Nutzungsbedingungen
Die JOBBÖRSE ist ein internetgestütztes Vermittlungsverfahren der Bundesagentur für Arbeit, welches Arbeitgebern, Anbietern selbständiger Tätigkeiten, privaten Arbeitsvermittlern, Arbeitsuchenden und Ausbildungsuchenden ermöglicht, Stellen- und Bewerberangebote einzusehen bzw. eigene Angebote einzustellen. Aus Gründen der Verständlichkeit erfolgen Personenbezeichnungen nachfolgend nur in der männlichen Form. Für die Inanspruchnahme der JOBBÖRSE gelten die folgenden Regelungen:
- § 1 Nutzung der JOBBÖRSE unter www.arbeitsagentur.de
- § 2 Registrierung als Nutzer
- § 3 Eingabe und Schutz des Kennwortes
- § 4 Unterstützung des Nutzers
- § 5 Besonderheiten bei anonym veröffentlichten Angeboten
- § 6 Weitere Besonderheiten bei anonym veröffentlichten Angeboten
- § 7 Zusätzliche Verpflichtungen bestimmter Nutzer
- § 8 Urheberrechte
- § 9 Unzulässige Angebote
- § 10 Maßnahmen und Schadensersatz
- § 11 Haftung
§ 1 Nutzung der JOBBÖRSE unter www.arbeitsagentur.de
(1) Zur Nutzung der JOBBÖRSE ist jede natürliche oder juristische Person berechtigt (im Folgenden geschlechtsneutral bezeichnet als „Nutzer“). Natürliche Personen müssen volljährig und geschäftsfähig sein; Minderjährige bedürfen der Einwilligung ihrer Eltern oder Erziehungsberechtigten. Die Nutzung der JOBBÖRSE ist unentgeltlich.
(2) In die JOBBÖRSE dürfen Bewerber- und Stellenangebote sowie Angebote zur Aufnahme einer Ausbildung, eines Praktikums, einer Traineetätigkeit oder einer selbständigen Tätigkeit (im Folgenden einheitlich bezeichnet als „Angebote“) eingestellt werden. Zur Vereinfachung der Einstiegsebene in die JOBBÖRSE wurde eine Einteilung in die Kategorien „Helfer“, „Fachkraft“ und „Führungskraft“ vorgenommen, die zu einer besseren Navigierbarkeit im Portal beiträgt.
§ 2 Registrierung als Nutzer
(1) Das Einstellen und Veröffentlichen von Angeboten erfordert eine vorherige Registrierung als Nutzer.
(2) Eine Registrierung kann erst erfolgen und ist nur dann zulässig, wenn der Nutzer diese Nutzungsbedingungen gelesen und sein Einverständnis erklärt hat. Anschließend wird er auf die Registrierungsseite geleitet. Hier muss er bestimmte Angaben (z.B. Name, Anschrift, Geburtsdatum) hinterlegen sowie einen Benutzernamen und ein selbst gewähltes Kennwort angeben. Arbeitgeber dürfen sich entsprechend ihrer Branche nur einmal in der JOBBÖRSE registrieren.
(3) Nach dem Ausfüllen der Registrierungsseite wird dem Nutzer eine Persönliche Identifikationsnummer (PIN) übersandt. Erst mit der PIN kann der Nutzer die Gültigkeit seiner Registrierung verifizieren und alle Möglichkeiten der JOBBÖRSE in Anspruch nehmen. Die PIN wird per Post übersandt.
(4) Wenn der Nutzer nicht innerhalb von drei Wochen nach Übersendung der PIN seine Registrierung verifiziert oder die PIN nicht zugestellt werden kann, erfolgt eine automatische Löschung der Registrierung.
(5) Jeder Nutzer kann seine Registrierung jederzeit durch Löschung des Benutzerkontos zurücknehmen.
§ 3 Eingabe und Schutz des Kennwortes
(1) Das von dem Nutzer bei seiner Registrierung zu wählende Kennwort muss mindestens acht zusammenhängende Zeichen umfassen, darunter mindestens eine Zahl, einen Großbuchstaben und einen Kleinbuchstaben.
(2) Zu seinem eigenen Schutz vor unbefugter Nutzung seines Benutzerkontos sollte jeder Nutzer ein schwer zu erratendes Kennwort wählen und sein gewähltes Kennwort vor anderen Personen geheim halten.
(3) Erfährt oder vermutet der Nutzer, dass das von ihm gewählte Kennwort Dritten bekannt geworden ist, ist er zu einer unverzüglichen Änderung seines Kennwortes verpflichtet.
(4) Nach Ablauf von drei Monaten wird jeder Nutzer darauf hingewiesen, dass das Kennwort nicht gewechselt wurde. Zu einer Kennwortänderung ist der Nutzer jedoch nicht verpflichtet.
(5) Hat der Nutzer sein Kennwort fünfmal nacheinander falsch eingegeben, so wird sein Konto für zunächst 30 Minuten gesperrt. Danach erfolgt eine Freischaltung des Kontos. Gibt der Nutzer anschließend wieder fünfmal nacheinander ein falsches Kennwort ein, so wird das Konto komplett gesperrt. Das Kennwort des Nutzers wird auf ein automatisch generiertes Einmal-Kennwort zurückgesetzt und dem Nutzer per Post übersandt. Mit dem Einmal-Kennwort kann sich der Nutzer erneut anmelden. Anschließend muss der Nutzer erneut ein selbst gewähltes Kennwort eingeben.
(6) Arbeitgeber haben dafür Sorge zu tragen, dass bei ihren Benutzerkonten eine missbräuchliche Nutzung durch unbefugte Dritte ausgeschlossen ist.
§ 4 Unterstützung des Nutzers
(1) Registrierte Nutzer können beim Einstellen ihrer Angebote in die JOBBÖRSE jederzeit die Unterstützung durch Mitarbeiter der Bundesagentur für Arbeit oder der Träger der Grundsicherung in Anspruch nehmen (betreute Kunden). Bei betreuten Kunden haben die Mitarbeiter lesende und schreibende Zugriffsrechte auf die Angebote und alle weiteren Daten der Kunden.
(2) Änderungen an den Angeboten und Daten betreuter Kunden erfolgen in Absprache mit diesen Nutzern.
(3) Sämtliche Angebote dürfen von der Bundesagentur für Arbeit zu Vermittlungszwecken verwendet werden. Dies schließt die Weitergabe von bewerberbezogenen Informationen und Kontaktdaten zu Zwecken der Begründung von Ausbildungs- und Beschäftigungsverhältnissen im Rahmen von Vermittlungsvorschlägen ein.
§ 5 Besonderheiten bei anonym veröffentlichten Angeboten
(1) Wenn ein Bewerberangebot in die JOBBÖRSE mit dem Status „anonym veröffentlicht“ eingestellt wird, beachtet die Bundesagentur für Arbeit nach Maßgabe der folgenden Regelungen den Wunsch des Bewerbers nach Wahrung seiner Anonymität.
(2) Der Bewerber kann einer telefonischen Kontaktaufnahme durch einen Arbeitgeber zustimmen, indem er ein entsprechendes Kontrollfeld markiert bzw. – bei von der Bundesagentur für Arbeit betreuten Nutzern – eine Markierung auf Wunsch durch Mitarbeiter der Bundesagentur für Arbeit erfolgt. Der anonyme Veröffentlichungsstatus des Bewerberangebots in der JOBBÖRSE wird davon nicht berührt.
(3) Der an einer Kontaktaufnahme mit dem Bewerber interessierte Arbeitgeber erhält automatisiert vom System eine Servicerufnummer angezeigt, die nur innerhalb einer Zeitspanne von 48 Stunden gültig ist. Bei Anwahl dieser Servicerufnummer wird die telefonische Verbindung zum ausgewählten Bewerber hergestellt. Bei einem Zustandekommen der telefonischen Verbindung zum Bewerber erfolgt keine Rufnummernrückübertragung an den Arbeitgeber. Die Rufnummer des Bewerbers bleibt somit unbekannt. Die Übertragung der Rufnummer an den Arbeitgeber kann jedoch in dem Fall nicht ausgeschlossen werden, wenn der Bewerber ohne eine Deaktivierung der Rufnummernunterdrückung am eigenen Telefonapparat den Arbeitgeber aufgrund seines vorausgegangenen Anrufs zurück ruft. Bei Anschluss einer Mailbox oder eines Anrufbeantworters wird zur Sicherstellung der eigenen Anonymität empfohlen, die Formulierung eines Ansagetextes auf einer Mailbox oder einem Anrufbeantworter so zu gestalten, dass die Anonymität nicht gegen den erklärten Willen aufgehoben wird.
§ 6 Weitere Besonderheiten bei anonym veröffentlichten Angeboten
(1) Ein Arbeitgeber, der als Nutzer der JOBBÖRSE registriert wurde, hat die Möglichkeit, bestimmte Einzelheiten eines mit dem Status „anonym veröffentlicht“ in die JOBBÖRSE eingestellten Bewerberangebotes einzusehen, wenn er ein Stellenangebot in die JOBBÖRSE eingestellt hat, welches von der Bundesagentur für Arbeit betreut wird und einen Vermittlungsvorschlag erhalten hat. In diesem Fall kann der Arbeitgeber über die Seite „Bewerbungen“ alle Vermittlungsvorschläge einsehen und den Bearbeitungsstand der Bewerbungen abfragen. Auf diese Weise kann der Arbeitgeber Kenntnis des Namens, der Anschrift und der Kontaktdaten des Bewerbers erlangen, der sein Bewerberangebot „anonym veröffentlicht“ hat.
(2) Diese Daten darf der Arbeitgeber aber ausschließlich für die konkrete Stellenbesetzung nutzen und nicht an Dritte weitergeben. Ein Verstoß gegen diese Bestimmungen berechtigt die Bundesagentur für Arbeit, die betreffenden Angebote – ohne Benachrichtigung der Anbieter – zu löschen und den Zugang zur JOBBÖRSE zu sperren.
§ 7 Zusätzliche Verpflichtungen bestimmter Nutzer
(1) Anbieter von Stellen bzw. von selbständigen Tätigkeiten sind verpflichtet, die eingehenden Bewerbungen vertraulich zu behandeln. Eine Weitergabe der Bewerbungen an Dritte ist ohne ausdrückliches Einverständnis des Bewerbers nicht zulässig. Im Falle entsprechender Pflichtverletzungen ist die Bundesagentur für Arbeit berechtigt, weitere Angebote aus der JOBBÖRSE zu löschen und den Zugang zur JOBBÖRSE zu sperren.
(2) Anbieter von Stellen werden darauf hingewiesen, dass nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz grundsätzlich eine geschlechtsneutrale Stellenausschreibung zu erfolgen hat. Verstöße hiergegen können zu Schadensersatzansprüchen führen. Die Bundesagentur für Arbeit übernimmt keine Haftung.
(3) Privaten Arbeitsvermittlern ist es ausdrücklich untersagt, die JOBBÖRSE zum Aufbau eines eigenen Stellen- oder Bewerberpools zu nutzen. Dies beinhaltet das Verbot, Angebote zu dem Zweck der Poolbildung in die JOBBÖRSE einzustellen.
(4) Bei Stellenangeboten, die in die JOBBÖRSE eingestellt werden sollen, muss die vom System zur Verfügung gestellte Berufsbezeichnung mit der zu erstellenden Stellenbeschreibung inhaltlich übereinstimmen. Alle Angebote dürfen ausschließlich mit der dazugehörigen „Art der Nachfrage“ eingestellt werden. Angebote dürfen immer nur einmalig in die JOBBÖRSE eingestellt werden. Bezieht sich ein Angebot mit mehreren zu besetzenden Stellen auf unterschiedliche Arbeitsorte, müssen diese im Stellenangebot konkret angegeben werden. Als Arbeitsort muss der Ort bzw. die Region oder das Land angegeben werden, in dem die Tätigkeit zukünftig tatsächlich ausgeübt werden soll. Die Veröffentlichung inhaltlich identischer Angebote, die in mehreren Benutzerkonten eingestellt wurden, ist unzulässig.
(5) Nutzer, insbesondere Arbeitgeber, Zeitarbeitsfirmen sowie private Arbeitsvermittler, die Daten und Angebote heruntergeladen und gespeichert oder anderweitig aufgenommen haben, sind verpflichtet, diese – sofern sie nicht mehr benötigt werden – zu löschen. Auf §§ 7 und 8 BDSG wird hingewiesen.
§ 8 Urheberrechte
(1) Die Nutzer räumen der Bundesagentur für Arbeit sowie allen anderen Nutzern der JOBBÖRSE und den hiermit verlinkten privaten Internet-Jobbörsen und Kooperationspartnern der Bundesagentur für Arbeit das einfache, räumlich und zeitlich unbeschränkte Nutzungsrecht an den eingestellten Angeboten zum Zwecke der Arbeits- und Ausbildungsvermittlung ein.
(2) Das Urheberrecht an der Datenbank der JOBBÖRSE liegt in seiner Gesamtheit (im Folgenden: „Datenbank“) bei der Bundesagentur für Arbeit.
(3) Die Bundesagentur für Arbeit untersagt hiermit
- die teilweise oder vollständige Verwertung oder Vervielfältigung der Datenbank,
- die Nutzung der in die Datenbank eingestellten Angebote zu anderen Zwecken als unmittelbar zur Anbahnung und Aufnahme von Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnissen sowie selbständigen Tätigkeiten,
- die Nutzung und Vervielfältigung der in die Datenbank eingestellten Angebote sowie deren Inhalte durch Dritte für eigene Vermittlungs- oder Werbezwecke, ohne dass eine Zustimmung des Nutzers hierfür vorliegt,
- eine Vervielfältigung, Verbreitung, Ausstellung, Aufführung, Vorführung oder Sendung sowie eine Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger oder von Funksendungen aus dem Portal www.arbeitsagentur.de
§ 9 Unzulässige Angebote
(1) Im Hinblick auf die mit der Errichtung und dem Betrieb der JOBBÖRSE verbundene Zielsetzung einer Beschleunigung und Entbürokratisierung der Arbeitsvermittlung dürfen von den Nutzern keine „Angebote“ eingestellt werden, die keinen Bezug zur Arbeitsvermittlung haben und nicht auf die Begründung von Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnissen gerichtet sind.
(2) Insbesondere dürfen folgende Angebote nicht in die JOBBÖRSE eingestellt werden:
- Angebote, die gegen Rechtsvorschriften verstoßen (z. B. Mindestarbeitsbedingungen, Diskriminierungsverbote, Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, des Urheberrechtsgesetzes, des Allgemeines Gleichbehandlungsgesetzes oder des Glücksspielstaatsvertrages);
- Angebote, die gegen die guten Sitten oder die Menschenwürde verstoßen;
- Angebote, die ganz oder teilweise bloßen Werbe- oder Geschäftszwecken dienen (Anpreisung von Kursen, Büchern, Versicherungs- oder Finanzdienstleistungen o. ä.);
- Kostenpflichtige Angebote jeder Art (hierzu zählen z. B. auch Angebote, die nur über die Anwahl kostenintensiver 0900-Rufnummern oder über eine kostenpflichtige Registrierung auf Internetseiten erreicht werden können). Kostenpflichtige Angebote sind auch solche, die zwar nach außen hin als unentgeltlich firmieren, bestimmte Vorteile oder Vergünstigungen aber nur gegen Zahlung gewähren (zum Beispiel Angebote, die den Kauf von Listen mit Adressen von Arbeitgebern beinhalten);
- Angebote, die dem Interessenten Geld- oder Prämienzahlungen für den Fall versprechen, dass ein Vermittlungsgutschein nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch vorgelegt wird;
- Angebote, die den Abschluss eines Vermittlungsvertrages, der gegen § 296 Drittes Buch Sozialgesetzbuch verstößt, voraussetzen;
- Angebote, die unrichtige Tatsachen beinhalten oder über die Identität des Anbieters täuschen;
- Angebote, die ein Scheinangebot darstellen, weil sie entweder nur zum Aufbau eines Bewerberpools dienen oder zur Partnergewinnung im Rahmen von „Schneeballsystemen“ eingestellt werden.
§ 10 Maßnahmen und Schadensersatz
(1) Bei Verstößen gegen die Nutzungsbedingungen ist die Bundesagentur für Arbeit berechtigt, entsprechende Angebote ohne Benachrichtigung des Nutzers sofort zu löschen, den Zugang zur JOBBÖRSE vorübergehend oder dauerhaft zu sperren und die aktive Sitzung zu unterbrechen.
(2) Angebote, welche offensichtlich nicht mehr aktuell sind, können von der Bundesagentur für Arbeit ohne vorherige Benachrichtigung der Anbieter gelöscht werden.
(3) Die Bundesagentur für Arbeit widerspricht einer Nutzung der JOBBÖRSE zu Marketingzwecken gemäß §§ 28, 29 BDSG und weist darauf hin, dass unverlangte E-Mail-Werbung rechtswidrig ist und kostenpflichtige Abmahnungen rechtfertigt. Unzulässige Marketingzwecke sind auch dann gegeben, wenn Bewerber mit Bezug auf gesuchte Angebote qualitativ und quantitativ unangemessen (z.B. über die Postfachfunktion) kontaktiert werden. Die Bundesagentur für Arbeit wird in entsprechenden Fällen dem verantwortlichen Nutzer den Zugang zur JOBBÖRSE sperren.
(4) Die Bundesagentur für Arbeit ist berechtigt, gegenüber Anbietern, die unzulässige Angebote in die JOBBÖRSE eingestellt haben, im Hinblick auf den ihr dadurch entstehenden Personal- und Sachkostenaufwand Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
§ 11 Haftung
(1) Für die in die JOBBÖRSE eingestellten Angebote trägt derjenige Nutzer die ausschließliche Verantwortung, der sie eingestellt hat bzw. in dessen Auftrag sie eingestellt wurden. Bei minderjährigen Nutzern liegt die Verantwortung bei den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten.
(2) Durch sein Einverständnis mit den Nutzungsbedingungen (§ 2 Abs. 2) erklärt der Nutzer, dass die von ihm eingestellten Angebote nicht gegen diese Nutzungsbedingungen oder gegen geltendes Recht verstoßen. Ferner erklärt er, dass er das Recht hat, die in den Angeboten verwendeten Inhalte (z.B. Fotos) zu nutzen und dass die Angebote keine Rechte Dritter verletzen.
(3) Die Bundesagentur für Arbeit überprüft die von den Nutzern eingestellten Angebote grundsätzlich nicht. Sie hat aber im Support eine verstärkte Suche nach Missbrauchsfällen und Löschung entsprechender Angebote sichergestellt und geht Hinweisen auf rechtswidrige Angebote nach. Hinweise können über die Hotline der JOBBÖRSE gegeben werden.
(4) Die Bundesagentur für Arbeit haftet nicht für die Richtigkeit, Vollständigkeit, Rechtmäßigkeit oder Zulässigkeit von Angaben, die durch registrierte Nutzer in die JOBBÖRSE eingestellt werden. Entsprechendes gilt für die Richtigkeit, Vollständigkeit, Rechtmäßigkeit oder Zulässigkeit von Angeboten privater Internet-Jobbörsen, die mit der JOBBÖRSE kooperieren und Daten austauschen.
(5) Die Bundesagentur für Arbeit haftet nicht für die Inhalte von anderen Websites, die mit der Bundesagentur für Arbeit verlinkt sind. Verlinkungen auf kostenpflichtige Websites sind nicht zulässig. Die Bundesagentur für Arbeit macht sich die Inhalte dieser fremden und verlinkten Seiten nicht zu Eigen und übernimmt keine Verantwortung. Sobald die Bundesagentur für Arbeit Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten oder von einer Verlinkung auf kostenpflichtige Websites erhält, wird sie die Links nach einer Prüfung entfernen oder den Zugang zu ihnen sperren.
(6) Die Bundesagentur für Arbeit haftet nicht für Schäden, die den Nutzern der JOBBÖRSE durch Computerviren oder sonstige schädigende Mechanismen entstehen, die durch Datenaustausch mit privaten Internet-Jobbörsen oder durch andere Nutzer eingebracht worden sind.



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