Informationen zum Brexit: Kindergeldberechtigte

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Vorbemerkungen

Am 1. Februar 2020 ist das Vereinigte Königreich mit einem Austrittsabkommen aus der Europäischen Union (EU) ausgetreten. 

Durch das Austrittsabkommen werden die Rechte der EU-Bürgerinnen und EU-Bürger, die zum Ende des Übergangszeitraums im Vereinigten Königreich wohnen, sowie die Rechte der Britinnen und Briten, die zum Ende des Übergangszeitraums in der EU wohnen, umfassend geschützt. 

Am 31. Dezember 2020  endete der im Austrittsabkommen vereinbarte Übergangszeitraum. Die Europäische Union und das Vereinigte Königreich haben sich am 30. Dezember 2020 auf ein Handels- und Kooperationsabkommen geeinigt, das am 1. Januar 2021 zunächst vorläufig und am 1. Mai 2021 förmlich in Kraft getreten ist.

Das Handels- und Kooperationsabkommen regelt die zukünftigen Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich. Neben Vorschriften zu einer umfassenden Wirtschaftspartnerschaft enthält es u.a. auch Koordinierungsregelungen zur Sozialversicherung.

Allgemeine Hinweise

Die nachfolgenden Aussagen beziehen sich auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland. Um die Antworten möglichst kurz zu halten, werden im Folgenden die Begriffe „Vereinigtes Königreich“, „britisch“ bzw. „Briten“ verwendet.

Bitte beachten Sie, dass die Antworten nur Ihrer allgemeinen Information dienen und nicht alle Bestimmungen erschöpfend darstellen können. 

Altfälle

Bei Altfällen ist die Situation, die das Vereinigte Königreich und Deutschland betrifft, bereits vor Ablauf des Übergangszeitraums eingetreten.

Grundsätzlich können britische Staatsangehörige nach dem Ende des Übergangszeitraums weiterhin Anspruch auf Kindergeld haben, wenn Sie z. B.

  • in Deutschland wohnen,
  • in Deutschland eine Beschäftigung ausüben,
  • Familienangehörige der vorgenannten Fallgruppen sind, die selbst noch nicht in Deutschland wohnen oder

und wenn diese Situation bereits am Ende des Übergangszeitraums vorgelegen hat.

Da Sie als deutscher Staatsangehöriger im Vereinigten Königreich wohnen, befinden Sie sich in einer Situation, die gleichzeitig Deutschland und das Vereinigte Königreich betrifft. Damit sind die Regelungen des Austrittsabkommens auf Sie anwendbar und es werden weiterhin die einschlägigen Verordnungen (EG) Nummer 883/2004 und 987/2009 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit herangezogen. Diese Regelungen bestimmen u. a, welcher Staat für die Zahlung von Familienleistungen vorrangig zuständig ist. Weitere Informationen v .a. zu Rangfolgeregelungen finden Sie im Merkblatt zu Kindergeld in grenzüberschreitenden Fällen.

Aufgrund des Austrittsabkommens kann weiter ein Anspruch auf Kindergeld – ggfs. unter Anrechnung britischer Leistungen – bestehen, sofern die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

Sofern bei einem Umzug weiterhin ein Bezug zum Vereinigten Königreich und Deutschland bestehen bleibt, kann der Sachverhalt weiterhin dem Austrittsabkommen unterfallen und ist wie zuvor in Anwendung des nationalen Rechts in Verbindung mit den Verordnungen (EG) Nr. 883/2003 und Nr. 987/2009 zu beurteilen. Ein Anspruch auf Kindergeld kann dann weiterhin bestehen, ggfs. unter Anrechnung britischer Leistungen.

Entfällt durch den Umzug jedoch der gleichzeitige Bezug zu beiden Staaten, etwa weil Wohnsitz und Erwerbstätigkeit nun im Herkunftsland zusammenfallen, ist der Anspruch auf Kindergeld rein nach nationalen Vorschriften zu prüfen. Besteht aufgrund des Umzugs kein Bezug mehr zu Deutschland, entfällt auch der Anspruch auf Kindergeld.

Auch hier gilt: Soweit durch die Änderungen in der Erwerbstätigkeit der Bezug zum Vereinigten Königreich und Deutschland bestehen bleibt, unterfällt der Sachverhalt dem Austrittsabkommen und der Anspruch auf Kindergeld ist wie zuvor in Anwendung des nationalen Rechts in Verbindung mit den Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 zu beurteilen. Entfällt der Bezug zu Deutschland, besteht auch kein Anspruch mehr auf Kindergeld.

Der Sachverhalt unterfällt dem Austrittsabkommen. Der Anspruch auf Kindergeld richtet sich mangels konkurrierender Ansprüche im Vereinigten Königreich künftig allein nach nationalem Recht. Eine Anrechnung britischer Leistungen entfällt künftig und es besteht ein Anspruch auf volles deutsches Kindergeld, sofern die weiteren Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

Wir haben ein 5 Jahre altes Kind und erwarten im März 2021 ein zweites. Besteht für dieses Kind ein Anspruch auf Kindergeld?

Da Sie als britischer Staatsangehöriger in Deutschland wohnen, befinden Sie sich in einer Situation, die gleichzeitig Deutschland und das Vereinigte Königreich betrifft. Damit sind die Regelungen des Austrittsabkommens auf Sie anwendbar und es werden weiterhin die einschlägigen Verordnungen (EG) Nummer 883/2004 und 987/2009 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit herangezogen. Diese Regelungen bestimmen u. a, welcher Staat für die Zahlung von Familienleistungen vorrangig zuständig ist. Weitere Informationen v .a. zu Rangfolgeregelungen finden Sie unter diesem Link.

Da Ihr Ehegatte im Vereinigten Königreich arbeitet, ist dieses für die Zahlung von Kindergeld vorrangig zuständig. Sind die Leistungen im Vereinigten Königreich niedriger als in Deutschland, besteht hier ein Anspruch auf Kindergeldunterschiedsbeträge.

Neuanträge

Bei Neuanträgen ist die Situation, die das Vereinigte Königreich und Deutschland betrifft, erst nach Ablauf des Übergangszeitraums eingetreten.

Mit dem Ende des Übergangszeitraums finden die Regelungen des Austrittsabkommens keine Anwendung mehr. Wenn Sie Ihren Wohnsitz erst nach dem 31.12.2020 in Deutschland begründen, besteht ein Anspruch auf Kindergeld nur, wenn Sie eine Niederlassungserlaubnis besitzen. Gewisse weitere Aufenthaltstitel können ebenfalls einen Anspruch auf Kindergeld auslösen, v. a. wenn z.B. in diesem Titel die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gestattet ist. Nähere Auskünfte darüber erteilt Ihnen ihre Familienkasse. 

Nachdem das Austrittsabkommen hier keine Anwendung findet, besteht für das Kind mit Wohnsitz im Vereinigten Königreich kein Anspruch auf Kindergeld.