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Meldeverfahren Sozialversicherung

Das Meldeverfahren zur Sozialversicherung erhebt verschlüsselte Daten zur Tätigkeit der Beschäftigten. Damit kann die Bundesagentur für Arbeit ihren gesetzlich festgelegten Auftrag erfüllen, Umfang und Art der Beschäftigung sowie die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes in beruflicher, regionaler und wirtschaftsfachlicher Hinsicht zu beobachten.

Betriebsnummern

Durch die Betriebsnummer werden Auswertungen der Daten aus dem Meldeverfahren zur Sozialversicherungen möglich. Die so entstehende Beschäftigtenstatistik ermöglicht Aussagen zur Entwicklung der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten in tiefer regionaler und wirtschaftsfachlicher Gliederung. Die Betriebsnummer und ihre korrekte Verwendung sind folglich wichtig für Aussagekraft und Qualität der Beschäftigungsstatistik und damit für arbeitsmarkt- und strukturpolitische Entscheidungen. Da die Daten aus der Beschäftigungsstatistik auch zur Verteilung des Umsatzsteueraufkommens herangezogen werden, hat ihre Vergabe und korrekte Anwendung auch beachtliche fiskalische Auswirkungen für die Gemeinden.

Weiterhin werden diese Informationen für die Erledigung anderer Aufgaben benötigt, zum Beispiel Arbeitsvermittlung, Berufsberatung, Förderung der beruflichen Bildung und beruflicher Rehabilitation.

Vergabe der Betriebsnummern

Die Vergabe der Betriebsnummern sowie die Erfassung der in diesem Zusammenhang erforderlichen Betriebsdaten erfolgt durch den Betriebsnummern-Service (BNS) der BA in Saarbrücken. Rechtsgrundlage hierfür ist § 28a Absatz 3 Ziffer 6 Sozialgesetzbuch IV in Verbindung mit § 5 Absatz 5 der Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung (Datenerfassungs- und Übermittlungsverordnung (DEÜV) in der Fassung vom 23.01.2006, geändert durch Art. 18 G v. 19.12.2007, BGBL I Nr 67 vom 22.12.2007).

Bei schriftlicher Beantragung einer Betriebsnummer beträgt die derzeitige Bearbeitungsdauer 3 Arbeitstage. Bitte reichen Sie den Antrag auf Vergabe einer Betriebsnummer daher rechtzeitig und nicht mehrfach ein, da dies die Bearbeitungsdauer verzögern kann.

Nach § 5 Abs. 5 DEÜV sind Arbeitgeber verpflichtet alle Änderungen der Betriebsdaten dem Betriebsnummern-Service mitzuteilen.

Um die wirtschaftsfachliche Gliederung in der Statistik vornehmen zu können, wird zu jedem Betrieb die Branche erfasst. Die Gliederung richtet sich nach der Klassifkation der Wirtschaftszweige (WZ 2008) des Statistischen Bundesamtes. Die Frage nach dem wirtschaftsfachlichen Schwerpunkt einer Betriebsstätte richtet sich nach der wirtschaftlichen Tätigkeit des überwiegenden Teils der Beschäftigten. Dabei darf der Betriebszweck nicht verfälscht werden. Kriterien, wie z.B. Umsatzzahlen spielen dabei keine Rolle.Weitere Informationen erhalten Sie beim Statistischen Bundesamt unter www.stabu.de > Grundlagen > Klassifikationen.

Sofortmeldung

Seit 1.1.2009 müssen Unternehmen bestimmter Branchen die Einstellung neuer Mitarbeiter umgehend bei der Datenstelle der Deutschen Rentenversicherung melden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Seite Sofortmeldung sowie unter www.deutsche-rentenversicherung.de > Top Links > Arbeitgeber und Steuerberater > Meldeverfahren nach der DEÜV > Sofortmeldung.