Allgemeine Regelungen
Die allgemeinen gesetzlichen Regelungen, die ausbildende Betriebe zu beachten haben, beziehen sich auf folgende Aspekte:
Vertragsabschluss
Ausbildende haben nach dem BBiG mit Auszubildenden einen Berufsausbildungsvertrag abzuschließen – und zwar schon vor dem Beginn der Berufsausbildung. Dieser kann formlos, also auch mündlich, abgeschlossen werden.
Jedoch müssen Ausbildende vor Beginn der Berufsausbildung den wesentlichen Vertragsinhalt schriftlich fixieren. Die Vertragsniederschrift ist dann vom Ausbildenden, dem Auszubildenden und, wenn dieser minderjährig ist, zusätzlich von dessen gesetzlichem Vertreter zu unterschreiben. Wird der Vertrag nachträglich geändert, ist auch die Änderung schriftlich festzuhalten.
Tipp: Laden Sie sich von der Homepage der zuständigen Kammer ein Muster-Beispiel eines Ausbildungsvertrags herunter. Dann können Sie sicher sein, keine wesentlichen Punkte zu vergessen.
Was gehört auf jeden Fall in den Vertrag?
- Beschreibung und Ziel der Berufsausbildung
- Beginn und Dauer der Berufsausbildung
- Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte
- Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit
- Dauer der Probezeit
- Zahlung und Höhe der Vergütung
- Urlaubsanspruch
- Voraussetzungen, unter denen der Vertrag gekündigt werden kann
- Hinweis auf Tarifverträge und sonstige Betriebsvereinbarungen
Probezeit
Die Berufsausbildung beginnt mit einer Probezeit. Diese dauert mindestens einen Monat, maximal vier Monate. In dieser Zeit sollte der Ausbildungsbetrieb sorgfältig prüfen, ob der Auszubildende für den Beruf, in dem er ausgebildet wird, geeignet ist.
Mehr dazu finden Sie auf der Seite „Bewerberauswahl“
Kündigung
Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis von beiden Seiten jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Nach der Probezeit benötigen Ausbildungsbetriebe einen wichtigen Grund, um das Ausbildungsverhältnis kündigen zu können. Die schriftliche Form ist für die Kündigung immer vorgeschrieben.
Urlaub
Der Urlaubsanspruch, der im Berufsausbildungsvertrag festgelegt wird, richtet sich unter anderem nach dem Alter der Auszubildenden.
- Jugendliche:
Die gesetzliche jährliche Mindesturlaubszeit richtet sich nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG). Dabei ist zu beachten: Der Urlaub sollte Jugendlichen während der Berufsschulferien gewährt werden, ansonsten erhöht sich der Urlaubsanspruch jeweils um jeden Tag des Berufsschulbesuchs.
Tarifliche Vereinbarungen können über diese Mindestregelungen hinausgehen. - Volljährige Auszubildende:
Für Erwachsene gilt das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG), das eine jährliche Mindesturlaubszeit von 24 Werktagen festlegt.
Tarifliche Vereinbarungen können über diese Mindestregelungen hinausgehen.
Arbeitszeit
Wer ausbildet, kann selbst die tägliche oder wöchentliche Arbeitszeit innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens bestimmen. Dabei müssen die Arbeitsschutzvorschriften beachtet werden.
Für Auszubildende unter 18 Jahren ist das Jugendarbeitsschutzgesetz für Arbeitszeit und Ruhepausen maßgeblich (vgl. "Anforderungen an den Betrieb").
Nach diesem dürfen minderjährige Auszubildende grundsätzlich nicht mehr als acht Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden. Volljährige Mitarbeiter dürfen bis zu 48 Stunden in der Woche arbeiten. Auch bei den Pausenregelungen gibt es Unterschiede: Jugendliche bis 18 Jahre haben bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden Anspruch auf 60 Minuten Pause, Erwachsene auf 45 Minuten.
Vergütung
Während seiner Ausbildung muss dem Auszubildenden eine angemessene Vergütung bezahlt werden. Sie richtet sich nach dem Alter des Auszubildenden und wird auch für die Zeit der Freistellung für den Berufsschulunterricht und für die Prüfungen bezahlt. Zudem steigt die Vergütung nach § 17 Abs. 1 BBiG mit fortschreitender Berufsausbildung mindestens jährlich an.
Gleichbehandlung
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), das seit 2006 in Kraft ist, gilt auch im Zusammenhang mit Auszubildenden. Das bedeutet zum Beispiel, dass eine Ausbildungsstelle nicht nur für Männer ausgeschrieben werden darf. Auch muss darauf geachtet werden, dass Auszubildende vor Benachteiligungen, beispielsweise wegen des Geschlechts, ethnischer Herkunft oder Religionszugehörigkeit, geschützt werden.
Tipp: Informieren Sie Ihre Belegschaft über das Gleichbehandlungsgesetz und hängen Sie das Gesetz für alle gut sichtbar in Ihrem Unternehmen auf.



Bundesagentur für Arbeit
Allgemeines Gleichbehandlungs