Entlassung aus dem Strafvollzug

Wie ist damit umzugehen, wenn ein Leistungsberechtigter am 15.05.2011 aus dem Strafvollzug entlassen wird und noch am 15.05.2011 einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II stellt?

Nach § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB II wirkt der Antrag auf den Ersten des Monats zurück. Dies wäre der 01.05.2011. Für einen Anspruch ab dem 01.05.2011 müssten jedoch auch alle weiteren Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Nach § 7 Abs. 4 SGB II erhalten Personen grundsätzlich keine Leistungen, wenn sie in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung untergebracht sind. Da der Antragsteller bis einschließlich 14.05.2011 in einer solchen Einrichtung untergebracht war, besteht für den Zeitraum 01.05.2011 - 14.05.2011 trotz § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB II kein Anspruch nach dem SGB II. Ab der Haftentlassung steht einem Anspruch § 7 Abs. 4 SGB II nicht mehr entgegen. Es ergibt sich in Anwendung des § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB II dann ein Anspruch ab dem 15.05.2011, sofern die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Das Überbrückungsgeld nach § 51 StVollzG ist als einmalige Einnahme anzurechnen, wenn es am Tag der Haftentlassung (= 15.5.) oder später zugeflossen ist (vgl. Rz. 11.76 der FH (PDFPDF, 496 KB) ).

Veröffentlicht: 15.12.11

WDB-Beitrag Nr.: 370005