Nutzungsbedingungen
- Einleitung
- § 1 Nutzung des Portals unter www.arbeitsagentur.de
- § 2 Registrierung als Nutzer
- § 3 Eingabe und Schutz des Kennwortes
- § 4 Unterstützung des Nutzers
- § 5 Besonderheiten bei anonym veröffentlichten Angeboten
- § 6 Weitere Besonderheiten bei anonym veröffentlichten Angeboten
- § 7 Zusätzliche Verpflichtungen bestimmter Nutzer
- § 8 Urheberrechte
- § 9 Unzulässige Angebote
- § 10 Maßnahmen und Schadensersatz
- § 11 Haftung
- § 12 Veröffentlichungsqualität von Veranstaltungen
- § 13 Sonstiges
Einleitung
Das Portal der Bundesagentur für Arbeit ist ein internetgestütztes Vermittlungsverfahren der Bundesagentur für Arbeit, welches Arbeitgebern, Anbietern selbständiger Tätigkeiten, privaten Arbeitsvermittlern, Arbeitsuchenden und Ausbildungssuchenden ermöglicht, Stellen- und Bewerberangebote einzusehen bzw. eigene Angebote einzustellen. Des Weiteren bietet es Anbietern von Veranstaltungen (= Arbeitgebern) die Möglichkeit, berufsorientierende Veranstaltungen für Jugendliche und junge Erwachsene unter 25 Jahren in der Übergangsphase von der Schule in den Beruf zu erfassen und zu verwalten. Zur Zielgruppe gehören auch Personen, die sich mit dem Thema aufgrund ihrer Profession (Lehrer, Sozialpädagogen, ehrenamtliche „Ausbildungspaten“ etc.) oder familiären Bindung (Eltern, Geschwister, Ehepartner etc.) befassen. Die Veröffentlichung der Veranstaltungen erfolgt in der Veranstaltungsdatenbank der Bundesagentur für Arbeit (www.arbeitsagentur.de) nach dem Tag der Erfassung. Aus Gründen der Vereinfachung und besseren Verständlichkeit erfolgen Personenbezeichnungen nachfolgend nur in der männlichen Form. Für die Inanspruchnahme des Portals der Bundesagentur für Arbeit gelten die folgenden Regelungen:
§ 1 Nutzung des Portals unter www.arbeitsagentur.de
(1) Zur Nutzung des Portals ist jede natürliche oder juristische Person berechtigt (im Folgenden geschlechtsneutral bezeichnet als „Nutzer“). Natürliche Personen müssen volljährig und geschäftsfähig sein; Minderjährige bedürfen der Einwilligung ihrer Eltern oder Erziehungsberechtigten. Die Nutzung des Portals ist unentgeltlich.
(2) In das Portal dürfen Bewerber- und Stellenangebote sowie Angebote zur Aufnahme einer Ausbildung, eines Praktikums, einer Traineetätigkeit oder einer selbständigen Tätigkeit (im Folgenden einheitlich bezeichnet als „Angebote“) eingestellt werden. Zur Vereinfachung der Einstiegsebene in das Portal wurde eine Einteilung in die Kategorien „Helfer“, „Fachkraft“ und „Führungskraft“ vorgenommen, die zu einer besseren Navigierbarkeit im Portal beiträgt. Angebote dürfen nicht gelöscht und gleich wieder neu eingestellt werden. Sofern sich Änderungen ergeben, sind diese im bestehenden Angebot zu aktualisieren. Anbieter von Veranstaltungen dürfen ausschließlich berufsorientierende Veranstaltungen für Jugendliche und junge Erwachsene unter 25 Jahren in der Übergangsphase von der Schule in den Beruf einstellen, die sich inhaltlich auf eine betriebliche bzw. schulische Ausbildung, Ausbildungsgänge für Abiturienten, Beamtenausbildungen, sonstige Ausbildungen, ein Studium oder Fragen der Berufsfindung und Überbrückungsmöglichkeiten bis zu einer Ausbildungsaufnahme erstrecken. Die Veranstaltungen haben eines gemein: im Mittelpunkt stehen vollqualifizierende Berufsausbildungen und Studiengänge bzw. einzelne Phasen der Berufs- oder Studienwegplanung. Veranstaltungen, die zur Aufnahme einer Selbständigkeit oder einer freiberuflichen Tätigkeit orientieren, dürfen nicht erfasst werden.
§ 2 Registrierung als Nutzer
(1) Das Einstellen und Veröffentlichen von Angeboten und Veranstaltungen erfordert eine vorherige Registrierung als Nutzer. Veranstaltungsanbieter registrieren sich als Arbeitgeber im Portal der Bundesagentur für Arbeit. Demzufolge gelten für Veranstaltungsanbieter alle Regelungen wie für Arbeitgeber im Portal der Bundesagentur für Arbeit.
(2) Eine Registrierung kann erst erfolgen und ist nur dann zulässig, wenn der Nutzer diese Nutzungsbedingungen gelesen und sein Einverständnis erklärt hat. Anschließend wird er auf die Registrierungsseite geleitet. Hier muss er bestimmte Angaben (z. B. Name, Anschrift, Geburtsdatum) hinterlegen sowie einen Benutzernamen und ein selbst gewähltes Kennwort angeben. Arbeitgeber, dazu gehören auch Veranstaltungsanbieter dürfen sich entsprechend ihrer Branche nur einmal im Portal der Bundesagentur für Arbeit registrieren.
(3) Nach dem Ausfüllen der Registrierungsseite wird dem Nutzer eine Persönliche Identifikationsnummer (PIN) übersandt. Erst mit der PIN kann der Nutzer die Gültigkeit seiner Registrierung verifizieren und alle Möglichkeiten des Portals in Anspruch nehmen. Die PIN wird per Post übersandt. Bei Arbeitgebern erfolgt der Versand nach Prüfung der Arbeitgebereigenschaft.
(4) Wenn der Nutzer nicht innerhalb von drei Wochen nach Übersendung der PIN seine Registrierung verifiziert oder die PIN nicht zugestellt werden kann, erfolgt eine automatische Löschung der Registrierung.
(5) Jeder Nutzer, der sich nicht in Betreuung durch die Agentur für Arbeit befindet, kann seine Registrierung jederzeit durch Löschung des Benutzerkontos zurücknehmen.
§ 3 Eingabe und Schutz des Kennwortes
(1) Das von dem Nutzer bei seiner Registrierung zu wählende Kennwort muss mindestens acht zusammenhängende Zeichen umfassen, darunter mindestens eine Zahl, einen Großbuchstaben und einen Kleinbuchstaben.
(2) Zu seinem eigenen Schutz vor unbefugter Nutzung seines Benutzerkontos sollte jeder Nutzer ein schwer zu erratendes Kennwort wählen und sein gewähltes Kennwort vor anderen Personen geheim halten.
(3) Erfährt oder vermutet der Nutzer, dass das von ihm gewählte Kennwort Dritten bekannt geworden ist, ist er zu einer unverzüglichen Änderung seines Kennwortes verpflichtet.
(4) Nach Ablauf von drei Monaten wird jeder Nutzer darauf hingewiesen, dass das Kennwort nicht gewechselt wurde. Zu einer Kennwortänderung ist der Nutzer jedoch nicht verpflichtet.
(5) Hat der Nutzer sein Kennwort fünfmal nacheinander falsch eingegeben, so wird sein Konto für zunächst 30 Minuten gesperrt. Danach erfolgt eine Freischaltung des Kontos. Gibt der Nutzer anschließend wieder fünfmal nacheinander ein falsches Kennwort ein, so wird das Konto komplett gesperrt. Das Kennwort des Nutzers wird auf ein automatisch generiertes Einmal-Kennwort zurückgesetzt und dem Nutzer per Post übersandt. Mit dem Einmal-Kennwort kann sich der Nutzer erneut anmelden. Anschließend muss der Nutzer erneut ein selbst gewähltes Kennwort eingeben.
(6) Arbeitgeber haben dafür Sorge zu tragen, dass bei ihren Benutzerkonten eine missbräuchliche Nutzung durch unbefugte Dritte ausgeschlossen ist.
§ 4 Unterstützung des Nutzers
(1) Registrierte Nutzer können beim Einstellen ihrer Angebote und Veranstaltungen im Portal jederzeit die Unterstützung durch Mitarbeiter der Bundesagentur für Arbeit oder der Träger der Grundsicherung in Anspruch nehmen (betreute Kunden). Bei betreuten Kunden haben die Mitarbeiter lesende und schreibende Zugriffsrechte auf die Angebote und alle weiteren Daten der Kunden. Bei betreuten Benutzerkonten haben die Kunden eingeschränkte Schreibrechte.
(2) Änderungen an den Angeboten und Daten betreuter Kunden erfolgen in Absprache mit diesen Nutzern.
(3) Sämtliche Angebote dürfen von der Bundesagentur für Arbeit zu Vermittlungszwecken verwendet werden. Dies schließt die Weitergabe von bewerberbezogenen Informationen und Kontaktdaten zu Zwecken der Begründung von Ausbildungs- und Beschäftigungsverhältnissen im Rahmen von Vermittlungsvorschlägen ein.
§ 5 Besonderheiten bei anonym veröffentlichten Angeboten
(1) Wenn ein Bewerberangebot im Portal mit dem Status „anonym veröffentlicht“ eingestellt wird, beachtet die Bundesagentur für Arbeit nach Maßgabe der folgenden Regelungen den Wunsch des Bewerbers nach Wahrung seiner Anonymität.
(2) Der Bewerber kann einer telefonischen Kontaktaufnahme durch einen Arbeitgeber zustimmen, indem er ein entsprechendes Kontrollfeld markiert bzw. – bei von der Bundesagentur für Arbeit betreuten Nutzern – eine Markierung auf Wunsch durch Mitarbeiter der Bundesagentur für Arbeit erfolgt. Der anonyme Veröffentlichungsstatus des Bewerberangebots im Portal wird davon nicht berührt.
(3) Der an einer Kontaktaufnahme mit dem Bewerber interessierte Arbeitgeber erhält automatisiert vom System eine Servicerufnummer angezeigt, die nur innerhalb einer Zeitspanne von 48 Stunden gültig ist. Bei Anwahl dieser Servicerufnummer wird die telefonische Verbindung zum ausgewählten Bewerber hergestellt. Bei einem Zustandekommen der telefonischen Verbindung zum Bewerber erfolgt keine Rufnummernrückübertragung an den Arbeitgeber. Die Rufnummer des Bewerbers bleibt somit unbekannt. Die Übertragung der Rufnummer an den Arbeitgeber kann jedoch in dem Fall nicht ausgeschlossen werden, wenn der Bewerber ohne eine Deaktivierung der Rufnummernunterdrückung am eigenen Telefonapparat den Arbeitgeber aufgrund seines vorausgegangenen Anrufs zurück ruft. Bei Anschluss einer Mailbox oder eines Anrufbeantworters wird zur Sicherstellung der eigenen Anonymität empfohlen, die Formulierung eines Ansagetextes auf einer Mailbox oder einem Anrufbeantworter so zu gestalten, dass die Anonymität nicht gegen den erklärten Willen aufgehoben wird.
§ 6 Weitere Besonderheiten bei anonym veröffentlichten Angeboten
(1) Ein Arbeitgeber, der als Nutzer des Portals registriert wurde, hat die Möglichkeit, bestimmte Einzelheiten eines mit dem Status „anonym veröffentlicht“ im Portal eingestellten Bewerberangebotes einzusehen, wenn er ein Stellenangebot im Portal eingestellt hat, welches von der Bundesagentur für Arbeit betreut wird und einen Vermittlungsvorschlag erhalten hat. In diesem Fall kann der Arbeitgeber über die Seite „Bewerbungen“ alle Vermittlungsvorschläge einsehen und den Bearbeitungsstand der Bewerbungen abfragen. Auf diese Weise kann der Arbeitgeber Kenntnis des Namens und der Anschrift des Bewerbers erlangen; darüber hinaus ist eine Kenntnisnahme der Kontaktdaten (Telefon, E-Mail) des Bewerbers aber nur möglich, wenn dieser mit der Veröffentlichung seiner Kontaktdaten einverstanden ist.
(2) Diese Daten darf der Arbeitgeber aber ausschließlich für die konkrete Stellenbesetzung nutzen und nicht an Dritte weitergeben. Ein Verstoß gegen diese Bestimmungen berechtigt die Bundesagentur für Arbeit, die betreffenden Angebote – ohne Benachrichtigung der Anbieter – zu löschen und den Zugang zum Portal zu sperren.
(3) Für Arbeitgeber mit einem Betriebssitz im Ausland gelten die Absätze (1) und (2) entsprechend.
§ 7 Zusätzliche Verpflichtungen bestimmter Nutzer
(1) Anbieter von Stellen bzw. von selbständigen Tätigkeiten sind verpflichtet, die eingehenden Bewerbungen vertraulich zu behandeln. Eine Weitergabe der Bewerbungen an Dritte ist ohne ausdrückliches Einverständnis des Bewerbers nicht zulässig. Im Falle entsprechender Pflichtverletzungen ist die Bundesagentur für Arbeit berechtigt, weitere Angebote aus dem Portal zu löschen und den Zugang zum Portal zu sperren.
(2) Anbieter von Stellen werden darauf hingewiesen, dass nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz grundsätzlich eine geschlechtsneutrale Stellenausschreibung zu erfolgen hat. Verstöße hiergegen können zu Schadensersatzansprüchen führen. Die Bundesagentur für Arbeit übernimmt keine Haftung.
(3) Privaten Arbeitsvermittlern ist es ausdrücklich untersagt, das Portal zum Aufbau eines eigenen Stellen- oder Bewerberpools zu nutzen. Dies beinhaltet das Verbot, Angebote zu dem Zweck der Poolbildung in das Portal einzustellen.
(4) Bei Stellenangeboten, die in das Portal eingestellt werden sollen, muss die vom System zur Verfügung gestellte Berufsbezeichnung mit der zu erstellenden Stellenbeschreibung inhaltlich übereinstimmen. Alle Angebote dürfen ausschließlich mit der dazugehörigen „Art der Nachfrage“ eingestellt werden. Angebote dürfen immer nur einmalig in das Portal eingestellt werden. Bezieht sich ein Angebot mit mehreren zu besetzenden Stellen auf unterschiedliche Arbeitsorte, müssen diese im Stellenangebot konkret angegeben werden. Bei mehr als 10 potenziellen Arbeitsorten in einem Angebot sollen nur die maßgeblichen Bundesländer/Regionen erfasst werden. Eine Stadt mit mehreren Postleitzahlenbereichen ist als ein Arbeitsort zu behandeln. Als Arbeitsort muss der Ort bzw. die Region oder das Land angegeben werden, in dem die Tätigkeit zukünftig tatsächlich ausgeübt werden soll. Bei Tätigkeiten, bei denen zum Zeitpunkt der Stellenausschreibung der Arbeitsort noch nicht feststeht oder dessen Arbeitsort sich nach dem Wohnort der potentiellen Bewerber richtet, ist nur das entsprechende Land oder die Region auszuwählen, in der sich die potentiellen Ausübungsorte befinden.
Selbständige, überregional auszuübende Tätigkeiten sind nicht mehrfach, sondern als ein Angebot mit „regionalem“ Arbeitsort bzw. Arbeitsort „Deutschland“ mit zusätzlichen Angaben zur Reise-/Montagebereitschaft einzustellen. Die Veröffentlichung inhaltlich identischer Angebote, die in mehreren Benutzerkonten eingestellt wurden, ist unzulässig.
(5) Nutzer, insbesondere Arbeitgeber, Zeitarbeitsfirmen sowie private Arbeitsvermittler, die Daten und Angebote heruntergeladen und gespeichert oder anderweitig aufgenommen haben, sind verpflichtet, diese – sofern sie nicht mehr benötigt werden – zu löschen. Auf §§ 7 und 8 BDSG wird hingewiesen.
Bei Nichtbeachtung gilt §10 der Nutzungsbedingungen.
§ 8 Urheberrechte
(1) Die Nutzer räumen der Bundesagentur für Arbeit sowie allen anderen Nutzern des Portals und den hiermit verlinkten privaten Internet-Jobbörsen und Kooperationspartnern der Bundesagentur für Arbeit das einfache, räumlich und zeitlich unbeschränkte Nutzungsrecht an den eingestellten Angeboten zum Zwecke der Arbeits- und Ausbildungsvermittlung ein.
(2) Das Urheberrecht an der Datenbank des Portals liegt in seiner Gesamtheit (im Folgenden: „Datenbank“) bei der Bundesagentur für Arbeit.
(3) Die Bundesagentur für Arbeit untersagt hiermit
- die teilweise oder vollständige Verwertung oder Vervielfältigung der Datenbank,
- die Nutzung der in die Datenbank eingestellten Angebote zu anderen Zwecken als unmittelbar zur Anbahnung und Aufnahme von Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnissen sowie selbständigen Tätigkeiten,
- die Nutzung und Vervielfältigung der in die Datenbank eingestellten Angebote sowie deren Inhalte durch Dritte für eigene Vermittlungs- oder Werbezwecke, ohne dass eine Zustimmung des Nutzers hierfür vorliegt,
- eine Vervielfältigung, Verbreitung, Ausstellung, Aufführung, Vorführung oder Sendung sowie eine Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger oder von Funksendungen aus dem Portal www.arbeitsagentur.de
- im Sinne des §14 Markengesetz grundsätzlich jegliche Verwendung des BA-Logos oder des Logos des Portals, insbesondere für Werbezwecke.
(4) Die Geltendmachung von urheberrechtlichen Ansprüchen behält sich die Bundesagentur für Arbeit ausdrücklich vor. Zuwiderhandlungen gegen die urheberrechtlichen und markenrechtlichen Bestimmungen können zivilrechtlich oder ggf. auch strafrechtlich verfolgt werden.
§ 9 Unzulässige Angebote
(1) Im Hinblick auf die mit der Errichtung und dem Betrieb des Portals verbundenen Zielsetzung einer Beschleunigung und Entbürokratisierung der Arbeitsvermittlung dürfen von den Nutzern keine „Angebote“ eingestellt werden, die keinen Bezug zur Arbeitsvermittlung haben und nicht auf die Begründung von Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnissen gerichtet sind. Im Hinblick auf die mit der Erfassung von Veranstaltungen verbundene Zielrichtung, Transparenz über das Angebot an berufsorientierenden Veranstaltungen für den Personenkreis in der Übergangsphase Schule und Beruf herzustellen, dürfen von den Arbeitgebern keine „Angebote“ eingestellt werden, die keinen Bezug zur Berufsorientierung besitzen.
(2) Insbesondere dürfen folgende Angebote bzw. Veranstaltungen nicht in das Portal eingestellt werden:
- Angebote/Veranstaltungen, die gegen Rechtsvorschriften (z. B. Mindestarbeitsbedingungen, Diskriminierungsverbote, Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, des Urheberrechtsgesetzes, des Allgemeines Gleichbehandlungsgesetzes oder des Glücksspielstaatsvertrages) bzw. behördliche Verbote verstoßen oder Rechte Dritter beeinträchtigen;
- Angebote/Veranstaltungen, die gegen die guten Sitten oder die Menschenwürde verstoßen;
- Angebote/Veranstaltungen, die ganz oder teilweise bloßen Werbe- oder Geschäftszwecken dienen bzw. Produkte oder Dienstleistungen anpreisen (Anpreisung von Kursen, Büchern, Versicherungs- oder Finanzdienstleistungen o. ä.);
- Kostenpflichtige Angebote jeder Art (hierzu zählen z. B. auch Angebote, die nur über die Anwahl kostenintensiver 0900-Rufnummern oder über eine kostenpflichtige Registrierung auf Internetseiten erreicht werden können). Es sei denn, die Kostenpflicht ist gesetzlich geregelt. Kostenpflichtige Angebote sind auch solche, die zwar nach außen hin als unentgeltlich firmieren, bestimmte Vorteile oder Vergünstigungen aber nur gegen Zahlung gewähren (zum Beispiel Angebote, die den Kauf von Listen mit Adressen von Arbeitgebern beinhalten);
- Angebote, die dem Interessenten Geld- oder Prämienzahlungen für den Fall versprechen, dass ein Vermittlungsgutschein nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch vorgelegt wird;
- Angebote, die den Abschluss eines Vermittlungsvertrages, der gegen § 296 Drittes Buch Sozialgesetzbuch verstößt, voraussetzen;
- Angebote/Veranstaltungen, die unrichtige, ungenaue oder irreführende Tatsachen beinhalten oder über die Identität des Anbieters täuschen;
- Angebote/Veranstaltungen, die ein Scheinangebot darstellen, weil sie entweder nur zum Aufbau eines Bewerberpools dienen oder zur Partnergewinnung im Rahmen von „Schneeballsystemen“ eingestellt werden;
- Angebote/Veranstaltungen, die Weiterbildungen oder schulische Ausbildungen beinhalten (diese sind in KURSNET zu veröffentlichen).
- Veranstaltungen, die im Wesentlichen der Stellenbesetzung und Personalgewinnung dienen. Veranstaltungen der Berufsorientierung am Übergang Schule und Beruf bereiten auf die Berufswahl vor und haben deshalb einen informierenden oder unterrichtenden Charakter. Sie verfolgen nicht den Ansatz der konkreten Mitarbeitergewinnung.
§ 10 Maßnahmen und Schadensersatz
(1) Bei Verstößen gegen die Nutzungsbedingungen ist die Bundesagentur für Arbeit berechtigt, entsprechende Angebote bzw. Veranstaltungen ohne Benachrichtigung des Nutzers sofort zu löschen, den Zugang zum Portal vorübergehend oder dauerhaft zu sperren und die aktive Sitzung zu unterbrechen.
(2) Angebote, welche offensichtlich nicht mehr aktuell sind, können von der Bundesagentur für Arbeit ohne vorherige Benachrichtigung der Anbieter gelöscht werden. Eine Archivierung der Veranstaltungsdaten erfolgt mit einer Dauer von 25 Monaten und beginnt mit dem Tag nach dem Veranstaltungsbeginn.
(3) Die Bundesagentur für Arbeit widerspricht einer Nutzung des Portals für eigene Geschäftszwecke gemäß §§ 28, 29 BDSG und weist darauf hin, dass unverlangte E-Mail-Werbung rechtswidrig ist und kostenpflichtige Abmahnungen rechtfertigt. Unzulässige Nutzung für eigene Geschäftszwecke ist auch dann gegeben, wenn Bewerber mit Bezug auf gesuchte Angebote qualitativ und quantitativ unangemessen (z. B. über die Postfachfunktion) kontaktiert werden. Die Bundesagentur für Arbeit wird in entsprechenden Fällen dem verantwortlichen Nutzer den Zugang zum Portal sperren.
(4) Die Bundesagentur für Arbeit ist berechtigt, gegenüber Anbietern, die unzulässige Angebote bzw. Veranstaltungen in das Portal eingestellt haben, im Hinblick auf den ihr dadurch entstehenden Personal- und Sachkostenaufwand Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
§ 11 Haftung
(1) Für die in das Portal eingestellten Angebote und Veranstaltungen trägt derjenige Nutzer die ausschließliche Verantwortung, der sie eingestellt hat bzw. in dessen Auftrag sie eingestellt wurden. Bei minderjährigen Nutzern liegt die Verantwortung bei den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten.
(2) Durch sein Einverständnis mit den Nutzungsbedingungen (§ 2 Abs. 2) erklärt der Nutzer, dass die von ihm eingestellten Angebote und Veranstaltungen nicht gegen diese Nutzungsbedingungen oder gegen geltendes Recht verstoßen. Ferner erklärt er, dass er das Recht hat, die in den Angeboten verwendeten Inhalte (z.B. Fotos) zu nutzen und dass die Angebote keine Rechte Dritter verletzen.
(3) Die Bundesagentur für Arbeit überprüft die von den Nutzern eingestellten Angebote und Veranstaltungen grundsätzlich nicht. Sie hat aber im Support eine verstärkte Suche nach Missbrauchsfällen und Löschung entsprechender Angebote sichergestellt und geht Hinweisen auf rechtswidrige Angebote nach. Hinweise können über die Hotline des Portals gegeben werden.
(4) Die Bundesagentur für Arbeit haftet nicht für die Richtigkeit, Vollständigkeit, Rechtmäßigkeit oder Zulässigkeit von Angaben, die durch registrierte Nutzer in das Portal eingestellt werden. Entsprechendes gilt für die Richtigkeit, Vollständigkeit, Rechtmäßigkeit oder Zulässigkeit von Angeboten privater Internet-Jobbörsen, die mit dem Portal kooperieren und Daten austauschen.
(5) Die Bundesagentur für Arbeit haftet nicht für die Inhalte von anderen Websites, die mit der Bundesagentur für Arbeit verlinkt sind. Verlinkungen auf kostenpflichtige Websites sind nicht zulässig. Die Bundesagentur für Arbeit macht sich die Inhalte dieser fremden und verlinkten Seiten nicht zu Eigen und übernimmt keine Verantwortung. Sobald die Bundesagentur für Arbeit Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten oder von einer Verlinkung auf kostenpflichtige Websites erhält, wird sie die Links nach einer Prüfung entfernen oder den Zugang zu ihnen sperren.
(6) Die Bundesagentur für Arbeit haftet nicht für Schäden, die den Nutzern des Portals durch Computerviren oder sonstige schädigende Mechanismen entstehen, die durch Datenaustausch mit privaten Internet-Jobbörsen oder durch andere Nutzer eingebracht worden sind.
§ 12 Veröffentlichungsqualität von Veranstaltungen
(1) Die Bundesagentur für Arbeit legt Wert darauf, dass die unter ihrem Internetauftritt veröffentlichten berufsorientierenden Veranstaltungen bestimmten Qualitätsanforderungen genügen. Bei der Eingabe von Veranstaltungen sind die gekennzeichneten Pflichtfelder so umfassend auszufüllen, dass die Veranstaltungsinteressenten eindeutige und unmissverständliche Informationen, zum Inhalt und den möglichen Kosten bzw. Leistungen einer Veranstaltung erlangen.
(2) Es ist nicht zulässig die Pflichteingaben dadurch zu umgehen, dass Pflichtfelder nur mit Einzelzeichen belegt oder redundante Informationen in mehrere Felder hineinkopiert werden.
(3) Die Formulierungen sollen sich an der Zielgruppe junge Menschen orientieren. Das Verwenden von unbekannten Abkürzungen und Fachbegriffen, die die Verständlichkeit beeinträchtigen ist zu vermeiden. Die Eingaben in den Feldern einer Veranstaltung müssen in einem inhaltlichen Zusammenhang stehen.
(4) Sind Veranstaltungen als kostenpflichtig gekennzeichnet, muss aus der zugehörigen Bemerkung deutlich hervorgehen wofür und in welcher Höhe die Kosten entstehen.
(5) Veranstaltungsangebote dürfen nur einmalig erfasst und veröffentlicht werden.
(6) Die Bundesagentur für Arbeit behält sich vor, Veranstaltungsangebote auf die Einhaltung dieser Qualitätsanforderungen zu überprüfen und bei Verstößen eine Überarbeitung einzufordern. Erfolgt eine Überarbeitung nicht innerhalb der geforderten Frist, kann die Veranstaltung durch die Bundesagentur für Arbeit aus der Veröffentlichung in der Veranstaltungsdatenbank genommen werden.
§ 13 Sonstiges
Änderungen dieser Nutzungsbedingungen, z. B. aufgrund gesetzlicher Neuregelungen, bleiben vorbehalten.



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