Nutzungsbedingungen
- Einleitung
- Übergreifende Regelungen
- § 1 Nutzung des Portals unter www.arbeitsagentur.de
- § 2 Registrierung als Nutzerin/Nutzer
- § 3 Eingabe und Schutz des Kennwortes
- § 4 Urheberrechte
- § 5 Maßnahmen und Schadensersatz
- § 6 Haftung
- Spezifische Regelungen zur Nutzung der JOBBÖRSE und des Veranstaltungsportals
- § 7 Spezifika zur Registrierung und Nutzung
- § 8 Unterstützung der Nutzerin/des Nutzers
- § 9 Besonderheiten bei anonym veröffentlichten Angeboten
- § 10 Weitere Besonderheiten bei anonym veröffentlichten Stellenangeboten
- § 11 Zusätzliche Verpflichtungen bestimmter Nutzerinnen/Nutzer
- § 12 Unzulässige Angebote
- § 13 Maßnahmen und Schadensersatz
- § 14 Veröffentlichungsqualität von Veranstaltungen
- § 15 Sonstiges
Einleitung
Die Bundesagentur für Arbeit (BA) erfüllt für die Bürgerinnen und Bürger sowie für Unternehmen und Institutionen umfassende Dienstleistungsaufgaben für den Arbeits- und Ausbildungsmarkt. Zur Erfüllung dieser Dienstleistungsaufgaben steht bundesweit ein flächendeckendes Netz von Arbeitsagenturen und Geschäftsstellen zur Verfügung. Das Portal www.arbeitsagentur.de ermöglicht es Ihnen, Informationen zu dem gesamten Dienstleistungsangebot der BA einzusehen und Services zu nutzen. Für die Inanspruchnahme des Portals gelten die folgenden Regelungen:
Übergreifende Regelungen
§ 1 Nutzung des Portals unter www.arbeitsagentur.de
(1) Zur Nutzung des Portals ist jede natürliche oder juristische Person berechtigt. Natürliche Personen müssen volljährig und geschäftsfähig sein; Minderjährige bedürfen der Einwilligung ihrer Eltern oder Erziehungsberechtigten. Die Nutzung des Portals ist unentgeltlich.
§ 2 Registrierung als Nutzerin/Nutzer
(1) Die Nutzung von bestimmten Angeboten und Services erfordert eine vorherige Registrierung als Nutzerin/Nutzer.
(2) Eine Registrierung kann erst erfolgen und ist nur dann zulässig, wenn die Nutzerin/der Nutzer diese Nutzungsbedingungen gelesen und ihr/sein Einverständnis erklärt hat. Anschließend erfolgt die Weiterleitung auf die Registrierungsseite. Hier müssen bestimmte Angaben (z.B. Name, Anschrift, Geburtsdatum) hinterlegt sowie ein Benutzername und ein selbst gewähltes Kennwort eingegeben werden.
(3) Wenn die Nutzerin/der Nutzer im Besitz eines gültigen neuen Personalausweises mit freigeschaltetem elektronischen Identitätsnachweis ist, kann nach Eingabe von Benutzername und Kennwort der Personalausweis zur Registrierung genutzt werden. In diesem Fall werden – sofern die Nutzerin/der Nutzer der Übermittlung der Daten zugestimmt hat - Name, Vorname, akademischer Titel, Geburtsdatum, Anschrift, Ausweistyp (*), Ausstellendes Land (*) und Pseudonym/Kartenkennzeichen vom Personalausweis eingelesen. Wenn die persönlichen Informationen und die Anschrift vollständig sind, wird automatisch die Sicherheitsstufe „Daten vom Personalausweis eingelesen“ vergeben. Die Nutzerin/der Nutzer kann nach Abschluss der Registrierung sofort alle Möglichkeiten des Portals vollumfänglich in Anspruch nehmen. Die unter Absatz (4) beschriebene Auswahl der Verifizierung ihrer/seiner Daten entfällt.
* Diese Daten werden nicht gespeichert
(4) Während der Registrierung entscheidet die Nutzerin/der Nutzer, ob ihre/seine Daten mittels der Bestätigung der E-Mail-Adresse oder mittels einer Persönlichen Identifikationsnummer (PIN), welche per Post zugestellt wird, verifiziert werden. Je nachdem, welche Sicherheitsstufe die Nutzung des Angebotes erfordert, kann die Nutzerin/der Nutzer nachträglich eine höhere Sicherheitsstufe beantragen. Hat die Nutzerin/der Nutzer die Überprüfung ihrer/seiner Daten mittels E-Mail-Bestätigung beantragt, muss die E-Mail-Adresse im Portal eingegeben werden. Nach dem Ausfüllen der Registrierungsseite wird eine E-Mail mit einem Link zur Bestätigung der Sicherheitsstufe zugesandt. Hat die Nutzerin/der Nutzer die Überprüfung ihrer/seiner Daten mittels einer PIN beantragt, muss die Anschrift im Portal eingeben werden. Nach dem Ausfüllen der Registrierungsseite wird der Nutzerin/dem Nutzer eine PIN per Post übersandt. Erst mit der Eingabe der PIN kann die Nutzerin/der Nutzer alle Möglichkeiten des Portals vollumfänglich in Anspruch nehmen. Diese Sicherheitsstufe wird empfohlen.
(5) Das Benutzerkonto wird nach 10 Monaten automatisch komplett gelöscht, wenn sich die Nutzerin/der Nutzer nicht mehr am Portal anmeldet.
(6) Jede Nutzerin/jeder Nutzer kann ihre/seine Registrierung jederzeit durch Löschung des Benutzerkontos zurücknehmen.
§ 3 Eingabe und Schutz des Kennwortes
(1) Das von der Nutzerin/dem Nutzer bei ihrer/seiner Registrierung zu wählende Kennwort muss mindestens acht zusammenhängende Zeichen umfassen, darunter mindestens eine Zahl, einen Großbuchstaben und einen Kleinbuchstaben. Zusätzlich wird die Verwendung von Sonderzeichen empfohlen.
(2) Zu eigenem Schutz vor unbefugter Nutzung des eigenen Benutzerkontos sollte jede Nutzerin/jeder Nutzer ein schwer zu erratendes Kennwort wählen und ihr/sein gewähltes Kennwort vor anderen Personen geheim halten.
(3) Erfährt oder vermutet die Nutzerin/der Nutzer, dass das von ihr/ihm gewählte Kennwort Dritten bekannt geworden ist, besteht die Verpflichtung zu einer unverzüglichen Änderung des Kennwortes.
(4) Nach Ablauf von drei Monaten wird jede Nutzerin/jeder Nutzer darauf hingewiesen, dass das Kennwort nicht gewechselt wurde. Zu einer Kennwortänderung ist die Nutzerin/der Nutzer jedoch nicht verpflichtet.
(5) Hat die Nutzerin/der Nutzer das Kennwort fünf Mal nacheinander falsch eingegeben, so wird ihr/sein Benutzerkonto gemäß Sicherheitsvorgaben gesperrt. Die Möglichkeiten der Entsperrung und weiteren Nutzung des Benutzerkontos sind in der Online-Hilfe beschrieben.
(6) Arbeitgeber/innen haben dafür Sorge zu tragen, dass bei ihren/seinen Benutzerkonten eine missbräuchliche Nutzung durch unbefugte Dritte ausgeschlossen ist.
§ 4 Urheberrechte
(1) Die Nutzerinnen/Nutzer räumen der Bundesagentur für Arbeit sowie allen anderen Nutzerinnen/Nutzern des Portals und den hiermit verlinkten privaten Internet-Jobbörsen und Kooperationspartnern der Bundesagentur für Arbeit das einfache, räumlich und zeitlich unbeschränkte Nutzungsrecht an den eingestellten Angeboten zum Zweck der Arbeits- und Ausbildungsvermittlung ein.
(2) Das Urheberrecht an der Datenbank des Portals liegt in seiner Gesamtheit (im Folgenden: „Datenbank“) bei der Bundesagentur für Arbeit.
(3) Die Bundesagentur für Arbeit untersagt hiermit
- die teilweise oder vollständige Verwertung oder Vervielfältigung der Datenbank,
- die Nutzung der in die Datenbank eingestellten Angebote zu anderen Zwecken als unmittelbar zur Anbahnung und Aufnahme von Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnissen sowie selbständigen Tätigkeiten,
- die Nutzung und Vervielfältigung der in die Datenbank eingestellten Angebote sowie deren Inhalte durch Dritte für eigene Vermittlungs- oder Werbezwecke, ohne dass hierfür eine Zustimmung der Nutzerin/des Nutzers vorliegt,
- eine Vervielfältigung, Verbreitung, Ausstellung, Aufführung, Vorführung oder Sendung sowie eine Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger oder von Funksendungen aus dem Portal www.arbeitsagentur.de,
- im Sinne des §14 Markengesetz grundsätzlich jegliche Verwendung des Logos der Bundesagentur für Arbeit oder des Logos des Portals, insbesondere für Werbezwecke.
(4) Die Geltendmachung von urheberrechtlichen Ansprüchen behält sich die Bundesagentur für Arbeit ausdrücklich vor. Zuwiderhandlungen gegen die urheberrechtlichen und markenrechtlichen Bestimmungen können zivilrechtlich oder ggf. auch strafrechtlich verfolgt werden.
§ 5 Maßnahmen und Schadensersatz
(1) Die Bundesagentur für Arbeit stellt das Portal als Service zur Verfügung. Bei einer missbräuchlichen Nutzung und Verstößen gegen die Nutzungsbedingungen ist die Bundesagentur für Arbeit berechtigt, das Benutzerkonto ohne Benachrichtigung des Nutzers sofort zu löschen, den Zugang zum Portal vorübergehend oder dauerhaft zu sperren und die aktive Sitzung zu unterbrechen.
(2) Die Bundesagentur für Arbeit ist berechtigt, gegenüber Anbietern, die unzulässige Angebote in das Portal eingestellt haben, im Hinblick auf den ihr dadurch entstehenden Personal- und Sachkostenaufwand Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
§ 6 Haftung
(1) Für die in das Portal eingestellten Angebote und Veranstaltungen trägt diejenige/derjenige Nutzer/in die ausschließliche Verantwortung, die/der sie eingestellt hat bzw. in deren/dessen Auftrag sie eingestellt wurden. Bei minderjährigen Nutzerinnen/Nutzern liegt die Verantwortung bei den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten.
(2) Durch das Einverständnis mit den Nutzungsbedingungen (§ 2 Abs. 2) erklärt die Nutzerin/der Nutzer, dass die von ihr/ihm eingestellten Angebote und Veranstaltungen nicht gegen diese Nutzungsbedingungen oder gegen geltendes Recht verstoßen. Ferner erklärt die Nutzerin/der Nutzer, dass sie/er das Recht hat, die in den Angeboten verwendeten Inhalte (z.B. Fotos) zu nutzen und dass die Angebote keine Rechte Dritter verletzen.
(3) Die Bundesagentur für Arbeit überprüft die von den Nutzerinnen/Nutzern eingestellten Angebote und Veranstaltungen grundsätzlich nicht. Sie hat aber durch den Support eine verstärkte Suche nach Missbrauchsfällen und Löschung entsprechender Angebote sichergestellt und geht Hinweisen auf rechtswidrige Angebote nach. Hinweise können über die Hotline des Portals gegeben werden.
(4) Die Bundesagentur für Arbeit haftet nicht für die Richtigkeit, Vollständigkeit, Rechtmäßigkeit oder Zulässigkeit von Angaben, die durch registrierte Nutzer/innen in das Portal eingestellt werden. Entsprechendes gilt für die Richtigkeit, Vollständigkeit, Rechtmäßigkeit oder Zulässigkeit von Angeboten privater Internet-Jobbörsen, die mit dem Portal kooperieren und Daten austauschen.
(5) Die Bundesagentur für Arbeit haftet nicht für die Inhalte von anderen Websites, die mit der Bundesagentur für Arbeit verlinkt sind. Verlinkungen auf kostenpflichtige Websites sind nicht zulässig. Die Bundesagentur für Arbeit macht sich die Inhalte dieser fremden und verlinkten Seiten nicht zu Eigen und übernimmt keine Verantwortung. Sobald die Bundesagentur für Arbeit Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten oder von einer Verlinkung auf kostenpflichtige Websites erhält, wird sie die Links nach einer Prüfung entfernen oder den Zugang zu ihnen sperren.
(6) Die Bundesagentur für Arbeit haftet nicht für Schäden, die den Nutzerinnen/Nutzern des Portals durch Computerviren oder sonstige schädigende Mechanismen entstehen, die durch
Datenaustausch mit privaten Internet-Jobbörsen oder durch andere Nutzer/innen eingebracht worden sind.
Spezifische Regelungen zur Nutzung der JOBBÖRSE und des Veranstaltungsportals
§ 7 Spezifika zur Registrierung und Nutzung
(1) In das Portal dürfen Bewerber- und Stellenangebote sowie Angebote zur Aufnahme einer Ausbildung, eines Praktikums, einer Traineetätigkeit oder einer selbständigen Tätigkeit (im Folgenden einheitlich bezeichnet als „Angebote“) eingestellt werden. Zur Vereinfachung der Einstiegsebene in das Portal wurde eine Einteilung in die Kategorien „Helfer“, „Fachkraft“ und „Führungskraft“ vorgenommen, die zu einer besseren Navigierbarkeit im Portal beiträgt. Angebote dürfen nicht gelöscht und gleich wieder neu eingestellt werden. Eine tägliche Aktualisierung der Angebote ohne inhaltliche Änderung ist nicht gestattet. Sofern sich inhaltliche Änderungen ergeben, sind diese im bestehenden Angebot zu aktualisieren.
(2) Aktivitäten, die nicht dem vorgesehenen Nutzen des Portals dienen und zu einer hohen Belastung der Infrastruktur führen können, sind zu unterlassen. Es ist nicht zulässig, Robots, Webspider oder ähnliche Technologien einzusetzen und so Inhalte des Portals zum Zweck der Datensammlung und -auswertung auszulesen. Ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ist es nicht gestattet, auf das Portal mittels Hyperlinks oder Framed Links zu verweisen. Des Weiteren ist es nicht zulässig zu versuchen, die Sicherheitsmaßnahmen zu umgehen oder zu durchbrechen, zum Beispiel durch Scans oder Tests zu Passwörtern von Benutzerkonten. Bei Zuwiderhandlungen nach §7 (2) behält sich die Bundesagentur für Arbeit vor, den Verursacher zu ermitteln und dessen Zugang zum Portal zu sperren sowie eventuelle zum Verstoß verwendete Benutzerkonten zu löschen. Schwerwiegende Verstöße können zu einer zivil- oder strafrechtlichen Verfolgung führen.
(3) Veranstaltungsanbieter/innen registrieren sich als Arbeitgeber/in im Portal der Bundesagentur für Arbeit. Demzufolge gelten für Veranstaltungsanbieter/innen alle Regelungen wie für Arbeitgeber/innen im Portal der Bundesagentur für Arbeit.
(4) Arbeitgeber/innen, dazu gehören auch Veranstaltungsanbieter/innen, dürfen sich entsprechend ihrer vorrangig in der JOBBÖRSE genutzten Branche nur einmal im Portal der Bundesagentur für Arbeit registrieren.
(5) Nach dem Ausfüllen der Registrierungsseite wird der Nutzerin/dem Nutzer eine persönliche Identifikationsnummer (PIN) übersandt. Erst mit der PIN kann die/der Nutzerin/Nutzer die Gültigkeit ihrer/seiner Registrierung verifizieren und alle Möglichkeiten des Portals in Anspruch nehmen. Die PIN wird per Post übersandt. Bei Arbeitgeberinnen/Arbeitgebern erfolgt der Versand nach Prüfung der Arbeitgebereigenschaft.
(6) Wenn die Nutzerin/der Nutzer nicht innerhalb von drei Wochen nach Übersendung der PIN ihre/seine Registrierung verifiziert oder die PIN nicht zugestellt werden kann, erfolgt eine automatische Löschung der Registrierung.
(7) Jede Nutzerin/jeder Nutzer, deren/dessen Profil sich nicht in Betreuung durch die Agentur für Arbeit befindet, kann seine Registrierung jederzeit durch Löschung des Benutzerkontos zurücknehmen.
§ 8 Unterstützung der Nutzerin/des Nutzers
(1) Registrierte Nutzer/innen können beim Einstellen ihrer Angebote und Veranstaltungen im Portal jederzeit die Unterstützung durch Mitarbeiter/innen der Bundesagentur für Arbeit oder der Träger der Grundsicherung in Anspruch nehmen (betreute Kundinnen/Kunden). Bei betreuten Kundinnen/Kunden haben die Mitarbeiter/innen der Bundesagentur für Arbeit oder der Grundsicherungsträger lesende und schreibende Zugriffsrechte auf die Angebote und alle weiteren Daten der Kundinnen/Kunden. Bei betreuten Benutzerkonten haben die Kundinnen/Kunden eingeschränkte Schreibrechte.
(2) Änderungen an den Angeboten und Daten erfolgen in Absprache mit den betreuten Kundinnen/Kunden.
(3) Sämtliche Angebote dürfen von der Bundesagentur für Arbeit zu Vermittlungszwecken verwendet werden. Dies schließt die Weitergabe von bewerberbezogenen Informationen und Kontaktdaten zu Zwecken der Begründung von Ausbildungs- und Beschäftigungsverhältnissen im Rahmen von Vermittlungsvorschlägen ein.
§ 9 Besonderheiten bei anonym veröffentlichten Angeboten
(1) Wenn ein Bewerberangebot im Portal mit dem Status „anonym veröffentlicht“ eingestellt wird, beachtet die Bundesagentur für Arbeit nach Maßgabe der folgenden Regelungen den Wunsch der Bewerberin/des Bewerbers nach Wahrung ihrer/seiner Anonymität.
(2) Die Bewerberin/der Bewerber kann einer telefonischen Kontaktaufnahme durch eine Arbeitgeberin/einen Arbeitgeber zustimmen, indem sie/er ein entsprechendes Kontrollfeld markiert bzw. – bei von der Bundesagentur für Arbeit betreuten Nutzerinnen/Nutzern – eine Markierung auf Wunsch durch Mitarbeiter/innen der Bundesagentur für Arbeit erfolgt. Der anonyme Veröffentlichungsstatus des Bewerberangebots im Portal wird davon nicht berührt.
(3) Die/der an einer Kontaktaufnahme mit der Bewerberin/dem Bewerber interessierte Arbeitgeberin/Arbeitgeber erhält automatisiert vom System eine Servicerufnummer angezeigt, die nur innerhalb einer Zeitspanne von 48 Stunden gültig ist. Bei Anwahl dieser Servicerufnummer wird die telefonische Verbindung zur/zum ausgewählten Bewerberin/Bewerber hergestellt. Bei einem Zustandekommen der telefonischen Verbindung zur/zum Bewerberin/Bewerber erfolgt keine Rufnummernrückübertragung an die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber. Die Rufnummer der Bewerberin/des Bewerbers bleibt somit unbekannt. Die Übertragung der Rufnummer an die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber kann jedoch in dem Fall nicht ausgeschlossen werden, wenn die Bewerberin/der Bewerber ohne eine Deaktivierung der Rufnummernunterdrückung am eigenen Telefonapparat die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber aufgrund des vorausgegangenen Anrufs zurück ruft. Bei Anschluss einer Mailbox oder eines Anrufbeantworters wird zur Sicherstellung der eigenen Anonymität empfohlen, die Formulierung eines Ansagetextes auf einer Mailbox oder einem Anrufbeantworter so zu gestalten, dass die Anonymität nicht gegen den erklärten Willen aufgehoben wird.
§ 10 Weitere Besonderheiten bei anonym veröffentlichten Stellenangeboten
(1) Eine als Nutzerin des Portals registrierte Arbeitgeberin/ein als Nutzer des Portals registrierter Arbeitgeber kann bestimmte Einzelheiten eines mit dem Status „anonym veröffentlicht“ im Portal eingestellten Bewerberangebotes einsehen, wenn das im Portal eingestellte Stellenangebot von der Bundesagentur für Arbeit betreut wird und sie/er einen Vermittlungsvorschlag erhalten hat. In diesem Fall kann die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber über die Seite „Bewerbungen“ alle Vermittlungsvorschläge einsehen und den Bearbeitungsstand der Bewerbungen abfragen. Auf diese Weise kann die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber Kenntnis des Namens und der Anschrift der Bewerberin/des Bewerbers erlangen. Darüber hinaus ist eine Kenntnisnahme der Kontaktdaten (Telefon, E-Mail) der Bewerberin/des Bewerbers aber nur möglich, wenn diese/dieser mit der Veröffentlichung der eigenen Kontaktdaten einverstanden ist.
(2) Diese Daten darf die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber ausschließlich für die konkrete Stellenbesetzung nutzen und nicht an Dritte weitergeben. Ein Verstoß gegen diese Bestimmungen berechtigt die Bundesagentur für Arbeit, die betreffenden Angebote – ohne Benachrichtigung der Anbieter/innen – zu löschen und den Zugang zum Portal zu sperren.
(3) Für Arbeitgeber/innen mit einem Betriebssitz im Ausland gelten die Absätze (1) und (2) entsprechend.
§ 11 Zusätzliche Verpflichtungen bestimmter Nutzerinnen/Nutzer
(1) Anbieter/innen von Stellen bzw. von selbständigen Tätigkeiten sind verpflichtet, die eingehenden Bewerbungen vertraulich zu behandeln. Eine Weitergabe der Bewerbungen an Dritte ist ohne ausdrückliches Einverständnis der Bewerberin/des Bewerbers nicht zulässig. Im Falle entsprechender Pflichtverletzungen ist die Bundesagentur für Arbeit berechtigt, weitere Angebote aus dem Portal zu löschen und den Zugang zum Portal zu sperren.
(2) Anbieter/innen von Stellen bzw. von selbständigen Tätigkeiten werden darauf hingewiesen, dass nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz grundsätzlich eine geschlechtsneutrale Stellenausschreibung zu erfolgen hat. Verstöße hiergegen können zu Schadensersatzansprüchen führen. Die Bundesagentur für Arbeit übernimmt keine Haftung.
(3) Privaten Arbeitsvermittlerinnen/Arbeitsvermittlern ist es ausdrücklich untersagt, das Portal zum Aufbau eines eigenen Stellen- oder Bewerberpools zu nutzen. Dies beinhaltet das Verbot, Angebote zu dem Zweck der Poolbildung in das Portal einzustellen.
(4) Bei Stellenangeboten, die in das Portal eingestellt werden sollen, muss die vom System zur Verfügung gestellte Berufsbezeichnung mit der zu erstellenden Stellenbeschreibung inhaltlich übereinstimmen. Für die/den Bewerber/in müssen die Konditionen, Anforderungen, Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen der Stelle eindeutig erkennbar sein. Alle Angebote dürfen ausschließlich mit der dazugehörigen „Art der Nachfrage“ eingestellt werden. Angebote dürfen immer nur einmalig in das Portal eingestellt werden. Bezieht sich ein Angebot mit mehreren zu besetzenden Stellen auf unterschiedliche Arbeitsorte, müssen diese im Stellenangebot konkret angegeben werden. Bei mehr als 10 potenziellen Arbeitsorten in einem Angebot sollen nur die maßgeblichen Bundesländer/Regionen erfasst werden. Eine Stadt mit mehreren Postleitzahlenbereichen ist als ein Arbeitsort zu behandeln. Als Arbeitsort muss der Ort bzw. die Region oder das Land angegeben werden, in dem die Tätigkeit zukünftig tatsächlich ausgeübt werden soll. Bei Tätigkeiten, bei denen zum Zeitpunkt der Stellenausschreibung der Arbeitsort noch nicht feststeht oder dessen Arbeitsort sich nach dem Wohnort der potentiellen Bewerber/innen richtet, ist nur das entsprechende Land oder die Region auszuwählen, in der sich die potenziellen Ausübungsorte befinden. Selbständige, überregional auszuübende Tätigkeiten sind nicht mehrfach, sondern als ein Angebot mit „regionalem“ Arbeitsort bzw. Arbeitsort „Deutschland“ mit zusätzlichen Angaben zur Reise-/Montagebereitschaft einzustellen. Die Veröffentlichung inhaltlich identischer Angebote, die in mehreren Benutzerkonten eingestellt wurden, ist unzulässig.
(5) Nutzer/innen, insbesondere Arbeitgeber/innen, Zeitarbeitsfirmen sowie private Arbeitsvermittler/innen, die Daten und Angebote heruntergeladen und gespeichert oder anderweitig aufgenommen haben, sind verpflichtet, diese – sofern sie nicht mehr benötigt werden – zu löschen. Auf §§ 7 und 8 BDSG wird hingewiesen.
Bei Nichtbeachtung gilt §13 der Nutzungsbedingungen.
§ 12 Unzulässige Angebote
(1) Im Hinblick auf die mit der Errichtung und dem Betrieb des Portals verbundenen Zielsetzung einer Beschleunigung und Entbürokratisierung der Arbeitsvermittlung dürfen von den Nutzern keine „Angebote“ eingestellt werden, die keinen Bezug zur Arbeitsvermittlung haben und nicht auf die Begründung von Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnissen gerichtet sind. Im Hinblick auf die mit der Erfassung von Veranstaltungen verbundene Zielrichtung, Transparenz über das Angebot an berufsorientierenden Veranstaltungen für den Personenkreis in der Übergangsphase Schule und Beruf herzustellen, dürfen von den Arbeitgebern keine „Angebote“ eingestellt werden, die keinen Bezug zur Berufsorientierung besitzen.
(2) Insbesondere dürfen folgende Angebote bzw. Veranstaltungen nicht in das Portal eingestellt werden:
1. Welche gegen geltende Rechtsvorschriften (z. B. Mindestarbeitsbedingungen, Diskriminierungsverbote, Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, des Urheberrechtsgesetzes, des Allgemeines Gleichbehandlungsgesetzes oder des Glücksspielstaatsvertrages) bzw. behördliche Verbote verstoßen oder Rechte Dritter beeinträchtigen,
2. Angebote/Veranstaltungen, die erotische Dienstleistungen bewerben, Mitarbeiter/innen für Stellen im erotischen/pornografischen/Prostitutions- und prostitutionsnahem Gewerbe suchen, gegen die guten Sitten oder die Menschenwürde verstoßen (z. B. Angebote für Telefonerotik, …),
3. Angebote/Veranstaltungen, die ganz oder teilweise bloßen Werbe- oder Geschäftszwecken dienen bzw. Produkte oder Dienstleistungen anpreisen (Anpreisung von Kursen, Büchern, Versicherungs- oder Finanzdienstleistungen o. ä.),
4. Kostenpflichtige Angebote jeder Art (hierzu zählen z. B. auch Angebote, die nur über die Anwahl kostenintensiver 0900-Rufnummern oder über eine kostenpflichtige Registrierung auf Internetseiten erreicht werden können) – es sei denn, die Kostenpflicht ist gesetzlich geregelt. Kostenpflichtige Angebote sind auch solche, die zwar nach außen hin als unentgeltlich firmieren, bestimmte Vorteile oder Vergünstigungen aber nur gegen Zahlung gewähren (zum Beispiel Angebote, die den Kauf von Listen mit Adressen von Arbeitgebern beinhalten),
5. Angebote, die der Interessentin/dem Interessenten Geld- oder Prämienzahlungen für den Fall versprechen, dass ein Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch vorgelegt wird,
6. Angebote, die den Abschluss eines Vermittlungsvertrages, der gegen § 296 Drittes Buch Sozialgesetzbuch verstößt, voraussetzen,
7. Angebote/Veranstaltungen, die unrichtige, ungenaue oder irreführende Tatsachen beinhalten oder über die Identität der Anbieterin/des Anbieters täuschen,
8. Angebote/Veranstaltungen, die ein Scheinangebot darstellen, weil sie entweder nur zum Aufbau eines Bewerberpools dienen oder zur Partnergewinnung im Rahmen von „Schneeballsystemen“ eingestellt werden,
9. Angebote/Veranstaltungen, die Weiterbildungen oder schulische Ausbildungen beinhalten (diese sind in KURSNET zu veröffentlichen),
10.Veranstaltungen, die im Wesentlichen der Stellenbesetzung und Personalgewinnung im eigenen Unternehmen oder im Rahmen der privaten Arbeitsvermittlung dienen. Hierfür können Stellenangebote aufgenommen werden. Veranstaltungen, die über die Aufnahme einer Selbständigkeit oder einer freiberuflichen Tätigkeit orientieren, dürfen ebenfalls nicht erfasst werden.
§ 13 Maßnahmen und Schadensersatz
(1) Bei Verstößen gegen die Nutzungsbedingungen ist die Bundesagentur für Arbeit berechtigt, entsprechende Angebote bzw. Veranstaltungen ohne Benachrichtigung der Nutzerin/des Nutzers sofort zu löschen, den Zugang zum Portal vorübergehend oder dauerhaft zu sperren und die aktive Sitzung zu unterbrechen.
(2) Angebote, die offensichtlich nicht mehr aktuell sind, können von der Bundesagentur für Arbeit ohne vorherige Benachrichtigung der Anbieter/innen gelöscht werden. Eine Archivierung der Veranstaltungsdaten erfolgt für die Dauer von 25 Monaten und beginnt mit dem Tag nach dem Veranstaltungsbeginn.
(3) Die Bundesagentur für Arbeit widerspricht einer Nutzung des Portals für eigene Geschäftszwecke gemäß §§ 28, 29 BDSG und weist darauf hin, dass unaufgeforderte E-Mail-Werbung rechtswidrig ist und kostenpflichtige Abmahnungen rechtfertigt. Unzulässige Nutzung für eigene Geschäftszwecke ist auch dann gegeben, wenn Bewerber/innen mit Bezug auf gesuchte Angebote qualitativ und quantitativ unangemessen (z.B. über die Postfachfunktion) kontaktiert werden. Die Bundesagentur für Arbeit wird in entsprechenden Fällen der/dem verantwortlichen Nutzer/in den Zugang zum Portal sperren.
(4) Die Bundesagentur für Arbeit ist berechtigt, gegenüber Anbieterinnen/Anbietern, die unzulässige Angebote bzw. Veranstaltungen in das Portal eingestellt haben, im Hinblick auf den ihr dadurch entstehenden Personal- und Sachkostenaufwand Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
§ 14 Veröffentlichungsqualität von Veranstaltungen
(1) Die Bundesagentur für Arbeit legt Wert darauf, dass die unter ihrem Internetauftritt veröffentlichten Veranstaltungen bestimmten Qualitätsanforderungen genügen. Bei der Eingabe von Veranstaltungen sind die gekennzeichneten Pflichtfelder so umfassend auszufüllen, dass die Interessentinnen/Interessenten eindeutige und unmissverständliche Informationen zum Inhalt und den möglichen Kosten bzw. Leistungen einer Veranstaltung erhalten.
(2) Es ist nicht zulässig, die Pflichteingaben dadurch zu umgehen, dass Pflichtfelder nur mit Einzelzeichen belegt oder redundante Informationen in mehrere Felder hineinkopiert werden.
(3) Das Verwenden von unbekannten Abkürzungen und Fachbegriffen, die die Verständlichkeit beeinträchtigen, ist zu vermeiden. Die Eingaben in den Feldern einer Veranstaltung müssen in einem inhaltlichen Zusammenhang stehen.
(4) Sind Veranstaltungen als kostenpflichtig gekennzeichnet, muss aus der zugehörigen Bemerkung deutlich hervorgehen, wofür und in welcher Höhe die Kosten entstehen.
(5) Veranstaltungsangebote dürfen nur einmalig erfasst und veröffentlicht werden.
(6) Die Bundesagentur für Arbeit behält sich vor, Veranstaltungsangebote auf die Einhaltung dieser Qualitätsanforderungen zu überprüfen und bei Verstößen eine Überarbeitung einzufordern. Erfolgt eine Überarbeitung nicht innerhalb der geforderten Frist, kann die Veranstaltung durch die Bundesagentur für Arbeit aus der Veröffentlichung in der Veranstaltungsdatenbank genommen werden.
§ 15 Sonstiges
Änderungen dieser Nutzungsbedingungen, z.B. aufgrund gesetzlicher Neuregelungen, bleiben vorbehalten.



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