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Neuregelungen bei Arbeitnehmerfreizügigkeit ab 01. Mai 2011

Presse Info 020-2011 vom 14.04.2011

Agenturen und Jobcenter unterstützen Betriebe mit Saisonkräften

01. Mai gilt für Arbeitskräfte aus den acht EU-Beitrittsstaaten Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakische Republik, Slowenien, Tschechische Republik und Ungarn die volle Arbeitnehmer-freizügigkeit. Das heißt, Arbeitskräfte aus diesen Ländern benötigen für eine Beschäftigung auf dem deutschen Arbeitsmarkt keine Arbeitserlaubnis-EU mehr. Sie können unbefristet jede Art von Tätigkeit aufnehmen. Einheimische Betriebe können ohne Einschaltung der Bundesagentur für Arbeit direkt Arbeitsverträge abschließen. Anders verhält es sich mit Arbeitskräften aus Bulgarien und Rumänien. Hier müssen Betriebe auch nach dem 01. Mai nach dem bisher bekannten Verfahren mit einer Einstellungszusage, bzw. einem Arbeitsvertrag eine Arbeits-erlaubnis-EU beantragen. Der Antrag dazu ist bei der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) – Stützpunkt Duisburg – einzureichen und wird dort entschieden. Saisonkräfte aus Kroatien (keine EU-Mitgliedschaft) erhalten im Verfahren keine gesonderte Arbeitserlaubnis-EU, sondern benötigen zur Einreise zunächst die Zustimmung der Arbeitsagentur um damit ein erforderliches Arbeitsvisum bei der Deutschen Botschaft zu beantragen. Dieses beinhaltet sowohl die erforderliche Aufenthaltsgenehmigung als auch die Arbeitserlaubnis.

Details zur Regelung und die Anschrift der ZAV finden sich in dem Merkblatt für Arbeitgeberzur Vermittlung und Beschäftigung ausländischer Saisonarbeitnehmer und Schaustellergehilfen unter www.arbeitsagentur.de > Veröffentlichungen > Merkblätter.

Für telefonische Auskünfte ist der ZAV-Stützpunkt in Duisburg ab 01. Mai 2011 unter der bundeseinheitlichen zentralen Rufnummer 0228 713-2000 zu erreichen. Der Arbeitgeber-Service der Arbeitsagentur Hameln unterstützt Arbeitgeber weiterhin in allen Fragen rund um die Personalgewinnung im Saisongeschäft, auch durch die Vermittlung von inländischen Saisonarbeitskräften. Sollte die Zahl der Bewerber vor Ort nicht ausreichen, vermittelt die ZAV auch Saisonarbeitnehmer aus dem Ausland, damit der Personalbedarf der landwirtschaftlichen Betriebe gedeckt werden kann. Mit der vollen EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit können Arbeitnehmer aus den acht EUBeitrittsstaaten für unbegrenzte Zeit jede Arbeitstätigkeit in Deutschland ausüben. Bislang war für Arbeitnehmer aus Osteuropa lediglich für die Dauer von sechs Monaten eine Saisonbeschäftigung im Bereich der Land- /Forstwirtschaft und Gartenbau sowie im Hotel- /Gaststättengewerbe bzw. von 9 Monaten im Schaustellergewerbe zulässig. Im vergangenen Jahr wurden in der niedersächsischen Landwirtschaft und im Hotel- und Gaststättengewerbe für rund 47.000 ausländische Saisonarbeitskräfte Arbeitsgenehmigungen erteilt, davon 35.000 für polnische Arbeitnehmer, 11.000 für Rumänen und rund 1.000 für bulgarische Saisonbeschäftigte.