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Beschäftigung von ausländischen Künstlern als Arbeitnehmer in Deutschland

Künstler, wie beispielsweise Artisten, Musicaldarsteller, Musiker, Sänger, Schauspieler und Tänzer, die als Arbeitnehmer in Deutschland beschäftigt werden sollen, benötigen hierzu eine Arbeitserlaubnis-EU bzw. einen Aufenthaltstitel zur Aufnahme einer Beschäftigung. Die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) in Bonn ist für die Arbeitsmarktzulassung dieser Personengruppe zuständig.

Voraussetzung für die Beschäftigung ausländischer Künstler ist, dass keine bevorrechtigten Arbeitnehmer zur Verfügung stehen und die Arbeitsbedingungen denen vergleichbarer deutscher Arbeitnehmer entsprechen.