Ausbildung im Kooperationsbetrieb
Betriebe, die nicht für eine Vollausbildung zugelassen sind, können – ebenso wie berechtigte Ausbildungsbetriebe – als Kooperationsbetrieb ausbilden. Sie kooperieren dabei im Rahmen der Ausbildung entweder mit einem anderen Unternehmen (vgl. Ausbildung im Verbund) oder mit einem Ausbildungsträger.
Ausbildungsträger können beispielsweise Fachakademien oder -hochschulen, Berufsschulen, Werkstätten oder regionale Ausbildungszentren sein. Sie tragen die Ausbildung mit allen daraus resultierenden Rechten und Pflichten und schließen mit dem Auszubildenden den Vertrag ab. Ob ein Unternehmen als Kooperationsbetrieb zugelassen wird, entscheidet die zuständige Kammer.
Das Unternehmen bringt seine betrieblichen Strukturen, seine Betriebsmittel und das Fachpersonal in die Ausbildung mit ein. Der Ausbildungsträger übernimmt die theoretische Ausbildung und die pädagogische Betreuung sowie – in Absprache mit dem Kooperationsbetrieb – die Organisation und Abwicklung des Ausbildungsablaufes. Er steht dem Kooperationsbetrieb während der gesamten Ausbildungszeit in allen Fragen der Ausbildung und bei Problemen beratend und unterstützend zur Seite.
Die Ausbildungskosten übernimmt der Ausbildungsträger. Der Kooperationsbetrieb wird aber mit vertraglich vereinbarten Pauschalbeträgen an der Finanzierung beteiligt.
Welcher Betrieb eignet sich als Kooperationsbetrieb?
Als Kooperationsbetrieb auszubilden ist besonders für Unternehmen geeignet, die die Kosten sowie den administrativen und organisatorischen Aufwand einer Vollausbildung nicht aufbringen können bzw. deren Betrieb nicht alle Bereiche eines Ausbildungsberufes abdeckt. Da bei dieser Ausbildungsform sowohl der Arbeitgeber als auch der Auszubildende durch einen Dritten – den Ausbildungsträger – unterstützt und entlastet werden, eignet sich diese Ausbildungsform auch für spezielle Personengruppen, wie Jugendliche mit Lernschwierigkeiten, Migrationshintergrund oder Behinderung.



Bundesagentur für Arbeit