Informationen für Ausländerbehörden
Für die Arbeitsmarktzulassung ausländischer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt seit 1. Mai 2011 ein neues Verfahren. Wesentliche Veränderung ist, dass das Verfahren, das bisher in den Agenturen für Arbeit durchgeführt wurde, am 1. Mai 2011 auf die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) der Bundesagentur für Arbeit übertragen wurde und in vier ZAV-Stützpunkten (Bonn, Duisburg, Frankfurt am Main, München) durchgeführt wird.
Hinweis: Zur Beschleunigung des Verfahrens wird die Zulassung für Spezialitätenköche zum deutschen Arbeitsmarkt seit dem 1. April 2012 zentral vom Team 322 Arbeitsmarktzulassung der ZAV in Bonn durchgeführt. Weitere Informationen finden Sie hier ( PDF, 360 KB)
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Zur Unterstützung der Arbeit von Behörden, Institutionen und Interessensverbänden bieten wir zum Thema „Arbeitsaufnahme in Deutschland“ ein umfassendes Informationsangebot mit den nachfolgenden Hinweisen – aber auch mit gezielten Merkblättern, Publikationen und Links zur Arbeitsgenehmigungspflicht, zum erforderlichen Aufenthaltstitel und zu den Rechtsgrundlagen.
Erteilung von Arbeitserlaubnis / Aufenthaltstitel: Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten benötigen grundsätzlich keine Arbeitsgenehmigung. Ausnahme: Übergangsregelungen für eine Arbeitserlaubnispflicht gelten noch für Staatsangehörige der Neu-EU-Staaten Rumänien und Bulgarien.
Drittstaatsangehörige brauchen für die Arbeitsaufnahme einen Aufenthaltstitel – zu beantragen in der deutschen Auslandsvertretung oder im deutschen Inland bei einer Ausländerbehörde - und in der Regel eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit.
Sonderregelungen: Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland und der Vereinigten Staaten von Amerika können den erforderlichen Aufenthaltstitel auch nach der Einreise bei der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland einholen. Dabei ist zu beachten, dass die beabsichtigte Erwerbstätigkeit erst nach Erteilung des entsprechenden Aufenthaltstitels aufgenommen werden darf.
§ 72 Abs. 7 AufenthG (Einschaltung auch bei nichtzustimmungspflichtigen Tatbeständen): Durch den neuen Absatz 7 des § 72 des AufenthG wird für die Ausländerbehörden die Möglichkeit eröffnet, dass sie im Rahmen der Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 18, 18b, 19 und 19a AufenthG auch dann die Bundesagentur für Arbeit einbinden können, wenn deren Beteiligungs- beziehungsweise Zustimmungserfordernis nicht erforderlich ist. Die Einbindung der Bundesagentur für Arbeit kann beispielsweise bei der Beurteilung der Frage, ob es sich um einen dem Abschluss eines Hochschulstudiums angemessenen Arbeitsplatz handelt, für die Ausländerbehörden weiterhin von Interesse sein, nachdem das Zustimmungserfordernis für die Erteilung dieses Aufenthaltstitels entfallen ist. Zu diesem Zweck benutzen Sie bitte das nebenstehende Formular (
PDF, 323 KB)
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Zuständig für die Erteilung von Arbeitserlaubnissen und für Zustimmungen zu Aufenthaltstiteln ist die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) mit ihren regionalen Standorten. Detaillierte Informationen zu Arbeitserlaubnissen und für Antragstellungen finden Arbeitnehmer und Arbeitgeber in den Merkblättern. Für Direktberatung stehen die ZAV-Mitarbeiter unter 0228/713-2000 von Montag bis Donnerstag 08:00 bis 16:30 Uhr sowie Freitag 08:00 bis 14:30 Uhr telefonisch zur Verfügung.

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