Informationen zum Brexit: Briten in Deutschland

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Vorbemerkungen

Am 1. Februar 2020 ist das Vereinigte Königreich mit einem Austrittsabkommen aus der Europäischen Union (EU) ausgetreten. 

Durch das Austrittsabkommen werden die Rechte der EU-Bürgerinnen und EU-Bürger, die zum Ende des Übergangszeitraums im Vereinigten Königreich wohnen, sowie die Rechte der Britinnen und Briten, die zum Ende des Übergangszeitraums in der EU wohnen, umfassend geschützt. 

Am 31. Dezember 2020  endete der im Austrittsabkommen vereinbarte Übergangszeitraum. Die Europäische Union und das Vereinigte Königreich haben sich am 30. Dezember 2020 auf ein Handels- und Kooperationsabkommen geeinigt, das am 1. Januar 2021 zunächst vorläufig und am 1. Mai 2021 förmlich in Kraft getreten ist.

Das Handels- und Kooperationsabkommen regelt die zukünftigen Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich. Neben Vorschriften zu einer umfassenden Wirtschaftspartnerschaft enthält es u.a. auch Koordinierungsregelungen zur Sozialversicherung.

Allgemeine Hinweise

Die nachfolgenden Aussagen beziehen sich auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland. Um die Antworten möglichst kurz zu halten, werden im Folgenden die Begriffe „Vereinigtes Königreich“, „britisch“ bzw. „Briten“ verwendet.

Bitte beachten Sie, dass die Antworten nur Ihrer allgemeinen Information dienen und nicht alle Bestimmungen erschöpfend darstellen können. 

Briten, die am Ende des Übergangszeitraumes (31.12.2020) bzw. über den Übergangszeitraum hinaus in Deutschland arbeiten/sich hier aufhalten bzw. nach Deutschland entsandt sind (Bestandsbriten)

Bestandsbriten sind britische Staatsangehörige sowie ihre Familienangehörige, die zum Ende des Übergangszeitraums dauerhaft in Deutschland leben und arbeiten oder die sich zum Ende des Übergangszeitraum zwar nicht mehr in Deutschland befinden, aber zum Beispiel zu einem früheren Zeitpunkt in Deutschland gearbeitet haben. Sie können sich zum Beispiel auch dann um Ihr Aufenthaltsrecht in Deutschland kümmern, wenn Sie zwar nicht am 31. Dezember 2020 in Deutschland wohnen oder arbeiten, aber zu diesem Zeitpunkt aus früheren Aufenthalten ein Daueraufenthaltsrecht in Deutschland nach dem Austrittsabkommen haben. Auch ohne Daueraufenthaltsrecht ist es „unschädlich“, wenn Sie sich am 31. Dezember 2020 nicht in Deutschland aufhalten – sofern Sie sich zu diesem Zeitpunkt für weniger als sechs Monate (in Ausnahmefällen zwölf Monate) außerhalb Deutschlands aufhalten. Als Bestandsbriten sind somit vereinfacht die Briten gemeint, die unter das Austrittsabkommen fallen.

Erwerbstätige Bestandsbriten

Briten, die zum Zeitpunkt 31.12.2020 bereits in Deutschland (nicht in Form einer Entsendung) beschäftigt sind und weiterhin in Deutschland beschäftigt sind, unterliegen weiterhin den deutschen Rechtsvorschriften auch für die Zeiten nach dem 31.12.2020. Sie sind weiterhin in der deutschen Arbeitslosenversicherung versichert.

Für Briten, die bereits vor dem 31.12.2020 ihre Erwerbstätigkeit gewöhnlich in Deutschland und im Vereinigten Königreich ausüben, gilt das nach Art. 13 VO (EG) 883/2004 einheitlich anwendbare Recht auch über diesen Zeitpunkt hinaus ohne eine zeitliche Begrenzung, sofern sich an dem zu Grunde liegenden Sachverhalt nichts ändert.

Die Beratungsdienstleistungen der Bundesagentur für Arbeit stehen Ihnen grundsätzlich weiter offen. Inwieweit jedoch eine Vermittlung auf dem deutschen Arbeitsmarkt möglich ist, muss im Einzelfall geklärt werden. Setzen Sie sich hierzu bitte mit Ihrer Agentur für Arbeit in Verbindung.

Für Bestandsbriten ergeben sich hinsichtlich der aufenthaltsrechtlichen Bewertung im Regelfall keine Änderungen. Es kann grundsätzlich ein Anspruch auf Bürgergeld bestehen, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Bestandsbriten, die bereits vorher vom Arbeitslosengeld II beziehungsweise Bürgergeld ausgeschlossen waren, zum Beispiel weil sich das Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergab, bleiben weiterhin ausgeschlossen.

Sie sind hilfebedürftig. Das bedeutet: Ihre finanziellen Mittel reichen nicht für Ihren Lebensunterhalt. Sie sind mindestens 15 Jahre alt und haben die Regelaltersgrenze aber noch nicht erreicht. Ihr gewöhnlicher Aufenthalt ist in Deutschland und Sie sind erwerbsfähig, also nicht durch eine Krankheit oder Behinderung dauerhaft außerstande, mindestens 3 Stunden täglich zu arbeiten. Für ausländische Staatsangehörige gelten noch Besonderheiten hinsichtlich des aufenthaltsrechtlichen Status. Einzelheiten hierzu und weiterführende Hinweise zum Bürgergeld können auch dem Download-Center entnommen werden.

Arbeitslose Bestandsbriten (oder drohende Arbeitslosigkeit)

Briten haben in Deutschland grundsätzlich weiterhin Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn ihr Aufenthaltsstatus den Arbeitsmarktzugang beinhaltet und sie zudem die sonstigen im Dritten Sozialgesetzbuch (SGB III) festgelegten Voraussetzungen erfüllen.

Wenn Sie ein Aufenthaltsrecht nach dem Austrittsabkommen haben, beinhaltet Ihr Aufenthaltsstatus immer auch den Arbeitsmarktzugang. Sie sollten Ihr Aufenthaltsrecht durch das Aufenthaltsdokument nach dem Austrittsabkommen nachweisen. Registrieren Sie sich hierzu bitte - sofern noch nicht geschehen - zeitnah bei der Ausländerbehörde und beantragen Sie das Aufenthaltsdokument. Weitere Informationen zum Aufenthaltsrecht und dem Verfahren bei den Ausländerbehörden finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI).

Allgemeine Informationen zum Arbeitslosengeld erhalten Sie auf den Internetseiten der Bundesagentur für Arbeit unter Arbeitslos und Arbeit finden . Bitte beachten Sie bei drohender Arbeitslosigkeit zur Vermeidung von Nachteilen (Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung) im Falle eines Arbeitslosengeldanspruchs auch die Hinweise zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung.

Für den Bezug von Arbeitslosengeld müssen Sie unter anderem den Vermittlungsbemühungen Ihrer Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen.

Bitte beachten Sie, dass Sie für den Anspruch auf Arbeitslosengeld grundsätzlich nachweisen müssen, dass Sie ein Aufenthaltsrecht nach dem Austrittsabkommen haben. Hierzu sollten Sie Ihrer Agentur für Arbeit das Aufenthaltsdokument nach dem Austrittsabkommen oder ersatzweise eine sogenannte Fiktionsbescheinigung/vorläufige Bescheinigung vorlegen. Falls das Aufenthaltsdokument oder die Fiktionsbescheinigung nicht zeitnah ausgestellt werden kann, empfehlen wir Ihnen, Ihre Ausländerbehörde ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Agentur für Arbeit für die Prüfung Ihres Arbeitslosengeldanspruchs dringend eine Bescheinigung benötigt, dass eine Erwerbstätigkeit gestattet ist. Nach den Anwendungshinweisen des BMI sollte die Ausländerbehörde Ihnen bereits vor der Aushändigung des Aufenthaltsdokuments eine entsprechende Bestätigung ausstellen, wenn Ihre Aufenthaltsrechte ohne weiteres feststehen.

Briten haben in Deutschland keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn der Aufenthaltsstatus den Arbeitsmarktzugang nicht ermöglicht. Siehe auch FAQ-Frage: Kann ich Arbeitslosengeld in Deutschland beziehen?

Wenn Sie die Voraussetzungen von Artikel 30 des Austrittsabkommens erfüllen, können Sie Ihren deutschen Arbeitslosengeldanspruch grundsätzlich für drei Monate nach den Regeln der Koordinierungsverordnungen (EG) Nr. 883/04 und 987/09 zur Arbeitsuche in das Vereinigte Königreich mitnehmen.

Als Brite fallen Sie zum Beispiel unter Artikel 30 des Austrittsabkommens, wenn Sie ein Aufenthaltsrecht (Aufenthaltsstatus) nach dem Austrittsabkommen haben. Siehe auch FAQ-Frage: Sollte ich nach dem Ende des Übergangszeitraums meine Arbeit verlieren, habe ich dann Anspruch auf Arbeitslosengeld?

Nach den Regeln der Koordinierungsverordnungen (EG) Nr. 883/04 und 987/09 kann der Exportzeitraum von drei Monaten auf bis zu sechs Monate verlängert werden. Grundsätzlich müssen Sie der Agentur für Arbeit vor der Ausreise mindestens vier Wochen für Vermittlungsbemühungen zur Verfügung gestanden haben.

Sie müssen die Mitnahme Ihres Arbeitslosengeldanspruchs vor Ihrer Ausreise bei Ihrer Agentur für Arbeit beantragen. Nähere Informationen erhalten Sie von Ihrer Agentur für Arbeit.

Bitte beachten Sie: Wenn Sie einen Aufenthaltsstatus nach den allgemeinen ausländerrechtlichen Vorschriften (Aufenthaltsgesetz bzw. Beschäftigungsverordnung) und nicht nach dem Austrittsabkommen haben, können Sie Ihren Arbeitslosengeldanspruch nicht zur Arbeitsuche in das Vereinigte Königreich mitnehmen.

Die Ausländerbehörde entscheidet über Ihren Aufenthaltsstatus (Aufenthaltstitel).

Weitere Informationen zum Aufenthaltsrecht und dem Verfahren bei den Ausländerbehörden finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI).

Die Beratungsdienstleistungen der Bundesagentur für Arbeit stehen Ihnen grundsätzlich weiter offen. Inwieweit jedoch eine Vermittlung auf dem deutschen Arbeitsmarkt möglich ist, muss im Einzelfall geklärt werden. Setzen Sie sich hierzu bitte mit Ihrer Agentur für Arbeit in Verbindung.

Für Bestandsbriten ergeben sich hinsichtlich der aufenthaltsrechtlichen Bewertung im Regelfall keine Änderung. Es kann grundsätzlich (weiterhin) ein Anspruch auf Bürgergeld bestehen, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Bestandsbriten, die bereits vorher vom Arbeitslosengeld II beziehungsweise Bürgergeld ausgeschlossen waren zum Beispiel, weil sich das Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergab, bleiben weiterhin ausgeschlossen.

Sie sind hilfebedürftig. Das bedeutet: Ihre finanziellen Mittel reichen nicht für Ihren Lebensunterhalt. Sie sind mindestens 15 Jahre alt und haben die Regelaltersgrenze aber noch nicht erreicht. Ihr gewöhnlicher Aufenthalt ist in Deutschland und Sie sind erwerbsfähig, also nicht durch eine Krankheit oder Behinderung dauerhaft außerstande, mindestens 3 Stunden täglich zu arbeiten. Für ausländische Staatsangehörige gelten noch Besonderheiten hinsichtlich des aufenthaltsrechtlichen Status. Einzelheiten hierzu und weiterführende Hinweise zum Bürgergeld können auch dem Download-Center entnommen werden.

Besonderheiten für entsandte Bestandsbriten

Um einen Anspruch auf deutsches Arbeitslosengeld zu haben, müssen Sie die im Dritten Sozialgesetzbuch (SGB III) geforderten Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Allgemeine Informationen zum Arbeitslosengeld finden Sie auf den Internetseiten der Bundesagentur für Arbeit unter Arbeitslos und Arbeit finden . Bitte beachten Sie bei drohender Arbeitslosigkeit zur Vermeidung von Nachteilen (Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung) im Falle eines Arbeitslosengeldanspruchs auch die Hinweise zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung.

Für den Bezug von Arbeitslosengeld müssen Sie unter anderem für die Vermittlungsbemühungen Ihrer Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen.

Wenn Sie keinen Arbeitsmarktzugang haben, also in Deutschland keine Beschäftigung aufnehmen dürfen, erfüllen Sie die Voraussetzung der Verfügbarkeit nicht. Ob Sie deutsches Arbeitslosengeld beziehen können, hängt also auch von Ihrem Aufenthaltsstatus ab.

Wenn Sie einen Aufenthaltsstatus nach dem Austrittsabkommen haben, können Ihre im Rahmen der Entsendung zurückgelegten britischen Versicherungszeiten nach den Regeln der Koordinierungsverordnungen (EG) Nr. 883/04 und 987/09 für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld berücksichtigt werden. Nach dem EU-Recht gilt Folgendes:

  • Wenn Sie während Ihrer Beschäftigung nach britischem Sozialversicherungsrecht Ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland hatten, können Ihre britischen Versicherungszeiten für einen deutschen Arbeitslosengeldanspruch berücksichtigt werden.
  • Wenn Sie während Ihrer Beschäftigung nach britischem Sozialversicherungsrecht Ihren Lebensmittelpunkt nicht in Deutschland hatten, können Ihre britischen Versicherungszeiten nur dann für einen Anspruch auf deutsches Arbeitslosengeld berücksichtigt werden, wenn Sie zuletzt vor der Arbeitslosmeldung und Beantragung von deutschem Arbeitslosengeld versicherungspflichtig in Deutschland gearbeitet haben.

Wenn Sie einen Aufenthaltsstatus nach den allgemeinen ausländerrechtlichen Vorschriften (Aufenthaltsgesetz bzw. Beschäftigungsverordnung) und nicht nach dem Austrittsabkommen haben, können Ihre britischen Versicherungszeiten unter bestimmten Voraussetzungen für einen Arbeitslosengeldanspruch berücksichtigt werden. Siehe hierzu FAQs für entsandte Neu-Briten.

Die Ausländerbehörde entscheidet über Ihren Aufenthaltsstatus (Aufenthaltstitel).

Weitere Informationen zum Aufenthaltsrecht und dem Verfahren bei den Ausländerbehörden finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI).

Zu möglichen Ansprüchen auf britisches Arbeitslosengeld können wir keine Auskünfte erteilen. Wenn Sie hierzu Fragen haben, erkundigen Sie sich bitte im Vereinigten Königreich.

Bei Fragen zur Entsendung wenden Sie sich bitte an die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA).

Erwerbstätige Neu-Briten

Neu-Briten benötigen nach Ende des Übergangszeitraumes eines Aufenthaltstitels, der sie zur Ausübung der Beschäftigung berechtigt.

Neu-Briten können bis zu 90 Tage visumfrei nach Deutschland einreisen und sich eine Arbeitsstelle suchen. Wenn Sie einen Arbeitgeber  gefunden habe, benötigen Sie einen Aufenthaltstitel, der Sie zur Ausübung der Beschäftigung berechtigt und den Sie bei der örtlichen Ausländerbehörde in Deutschland beantragen müssen. Wenn Sie sofort bei Einreise nach Deutschland arbeiten möchten, müssen Sie vorher bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung ein Visum beantragen, das Sie zur Ausübung der Beschäftigung berechtigt.

Briten, die ab dem 01.01.2021 eine Beschäftigung in Deutschland aufnehmen, unterliegen den deutschen Rechtsvorschriften.

Die Beratungsdienstleistungen der Bundesagentur für Arbeit stehen Ihnen grundsätzlich offen. Inwieweit jedoch eine Vermittlung auf dem deutschen Arbeitsmarkt möglich ist, muss im Einzelfall geklärt werden. Setzen Sie sich hierzu bitte mit Ihrer Agentur für Arbeit in Verbindung.

Neu-Briten sind wie andere Drittstaatsangehörige und somit nach den Regelungen des Aufenthaltsgesetzes zu behandeln, das heißt bei Vorliegen der weiteren Anspruchsvoraussetzungen und einem entsprechenden Aufenthaltstitel kann ein Anspruch auf Bürgergeld bestehen.

Sie sind hilfebedürftig. Das bedeutet: Ihre finanziellen Mittel reichen nicht für Ihren Lebensunterhalt. Sie sind mindestens 15 Jahre alt und haben die Regelaltersgrenze aber noch nicht erreicht. Ihr gewöhnlicher Aufenthalt ist in Deutschland und Sie sind erwerbsfähig, also nicht durch eine Krankheit oder Behinderung dauerhaft außerstande, mindestens 3 Stunden täglich zu arbeiten. Für ausländische Staatsangehörige gelten noch Besonderheiten hinsichtlich des aufenthaltsrechtlichen Status. Einzelheiten hierzu und weiterführende Hinweise zum Bürgergeld können auch dem Download-Center entnommen werden.

Arbeitslose Neu-Briten (oder drohende Arbeitslosigkeit)

Nach Verlust der Arbeitsstelle können Sie grundsätzlich eine neue Anstellung annehmen. Voraussetzung ist aber, dass die Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung der neuen Beschäftigung erteilt.

Wenn Sie erst nach dem 31.12.2020 begonnen haben, in Deutschland dauerhaft zu wohnen, können Sie keine Aufenthaltsrechte aus dem Austrittsabkommen herleiten.

Um einen Anspruch auf deutsches Arbeitslosengeld zu haben, müssen Sie die im Dritten Sozialgesetzbuch (SGB III) geforderten Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Allgemeine Informationen zum Arbeitslosengeld finden Sie auf den Internetseiten der Bundesagentur für Arbeit unter Arbeitslos und Arbeit finden . Bitte beachten Sie bei drohender Arbeitslosigkeit zur Vermeidung von Nachteilen (Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung) im Falle eines Arbeitslosengeldanspruchs auch die Hinweise zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung.

Für den Bezug von Arbeitslosengeld müssen Sie unter anderem für die Vermittlungsbemühungen Ihrer Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen.

Wenn Sie keinen Arbeitsmarktzugang haben, also in Deutschland keine Beschäftigung aufnehmen dürfen, erfüllen Sie die Voraussetzung der Verfügbarkeit nicht. Ob Sie deutsches Arbeitslosengeld beziehen können, hängt also auch von Ihrem Aufenthaltsstatus ab.

Die Ausländerbehörde entscheidet über Ihren Aufenthaltsstatus (Aufenthaltstitel).

Informationen zum Aufenthaltsrecht und dem Verfahren bei den Ausländerbehörden finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI).

Zu den allgemeinen Voraussetzungen für einen Anspruch auf deutsches Arbeitslosengeld siehe auch FAQ-Frage Kann ich Arbeitslosengeld in Deutschland beziehen?.

Wenn Ihr Aufenthaltsstatus den Arbeitsmarktzugang beinhaltet, können Sie grundsätzlich die Voraussetzung der Verfügbarkeit erfüllen.

Briten, die erst nach dem 31.12.2020 einen Bezug zu Deutschland oder einem anderen Mitgliedstaat der EU begründet haben (insb. durch Leben oder Arbeiten in Deutschland oder einem Mitgliedstaat der EU) können keine Rechte aus dem Austrittsabkommen herleiten. Sie können sich aber auf das Handels - und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union (EU) und dem Vereinigten Königreich berufen.

Ihre britischen Versicherungszeiten können nach dem Handels- und Kooperationsabkommen für einen Anspruch auf deutsches Arbeitslosengeld berücksichtigt werden, wenn Sie zuletzt vor der Arbeitslosmeldung und Beantragung von deutschem Arbeitslosengeld versicherungspflichtig in Deutschland waren, z.B. aufgrund einer Beschäftigung und die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld erfüllen.

Sie können Ihren deutschen Arbeitslosengeldanspruch nicht zur Arbeitsuche in das Vereinigte Königreich mitnehmen. Das Handels - und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union (EU) und dem Vereinigten Königreich sieht so einen Leistungsexport nicht vor.

Die Beratungsdienstleistungen der Bundesagentur für Arbeit stehen Ihnen grundsätzlich offen. Inwieweit jedoch eine Vermittlung auf dem deutschen Arbeitsmarkt möglich ist, muss im Einzelfall geklärt werden. Setzen Sie sich hierzu bitte mit Ihrer Agentur für Arbeit in Verbindung.

Neu-Briten sind wie andere Drittstaatsangehörige und somit nach den Regelungen des Aufenthaltsgesetzes zu behandeln, das heißt bei Vorliegen der weiteren Anspruchsvoraussetzungen und einem entsprechenden Aufenthaltstitel kann ein Anspruch auf Bürgergeld bestehen.

Sie sind hilfebedürftig. Das bedeutet: Ihre finanziellen Mittel reichen nicht für Ihren Lebensunterhalt. Sie sind mindestens 15 Jahre alt und haben die Regelaltersgrenze aber noch nicht erreicht. Ihr gewöhnlicher Aufenthalt ist in Deutschland und Sie sind erwerbsfähig, also nicht durch eine Krankheit oder Behinderung dauerhaft außerstande, mindestens 3 Stunden täglich zu arbeiten. Für ausländische Staatsangehörige gelten noch Besonderheiten hinsichtlich des aufenthaltsrechtlichen Status. Einzelheiten hierzu und weiterführende Hinweise zum Bürgergeld können auch dem Download-Center entnommen werden.

Besonderheiten für entsandte Neu-Briten

Um einen Anspruch auf deutsches Arbeitslosengeld zu haben, müssen Sie die im Dritten Sozialgesetzbuch (SGB III) geforderten Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Allgemeine Informationen zum Arbeitslosengeld finden Sie auf den Internetseiten der Bundesagentur für Arbeit unter Arbeitslos und Arbeit finden. Bitte beachten Sie bei drohender Arbeitslosigkeit zur Vermeidung von Nachteilen (Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung) im Falle eines Arbeitslosengeldanspruchs auch die Hinweise zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung.

Falls Sie grundsätzlich Arbeitslosengeld in Deutschland beziehen können (siehe auch FAQ-Frage: Kann ich Arbeitslosengeld in Deutschland beziehen?), stellt sich die Frage, ob Ihre im Rahmen der Entsendung zurückgelegten britischen Versicherungszeiten für den deutschen Arbeitslosengeldanspruch berücksichtigt werden können.

Briten, die erst nach dem 31.12.2020 einen Bezug zu Deutschland oder einem anderen Mitgliedstaat der EU begründet haben (insb. durch Leben oder Arbeiten in Deutschland oder einem Mitgliedstaat der EU) können keine Rechte aus dem Austrittsabkommen herleiten. Sie können sich aber auf das Handels - und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union (EU) und dem Vereinigten Königreich berufen.

Ihre britischen Versicherungszeiten können nach dem Handels- und Kooperationsabkommen für einen Anspruch auf deutsches Arbeitslosengeld berücksichtigt werden, wenn Sie zuletzt vor der Arbeitslosmeldung und Beantragung von deutschem Arbeitslosengeld versicherungspflichtig in Deutschland waren, z.B. aufgrund einer Beschäftigung und die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld erfüllen. Ohne die geforderte deutsche Vorbeschäftigungszeit ist die Berücksichtigung Ihrer britischen Versicherungszeiten nicht möglich.

Zu möglichen Ansprüchen auf britisches Arbeitslosengeld können wir keine Auskünfte erteilen. Wenn Sie hierzu Fragen haben, erkundigen Sie sich bitte im Vereinigten Königreich.

Die Beratungsdienstleistungen der Bundesagentur für Arbeit stehen Ihnen grundsätzlich offen. Inwieweit jedoch eine Vermittlung auf dem deutschen Arbeitsmarkt möglich ist, muss im Einzelfall geklärt werden. Setzen Sie sich hierzu bitte mit Ihrer Agentur für Arbeit in Verbindung.

Bei Fragen zur Entsendung wenden Sie sich bitte an die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA)

Weitergehende Informationen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) zu aufenthaltsrechtlichen Fragen: