Ab 1. Januar 2023: Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss bei Arbeitslosigkeit weiterhin vorgelegt werden

02.01.2023 | Presseinfo Nr. 1

Unternehmen sind ab Anfang Januar 2023 verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeitsdaten ihrer gesetzlich versicherten Beschäftigten elektronisch bei den Krankenkassen abzurufen. Beschäftigte müssen sich dann lediglich noch „krankmelden“, die Pflicht zur Vorlage der Bescheinigung ist gesetzlich nicht mehr vorgesehen.

Für Kundinnen und Kunden der Agenturen für Arbeit und Jobcenter gilt diese Neuerung ab dem 1. Januar 2023 allerdings nicht. Sie müssen weiterhin eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB) im Krankheitsfall oder bei Arbeitsunfähigkeit vorlegen. Daher sollten sie die AUB aktiv beim Arzt einfordern.

Erst ab dem 1. Januar 2024 sind auch die Agenturen für Arbeit und Jobcenter gesetzlich berechtigt, die AUB elektronisch bei den Krankenkassen abzurufen.

Die Vorlage einer AUB ist für Kundinnen und Kunden der Agenturen für Arbeit und Jobcenter wichtig, damit sie weiterhin Leistungen erhalten können. Auch Teilnehmende an Weiterbildungsmaßnahmen müssen eine AUB im Krankheitsfalle weiterhin ihrer Agentur für Arbeit, ihrem Jobcenter bzw. dem Maßnahme- oder Bildungsträger vorlegen.

Die AUB kann auch auf digitalem Weg eingereicht werden. Im Bereich der eServices auf den Internetseiten der Agenturen für Arbeit und Jobcenter lassen sich über die sogenannten Veränderungsmitteilungen Arbeitsunfähigkeiten bequem anzeigen und hochladen. Kundinnen und Kunden der Agenturen für Arbeit können die AUB zudem auch in der Kunden-App BA-mobil hochladen.