Aktivierung und berufliche Eingliederung
Informationen für Träger von Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung
Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheine können nur durch zugelassene Träger bzw. für zugelassene Maßnahmen eingelöst werden (§ 45 Absatz 4 SGB III).
Für Träger, die ausschließlich die Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung anbieten (§ 45 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III) ist keine Maßnahmezulassung erforderlich.
Nähere Informationen zum Zulassungsverfahren finden Sie unter Akkreditierung und Zulassung.
Formulare für die Abwicklung von Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung finden Sie unter Formulare > Formulare für Institutionen > Aktivierung und berufliche Eingliederung.
Die aktuellen Bundesdurchschnittskostensätze gelten ab 1. Mai 2013 für alle Neu- und Änderungszulassungen von Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung. Ausschlaggebend ist das Datum der Zulassung. Eine Übergangsregelung besteht nicht.
Die Kosten für die Maßnahmen unterscheiden sich nach dem Stundensatz je Teilnehmerstunde oder dem pauschalen Produktpreis für die erbrachte Leistung. Um eine einheitliche Messgröße zu erhalten, wurde der Produktpreis durch die Zahl der durchschnittlich für diese Leistung zu erbringende Stundenzahl dividiert.
Durchschnittskosten von Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (
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Maßnahmen mit Teilnehmerplätzen eigenen sich nur für im Vergabeverfahren eingekaufte Maßnahmen.
Bei Teilnehmerplätzen werden für die eingekauften Teilnehmerplätze die im Vergabeverfahren ermittelten Preise gezahlt.
Die Teilnehmer werden entsprechend der eingekauften Teilnehmerplätze zugewiesen. Bricht ein Teilnehmer die Maßnahme ab, wird vom Bedarfsträger der freigewordene Platz durch Zuweisung eines anderen Teilnehmers wieder besetzt. Der Preis für die Teilnehmerplätze der Maßnahme ändert sich dadurch nicht. So kann beispielsweise in eine Maßnahme mit 16 Teilnehmerplätzen von 32 Teilnehmern besucht werden, ohne dass sich der Gesamtpreis ändert. Werden die eingekauften Teilnehmerplätze nicht besetzt, ist für sie dennoch der vereinbarte Preis zu zahlen.
Förderung von Teilnehmerplätzen im Rahmen des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins nicht möglich.
Mit dem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein wird die Förderzusage für eine Maßnahme erteilt, deren Kostensatz für die Leistung von der fachkundigen Stelle geprüft wurde. Mit der Einlösung des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins ist der festgelegte Kostensatz zu zahlen.
Eine kostenneutrale Mehrfachbesetzung der Teilnehmerplätze ist somit nicht möglich. Unbesetzte Teilnehmerplätze können nicht vergütet werden.
Deshalb ist diese Förderform im Rahmen des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins nicht durchführbar.



Bundesagentur für Arbeit