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Freibeträge

Die Grundsicherung für Arbeitsuchende lässt Freibeträge beziehungsweise Absetzbeträge zu, die bei der Anrechnung Ihres Einkommens beziehungsweise Vermögens berücksichtigt werden.

Von den Einnahmen können Aufwendungen abgesetzt werden, wie

  • auf das Einkommen entfallende Steuern,
  • Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung,
  • Werbungskosten,
  • gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen (zum Beispiel Kfz-Haftpflicht) und
  • ein Zusatz-Freibetrag von 30 € pro Monat für angemessene private Versicherungen

Auf Einkommen aus Erwerbstätigkeit wird ein Freibetrag gewährt, der von der Höhe des erzielten Brutto- und Nettoeinkommens abhängig ist.

 

Freibetrag bei Erwerbstätigkeit

Wenn Sie Geld dazu verdienen, wird ein Teil davon auf die Grundsicherung angerechnet. Sie bekommen also weniger Geld von Ihrem Jobcenter. Freibeträge sorgen aber dafür, dass der Arbeitende am Ende auch mehr Geld zur Verfügung hat (siehe Beispiel unten).

Wichtig:
Für die Höhe Ihres Freibetrags ist das Bruttoeinkommen (Einkommen vor Steuern und Abgaben) entscheidend.

  • Die ersten 100 € aus Erwerbseinkommen werden nicht angerechnet (Grundfreibetrag),
  • zusätzlich bleiben 20% des über 100 € aber unter 1000 € liegenden Teils des Bruttoeinkommens anrechnungsfrei.
  • Zusätzlich zu den beiden anderen Freibeträgen werden 10% von ihrem Bruttolohn über 1000 € bis zur Verdienstobergrenze nicht angerechnet. Bei Leistungsberechtigten ohne Kind liegt die Verdienstobergrenze bei einem Bruttoeinkommen von 1.200 €, bei Hilfebedürftigen mit mindestens einem Kind bei 1.500 €.

Beispiel:
Sie haben ein Bruttoeinkommen von 1.900 €. Angenommen, nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen würden 1500 € verbleiben, ergibt sich folgende Berechnung:

1500 €
davon bleiben anrechnungsfrei (Grundfreibetrag): 100 €
von 100,01 bis 1000 € bleiben 20 % anrechnungsfrei: 180 €
von 1000,01 bis 1200 € bleiben weitere 10 % anrechnungsfrei: 20 €
300 €

Haben Sie ein minderjähriges Kind, kommen maximal nochmals 30 € Freibetrag dazu (10 % von 1200 – 1500 €)

Unterm Strich bleiben also 300 bzw. 330 mehr in der Kasse.

Bitte beachten Sie: Wenn Ihr Bewilligungszeitraum vor dem 01.07.2011 begonnen hat und Sie Ihre Erwerbstätigkeit vor diesem Termin begonnen haben, gelten nicht die hier aufgeführten, sondern die alten Freibeträge weiter bis zum Ende des Bewilligungszeitraums.

Vermögens-Grundfreibetrag

Jedem volljährigen Hilfebedürftigen und seinem Partner steht jeweils ein Grundfreibetrag von 150 € je vollendetem Lebensjahr zu; mindestens 3.100 € und maximal – je nach Altersgrenze - zwischen 9.750 € und 10.050 €. Jedem minderjährigen hilfebedürftigem Kind steht ein Grundfreibetrag von 3.100 € zu. Jeder in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen erhält zusätzlich einen Freibetrag von pauschal 750 €. Der Freibetrag ist für notwendige Anschaffungen vorgesehen.

Private Altersvorsorge

Zusätzlich zu dem Vermögens-Grundfreibetrag steht jedem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ein Freibetrag in Höhe von 750 € je vollendetem Lebensjahr für die Private Altersvorsorge zu, maximal jedoch – je nach Altersgrenze zwischen 48.750 € und 50.250 €. Voraussetzung ist allerdings, dass die Verwertung der Anlage vor Eintritt in den Ruhestand vertraglich unwiderruflich ausgeschlossen ist. Auch ein Rückkauf, eine Kündigung oder eine Beleihung darf nicht möglich sein. Ein Ausschluss der Verwertung vor dem 60. Lebensjahr reicht aus.

Betriebliche Altersvorsorge

Frei sind auch Betriebsrenten, wenn sie ausschließlich arbeitgeberfinanziert sind und eine Verfügung vor dem Eintritt des Versorgungsfalles ausgeschlossen ist.