1. Zum Inhalt springen

Kein Anspruch auf Arbeitslosengeld II

In der Zeit, in der Sie keine Leistungen der Grundsicherung beziehen, sind Sie durch den zuständigen Träger nicht kranken- und pflegeversichert. Um Nachteile zu vermeiden, erkundigen Sie sich bitte bei Ihrer Krankenkasse über Ansprüche und Rechte (zum Beispiel auf freiwillige Weiterversicherung) während dieser Zeit.

Zuschuss zu Versicherungsbeiträgen

Sind Sie nicht über Ihr Einkommen oder über eine Familienversicherung abgesichert (z. B. bei Ihrem Ehepartner), müssen Sie sich selbst kranken- und pflegeversichern. Durch die Zahlung dieser Beiträge kann es dazu kommen, dass Sie hilfebedürftig im Sinne des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) werden. Auf Antrag können Sie oder eine andere Person in der Bedarfsgemeinschaft einen Zuschuss im notwendigen Umfang

  • zu den Beiträgen zu einer gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung,
  • zu den Beiträgen zu einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung,
  • zum Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung

erhalten.

Weitere Informationen hierzu finden Sie im Merkblatt Zuschuss zu Beiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit.

Einmalige Leistung

Wenn Ihr Antrag auf Arbeitslosengeld II wegen fehlender Hilfebedürftigkeit abgelehnt wurde, können Sie in besonderen Fällen einmalige Leistungen erhalten. Sie erhalten die Kosten erstattet, wenn Sie aus eigener Kraft und eigenen Mitteln nicht finanzieren können:

  • die Erstausstattung für Wohnungen einschließlich Haushaltsgeräte,
  • die Erstausstattung für Bekleidung (auch bei Schwangerschaft und Geburt) und
  • orthopädische Schuhe

Hierbei kann Einkommen berücksichtigt werden, das Sie bis zu sechs Monate danach erwerben.

Kinderzuschlag

Der Kinderzuschlag ist für Eltern vorgesehen, die mit ihren unverheirateten und unter 25 Jahre alten Kindern in einem gemeinsamen Haushalt leben, jedoch nur den elterlichen Bedarf, und nicht den Bedarf der gesamten Familie durch eigene Einkünfte und Vermögen sicherstellen können.
Der Kinderzuschlag beträgt maximal 140 Euro monatlich pro Kind und wird durch die zuständige Familienkasse der BA auf Antrag gewährt.
Verfügen Kinder über eigenes zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen, so verkürzt sich dementsprechend der Kinderzuschlag bzw. entfällt komplett.
Eltern, die Arbeitslosengeld II / Sozialgeld beziehen, können nur Kindergeld, jedoch keinen Kinderzuschlag erhalten.
Nähere Informationen dazu finden Sie auf der Internetseite www.familienkasse.de.

Wohngeld

Wird der Antrag auf Arbeitslosengeld II abgelehnt, kann dennoch ein Anspruch auf Wohngeld bestehen.
Wohngeld wird in der Regel vom Beginn des Monates an gezahlt. Es empfiehlt sich, den Antrag zeitnah nach der Ablehnung des Antrages auf Arbeitslosengeld II zu stellen.