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Arbeit in Deutschland

Sie planen eine Arbeitsaufnahme in Deutschland und möchten sich umfassend über Ihr Zielland informieren? Zu diesem Themenbereich bietet die Bundesagentur für Arbeit ein umfassendes Angebot mit Hinweisen zur Arbeitsgenehmigungspflicht, zum erforderlichen Aufenthaltstitel, zur Beschäftigungsverordnung sowie weiterführende Links und Publikationen.

Gruppe junger Menschen Das prinzipielle Recht der EU-Bürger auf Arbeitnehmerfreizügigkeit gilt derzeit noch nicht in vollem Umfang für alle EU-Bürger. Die Bundesrepublik Deutschland macht von der Möglichkeit Gebrauch, den freien Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt während einer Übergangsfrist einzuschränken.

EU-Bürger aus Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Malta, den Niederlanden, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien, dem Vereinigten Königreich und Zypern genießen die uneingeschränkte Arbeitnehmerfreizügigkeit und benötigen daher zur Arbeitsaufnahme keine Arbeitserlaubnis.

Aufgrund von vereinbarten Übergangsfristen unterliegen dagegen Staatsangehörige der EU-Mitgliedsstaaten Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn der Arbeitsgenehmigungspflicht. Nähere Informationen zu den aktuell geltenden Übergangsregelungen erhalten Sie unter http://ec.europa.eu/eures . Für Bürger dieser EU-Mitgliedstaaten ist eine Beschäftigung in Deutschland nur möglich, wenn die zuständige Agentur für Arbeit eine Arbeitsgenehmigung-EU erteilt.

Ausländer, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union (EU) beziehungsweise des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) oder der Schweiz sind, benötigen für den Aufenthalt in Deutschland zum Zwecke der Ausübung einer Erwerbstätigkeit grundsätzlich einen Aufenthaltstitel. Eine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet darf grundsätzlich nur dann ausgeübt werden, wenn der Aufenthaltstitel dies erlaubt.

Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland und der Vereinigten Staaten von Amerika können den erforderlichen Aufenthaltstitel auch nach der Einreise bei der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland einholen. Dabei ist zu beachten, dass die beabsichtigte Erwerbstätigkeit erst nach Erteilung des entsprechenden Aufenthaltstitels aufgenommen werden darf. Alle übrigen Staatsangehörigen müssen vor der Einreise bei der für ihren Wohnort zuständigen deutschen Auslandsvertretung ein entsprechendes Visum beantragen (weitere Informationen unter Einreisebestimmungen für Deutschland, Visa ).

Aufgrund des von der Bundesregierung im Jahre 1973 beschlossenen Anwerbestopps und vor dem Hintergrund der anhaltend hohen Arbeitslosigkeit wird der Arbeitsmarktzugang von drittstaatsangehörigen Ausländern durch eine Rechtsverordnung ( Beschäftigungsverordnung ) limitiert. Er ist grundsätzlich auf bestimmte Berufsgruppen beschränkt und bedarf grundsätzlich der vorherigen Zustimmung der Arbeitsverwaltung. Einen Ansprechpartner in der Bundesagentur für Arbeit finden Sie über die Auswahl "Ihre Agentur für Arbeit" im linken Bereich der Navigation auf unserer Homepage www.arbeitsagentur.de .

Allgemeine Informationen zum Thema „Leben und Arbeiten in Deutschland" und damit verbundene Fragen wie z.B. die Anerkennung von Abschlüssen, Beschäftigungschancen und Sozialversicherung etc. finden Sie auf der Internetplattform der Auslandsvermittlung der Bundesagentur für Arbeit www.ba-auslandsvermittlung.de/deutschland sowie auf dem EURES-Portal (European Employment Services) http://ec.europa.eu/eures.