§ 34c: Ersatzansprüche nach sonstigen Vorschriften

Dem früheren erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (eLb) wird rückwirkend eine Rente bewilligt. Kann der SGB II-Träger auch die an die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft erbrachten Leistungen vom Rentenversicherungsträger nach den §§ 102 ff. SGB X erstattet verlangen?

Siehe Eintrag "Erstattungsanspruch - Umfang bei Rente, Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft (BG)" zu Sonstiges - SGB X (identisch).

Stand: 01.08.2016
WDB-Beitrag Nr.: 343001

Welche Rechtsgrundlage ist einschlägig für die Einkommensfreistellung, wenn Entschädigungsleistungen von Trägern der freien Wohlfahrtspflege (z. B. Leistungen der Caritas an Opfer sexuellen Missbrauchs) geleistet werden?

Nach § 11a Abs. 2 SGB II sind Entschädigungen, die wegen eines immateriellen Schadens auf der Grundlage des § 253 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geleistet werden, nicht als Einkommen zu berücksichtigen. In Rz. 11.58 der fachlichen Hinweise zu den §§ 11-11b SGB II sind weitere Entschädigungsleistungen aufgeführt, für die eine analoge Anwendung dieser Vorschrift angebracht ist. Die Aufzählung ist nicht abschließend, so dass grundsätzlich auch Entschädigungsleistungen, die ein Träger der freien Wohlfahrtspflege erbringt, hierunter gefasst werden könnten. Da jedoch mit § 11a Abs. 4 SGB II eine speziellere Vorschrift vorliegt, nach der Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind, und im Falle einer Entschädigungsleistung zur Abmilderung der Folgen eines immateriellen Schadens regelmäßig davon auszugehen ist, dass diese die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflusst, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht mehr gerechtfertigt wären, ist diese Vorschrift hier einschlägig. Die Anrechnungsfreiheit sollte auf § 11a Abs. 4 SGB II als speziellere Vorschrift gestützt werden.

Stand: 01.08.2016
WDB-Beitrag Nr.: 343002

Wie ist der Umfang des Anspruchsübergangs gegenüber Arbeitgebern nach § 115 SGB X und Schadensersatzpflichtigen nach § 116 SGB X bei einer Mehr-Personen-Bedarfsgemeinschaft zu ermitteln?

Bei der Berechnung von Erstattungsansprüchen gegenüber Dritten (Arbeitgebern oder Schadensersatzpflichtigen) nach §§ 115, 116 SGB X ist § 34c SGB II zu beachten.

Nach § 34c SGB II in der Fassung vom 01.08.2016 gelten als Aufwendungen auch solche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, die an die mit der leistungsberechtigten Person in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen erbracht wurden.

Stand: 09.11.2016
WDB-Beitrag Nr.: 343003

Nutzungshinweise Wissensdatenbank SGB II