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Datenschutz

Das Sozialgesetzbuch schützt Ihre persönlichen Daten vor Missbrauch. Spätestens 5 Jahre nach Abschluss des Leistungsverfahrens werden Ihre Daten automatisch gelöscht.

Persönliche Daten

Wenn Sie bei der Agentur für Arbeit beraten werden und Leistungen zur beruflichen Weiterbildung beantragen, werden die hierzu erforderlichen persönlichen Daten in Akten erfasst beziehungsweise in Dateien automatisch verarbeitet.

Die von Ihnen erfragten Angaben benötigt die Agentur für Arbeit, um Umfang und Höhe der Leistungen bei Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme nach §§ 81 ff. Drittes Buch Sozialgesetzbuch feststellen zu können.

Ihre Pflicht, hierbei mitzuwirken, ergibt sich aus §§ 60 ff. Erstes Buch Sozialgesetzbuch.

Über Ihre persönlichen Daten, die in Dateien gespeichert oder in Akten enthalten sind, können Sie Auskünfte verlangen.

Schutz persönlicher Daten

Das Sozialgesetzbuch (SGB) schützt vor einer missbräuchlichen Erhebung, Verarbeitung und Nutzung Ihrer persönlichen Daten. Diese dürfen nur dann erhoben, verarbeitet und genutzt werden, wenn eine Rechtsvorschrift dies zulässt oder Sie selbst zugestimmt haben.

An andere Stellen, zum Beispiel an Krankenkassen, Rentenversicherungsträger, Sozialgerichte oder andere Behörden, werden Ihre Sozialdaten einschließlich ärztlicher und psychologischer Gutachten nur in dem Umfang weitergeleitet, der durch das Sozialgesetzbuch zugelassen ist.

Für die Kontrolle der Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen bei Bildungsträgern sind die Aufsichtsbehörden der Länder zuständig. Diese werden bei von den Agenturen für Arbeit festgestellten Verstößen hierüber unterrichtet.

Berichtigen, Löschen persönlicher Daten

Sie können Ihre persönlichen Daten berichtigen und in den vom Gesetz genannten Fällen auch sperren oder löschen lassen.

Die über Sie in Akten enthaltenen Daten werden spätestens 5 Jahre nach Abschluss des Leistungsverfahrens gelöscht, automatisiert gespeicherte Daten teilweise bereits früher.