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Vermögen

Anrechnung von Vermögen auf das Arbeitslosengeld II

Zum Vermögen zählen alle für den Lebensunterhalt verwertbaren Vermögensgegenstände, die Sie und die Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft haben, wie zum Beispiel

  • Bargeld
  • Bankguthaben
  • Aktien
  • Bausparverträge
  • Schenkungen innerhalb der vergangenen 10 Jahre
  • Lebensversicherungen
  • Immobilien
  • Schmuck
  • Autos

Bei der Berechnung Ihres Leistungsanspruchs werden unter anderem nicht berücksichtigt:

  • ein angemessener Hausrat
  • ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede erwerbsfähige Person
  • für die Altersvorsorge bestimmtes Vermögen im Rahmen bestimmter Freibeträge

Müssen meine Kinder ihre Sparbücher auflösen?

Nein, der Wert des Sparbuches wird grundsätzlich im Rahmen eines Freibetrages in Höhe von 3.850 € je Kind geschützt. Der darüber hinausgehende Betrag mindert den Bedarf des Kindes.

Was passiert mit meinem Bausparvertrag?

Guthaben aus Bausparverträgen ist grundsätzlich verwertbares Vermögen. Im Rahmen der allgemeinen Vermögensfreigrenze ist es jedoch geschützt. Darüber hinausgehende Beträge sind bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit zu berücksichtigen.

Kann die Verwertung meines Vermögens unwirtschaftlich sein?

Ja, beispielsweise wäre der Verkauf einer Kapital bildenden Lebensversicherung unwirtschaftlich, wenn der Rückkaufwert um mehr als 10 % niedriger wäre als die eingezahlten Beiträge.

Gibt es eine Sonderregelung bei Wertsachen, die einen Erinnerungswert haben?

Nein, wobei bei solchem Vermögen im Einzelfall eine besondere Härte geprüft wird. Das heißt, dass das individuelle Interesse gegen das der Allgemeinheit an der Verwertung abgewogen wird. Familien- und Erbstücke können je nach Einzelfall von der Verwertung ausgeschlossen werden.