Gesetzliche Grundlagen
Zu den speziellen gesetzlichen Grundlagen der Berufsausbildung zählen die Mindestinhalte der jeweiligen Berufsausbildung, die in den Ausbildungsordnungen beschrieben sind. Weiterhin sind die Rahmenbedingungen der Berufsausbildung nach dem BBiG zu beachten. Mehr dazu finden Sie auch unter „Anforderungen an den Betrieb“
- Kann mein Betrieb ausbilden?
- Wer darf ausbilden?
- Wie viele Jugendliche darf ich als Ausbildender ausbilden?
- Wie lange dauert die Ausbildung?
- Was gehört inhaltlich zur Ausbildung?
Kann mein Betrieb ausbilden?
Nach dem BBiG sollte der Betrieb oder die Ausbildungsstätte in der Lage sein, die in der Ausbildungsordnung für den jeweiligen Beruf vorgeschriebenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in vollem Umfang zu vermitteln.
Grundsätzlich prüft die zuständige Stelle – zum Beispiel die Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer oder Landwirtschaftskammer – ob der Betrieb die Voraussetzungen für die Ausbildung erfüllt.
Wer darf ausbilden?
Ob ein Betrieb die Ausbildungsberechtigung erhält, hängt entscheidend auch davon ab, ob der Ausbildungsbetrieb und sein Ausbildungspersonal persönlich und fachlich dazu geeignet sind.
„Persönlich nicht geeignet“ ist, wer Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf oder wiederholt oder schwer gegen das BBiG, die HwO oder damit im Zusammenhang stehende Vorschriften verstoßen hat.
Für die erforderliche „fachliche Eignung“ gilt grundsätzlich, dass die Ausbilder die Abschlussprüfung in einer dualen Berufsausbildung bestanden haben und dann auch in dem Beruf, in dem ausgebildet werden soll, tätig gewesen sind. Wer eine einschlägige Meisterprüfung bestanden hat, ist auf jeden Fall fachlich geeignet.
Zur fachlichen Eignung gehört aber nicht nur die berufliche, sondern auch die „berufs- und arbeitspädagogische Eignung“. Nach der Ausbilder-Eignungsverordnung von 2009 sind von den Ausbildern entsprechende Nachweise vorzuweisen.
Ob ein Ausbilder für die jeweilige Berufsausbildung geeignet ist, stellt die dafür zuständige Stelle, also die jeweilige Kammer, fest. Diese führt auch die Prüfung zum Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung durch. Auch für die Befreiung von der Nachweispflicht der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse sind die Kammern zuständig.
Wie viele Jugendliche darf ich als Ausbildender ausbilden?
Grundsätzlich gilt: Die Zahl der Auszubildenden muss in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze oder zur Zahl der beschäftigten Fachkräfte stehen.
Wie lange dauert die Ausbildung?
Die Ausbildungsdauer ist in der Ausbildungsordnung der einzelnen Berufe festgelegt. Sie beträgt meist zwei bis dreieinhalb Jahre.
Bei der Festlegung der Gesamtausbildungsdauer im Ausbildungsvertrag sollte der Ausbildende prüfen, ob eine Verkürzung der Ausbildungszeit vorgenommen werden kann, zum Beispiel aufgrund der schulischen oder beruflichen Vorbildung des Auszubildenden.
In bestimmten Fällen kann die Ausbildungszeit auch später noch verkürzt oder verlängert werden. So können Auszubildende bei entsprechend guten Leistungen in der Schule vorzeitig zur Abschlussprüfung zugelassen werden. In besonderen Fällen, wie etwa nach langen Fehlzeiten wegen Krankheit, können Auszubildende eine Verlängerung der Ausbildungszeit beantragen.
Was gehört inhaltlich zur Ausbildung?
Die Ausbildungsordnung definiert die Mindestinhalte der jeweiligen Berufsausbildung in staatlich anerkannten Ausbildungsberufen. Dazu gehören:
- Bezeichnung des Ausbildungsberufes
- Ausbildungsdauer
- Ausbildungsberufsbild (Kenntnisse, Fertigkeiten)
- Ausbildungsrahmenplan (Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung des betrieblichen Ausbildungsplans)
- Prüfungsanforderungen



Bundesagentur für Arbeit
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