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Antragspflichtversicherung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III)

Mit dem Dritten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 (BGBl I Nr. 65, S. 2848) wurde bestimmten Personenkreisen die Möglichkeit eingeräumt, ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag in der Arbeitslosenversicherung zu begründen.

Versicherungsberechtigt sind

  • Pflegepersonen, die Angehörige (die den Pflegestufen I bis III nach dem SGB XI zugeordnet sind) mit einem zeitlichen Umfang von wenigstens 14 Stunden wöchentlich pflegen; der Angehörige muss Leistungen der sozialen Pflegeversicherung oder gleichartige Leistungen nach anderen Vorschriften beziehen.
  • Selbständige, deren Tätigkeit mindestens 15 Stunden wöchentlich umfasst.
  • Arbeitnehmer, die eine Beschäftigung im Ausland außerhalb der EU oder assoziierten Staaten ausüben und deren zeitlicher Umfang mindestens 15 Stunden wöchentlich beträgt. Zu den EU-/assoziierten Staaten gehören Belgien, Bulgarien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien, Schweiz, Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn und Zypern.

Es darf keine Entsendung vorliegen. Wenn Entsendung vorläge, würde das Beschäftigungsverhältnis weiterhin den deutschen Sozialversicherungsvorschriften unterliegen; die Antragspflichtversicherung wäre nicht möglich.

Die Antragspflichtversicherung ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden:

  • Innerhalb der letzten 24 Monate vor Aufnahme der Tätigkeit/Beschäftigung muss der Antragsteller mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden haben. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um ein durchgehendes versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis handelt oder ob einzelne Beschäftigungen lediglich zusammengerechnet werden. Wurde das Beschäftigungsverhältnis unterbrochen, kann die Zeit der Unterbrechung nicht berücksichtigt werden. Ein Versicherungspflichtverhältnis liegt auch vor, wenn Zeiten der freiwilligen Weiterversicherung (bis 31.12.2010) oder ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag nachgewiesen werden.
  • Die Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn eine Entgeltersatzleistung nach dem SGB III (z.B. Arbeitslosengeld I, nicht aber Arbeitslosengeld II – Hartz 4) unmittelbar vor der Aufnahme der Tätigkeit/Beschäftigung bezogen wurde. Unmittelbarkeit ist immer dann gegeben, wenn der Zeitraum vor der Aufnahme der Beschäftigung oder Tätigkeit, die zum Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag berechtigt, nicht mehr als ein Monat beträgt.
  • Voraussetzung kann auch eine als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme geförderte Beschäftigung sein, die ein Versicherungspflichtverhältnis nach dem SGB III oder den Bezug einer laufenden Entgeltersatzleistung nach dem SGB III unterbrochen hat, wenn sie unmittelbar vor der Aufnahme der Tätigkeit/Beschäftigung ausgeübt wurde.

Sofern neben der Tätigkeit/Beschäftigung eine Beschäftigung im europäischen Ausland ausgeübt und dort eine Pflichtversicherung besteht, geht aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 883/04 die dortige Pflichtversicherung vor. Eine Antragspflichtversicherung nach deutschem Recht ist dann nicht möglich.

Der Antrag auf das Versicherungspflichtverhältnis ist spätestens innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit/Beschäftigung oder nach einer Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz zu stellen. Wenn der Antrag innerhalb der Ausschlussfrist gestellt wird und die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, beginnt die Versicherung mit dem Tag an dem erstmals die Voraussetzungen für das Versicherungspflichtverhältnis erfüllt sind.

Wird der Antrag nach Ablauf der drei monatigen Ausschlussfrist gestellt, kann ein Versicherungspflichtverhältnis nicht mehr begründet werden. Das gilt auch dann, wenn der Antragsteller die (unverschuldete) verspätete Antragstellung nicht zu vertreten hat. Ein Versicherungspflichtverhältnis kann auch nicht begründet werden, wenn anderweitig Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung besteht.“

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