberlassung durch Erhöhen der Prüfdichte erreicht und die telefonische Erreichbarkeit verbessert.

Seit 1. Dezember 2011 handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig der Zeitarbeitnehmerin/dem Zeitarbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an den Entleiher die im Betrieb des Entleihers für eine vergleichbare Arbeitnehmerin/einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgeltes nicht gewährt (§ 16 Absatz 1 Nr. 7a AÜG). Soweit ein Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet, hat der Verleiher die nach diesem Tarifvertrag geschuldeten Arbeitsbedingungen zu gewähren. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu € 500.000 geahndet werden.

2. Informationen zur Arbeitnehmerüberlassung

Verleiher im Sinne des AÜG in der Fassung ab 01.12.2011 ist derjenige Arbeitgeber, der Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer) einem Dritten im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlässt, unabhängig davon, ob er Erwerbszwecke verfolgt oder nicht.

Die Arbeitnehmerüberlassung im Rahmen der wirtschaftlichen Tätigkeit ist ab 01.12.2011 grundsätzlich erlaubnispflichtig.

Arbeiten im Rahmen von Werk-, selbständigen Dienst- und Dienstverschaffungs- sowie Geschäftsbesorgungsverträgen werden nicht vom AÜG erfasst.

Nicht erlaubnispflichtig sind:

a.) Abordnungen zu einer zur Herstellung eines Werkes gebildeten Arbeitsgemeinschaft

b.) Überlassungen im selben Wirtschaftszweig zur Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassung auf Grund tarifvertraglicher Vorschriften

c.) Konzerninterne Überlassung, sofern die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer nicht zum Zwecke der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird

d.) Gelegentliche Arbeitnehmerüberlassung zwischen Arbeitgebern (§ 1 Absatz 3 Nummer 2a AÜG in der Fassung ab 01.12.2011), sofern die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer nicht zum Zwecke der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird.

e.) Verleih in das Ausland in ein aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen gegründetes deutsch-ausländisches Gemeinschaftsunternehmen

Dazu sind im Einzelnen die Regelungen des AÜG zu beachten.

Weitere Informationen zur Arbeitnehmerüberlassung und zu den zuständigen Agenturen für Arbeit können Sie dem Dokument „Informationen zur Arbeitnehmerüberlassung“ (PDFPDF, 78 KB) entnehmen.

3. Statistische Meldungen nach dem AÜG

Die im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz vorgesehenen Meldungen sind bis spätestens zum 01.03. bzw. 01.09. für das jeweils abgelaufene Kalenderhalbjahr unter Nutzung der Statistikvordrucke AÜG-a-Beleg und AÜG-b-Beleg an den Zentralen Statistischen Meldedienst (siehe Kontakte) in Berlin zu senden.