Informationen zum Brexit: Rückkehrer aus dem Vereinigten Königreich

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Vorbemerkungen

Am 1. Februar 2020 ist das Vereinigte Königreich mit einem Austrittsabkommen aus der Europäischen Union (EU) ausgetreten. 

Durch das Austrittsabkommen werden die Rechte der EU-Bürgerinnen und EU-Bürger, die zum Ende des Übergangszeitraums im Vereinigten Königreich wohnen, sowie die Rechte der Britinnen und Briten, die zum Ende des Übergangszeitraums in der EU wohnen, umfassend geschützt. 

Am 31. Dezember 2020  endete der im Austrittsabkommen vereinbarte Übergangszeitraum. Die Europäische Union und das Vereinigte Königreich haben sich am 30. Dezember 2020 auf ein Handels- und Kooperationsabkommen geeinigt, das am 1. Januar 2021 zunächst vorläufig und am 1. Mai 2021 förmlich in Kraft getreten ist.

Das Handels- und Kooperationsabkommen regelt die zukünftigen Beziehungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich. Neben Vorschriften zu einer umfassenden Wirtschaftspartnerschaft enthält es u.a. auch Koordinierungsregelungen zur Sozialversicherung.

Allgemeine Hinweise

Die nachfolgenden Aussagen beziehen sich auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland. Um die Antworten möglichst kurz zu halten, werden im Folgenden die Begriffe „Vereinigtes Königreich“, „britisch“ bzw. „Briten“ verwendet.

Bitte beachten Sie, dass die Antworten nur Ihrer allgemeinen Information dienen und nicht alle Bestimmungen erschöpfend darstellen können. 

Habe ich Anspruch auf deutsches Arbeitslosengeld? Werden meine britischen Versicherungszeiten für den Arbeitslosengeldanspruch berücksichtigt?

Allgemeine Informationen zum Arbeitslosengeld finden Sie auf den Internetseiten der Bundesagentur für Arbeit unter Arbeitslos und Arbeit finden. Bitte beachten Sie bei drohender Arbeitslosigkeit zur Vermeidung von Nachteilen (Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung) im Falle eines Arbeitslosengeldanspruchs in Deutschland auch die Hinweise zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung.

Für den Bezug von Arbeitslosengeld müssen Sie unter anderem für die Vermittlungsbemühungen Ihrer Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen.

Als Deutscher oder Staatsangehöriger  eines anderen Mitgliedstaates der EU dürfen Sie grundsätzlich in Deutschland arbeiten und können deshalb grundsätzlich auch die Voraussetzung der Verfügbarkeit erfüllen.

Ob Ihre britischen Versicherungszeiten für Ihren deutschen Arbeitslosengeldanspruch berücksichtigt werden können, hängt u.a. davon ab, ob Sie zuletzt als Grenzgänger/In im Vereinigten Königreich gearbeitet haben. Sie waren Grenzgänger/in, wenn Sie während Ihrer Beschäftigung im Vereinigten Königreich mindestens einmal wöchentlich an Ihren deutschen Wohnort gependelt sind oder Ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland hatten.

Wenn Sie kein/e Grenzgänger/in waren, können Ihre britischen Versicherungszeiten für einen Anspruch auf deutsches Arbeitslosengeld berücksichtigt werden, wenn Sie die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld erfüllen und zuletzt vor der Arbeitslosmeldung und Beantragung von deutschem Arbeitslosengeld versicherungspflichtig in Deutschland waren, z.B. aufgrund einer Beschäftigung. Ohne die geforderte deutsche Vorversicherungszeit ist die Berücksichtigung Ihrer britischen Versicherungszeiten nicht möglich. Die rechtliche Grundlage hierfür ist - ja nach Fallgestaltung - entweder das Austrittsabkommen oder das Handels - und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union (EU) und dem Vereinigten Königreich.

Wenn Sie zuletzt als Grenzgänger/in im Vereinigten Königreich gearbeitet haben, können Ihre britischen Versicherungszeiten für einen deutschen Arbeitslosengeldanspruch berücksichtigt werden, wenn Sie neben den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld die Voraussetzungen von Artikel 30 des Austrittsabkommens erfüllen. Dann sind die Verordnungen (EG) Nr. 883/04 und 987/09 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vollumfänglich auf Sie anwendbar.

Sie erfüllen die Voraussetzungen von Artikel 30 des Austrittsabkommens, wenn Sie zu einer der beiden folgenden Fallgruppen gehören:

  • Fallgruppe 1: Sie haben spätestens seit dem 31.12.2020 einen Bezug zum Vereinigten Königreich. Dieser Bezug kann insbesondere darin bestehen, dass Sie im Vereinigten Königreich gewohnt haben, gearbeitet haben oder das britische Sozialversicherungsrecht für Sie gegolten hat. Die Art Ihrer Beziehung zum Vereinigten Königreich kann wechseln, z.B. vom Wohnen zum Arbeiten. Es ist aber wichtig, dass Sie sich grundsätzlich durchgängig bis zum beantragten Arbeitslosengeld in einer Situation mit Bezug zum Vereinigten Königreich befunden haben.
  • Fallgruppe 2: Sie haben spätestens seit dem 31.12.2020 im Vereinigten Königreich gewohnt und ein Aufenthaltsrecht im Vereinigten Königreich nach dem Austrittsabkommen ("Settled Status" [dauerhafter Status] oder "Pre-settled Status" [Vorgelagerter dauerhafter Status]). Es ist wichtig, dass Ihr Aufenthaltsrecht nach der Rückkehr nach Deutschland bis zum beantragten Arbeitslosengeld noch besteht. Der "Settled Status" bleibt bei einer Abwesenheit vom Vereinigten Königreich von bis zu 5 Jahren erhalten und der "Pre-settled Status" bei einer Abwesenheit vom Vereinigten Königreich von bis zu 6 Monaten pro Jahr.

Zum Aufenthaltsrecht im Vereinigten Königreich informieren Sie sich bitte bei den zuständigen Stellen im Vereinigten Königreich (zum Beispiel zum EU-Settlement-Scheme).

Die Beratungsdienstleistungen der Bundesagentur für Arbeit stehen Ihnen grundsätzlich offen. Sie können sich auch aus dem Ausland an uns wenden. Hierfür steht Ihnen das Virtuelle Welcome Center bei der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung der Bundesagentur für Arbeit unter der Telefonnummer +49228/713-1313 (aus dem Ausland) zur Verfügung.

Ja, denn für die Frage, welche Rechtsvorschriften gelten, ist entscheidend an welchem Ort die Arbeit tatsächlich ausgeübt wird.

Sollte es für den Zugang zur deutschen Arbeitslosenversicherung auf die Anerkennung ausländischer Beschäftigung-/Versicherungszeiten ankommen, z. B. bei der Antragspflichtversicherung oder bei der Versicherungspflicht wegen Kindererziehung, können die Zeiten, die im Vereinigten Königreich zurückgelegt wurden, nur unter denselben Voraussetzungen berücksichtigt werden, wie sie für den Erwerb eines deutschen Arbeitslosengeldanspruchs maßgebend sind.

Deutsche Staatsangehörige, die aus dem Vereinigten Königreich nach Deutschland zurückkehren, haben bei Vorliegen der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen einen Anspruch auf Bürgergeld.

Sie sind hilfebedürftig. Das bedeutet: Ihre finanziellen Mittel reichen nicht für Ihren Lebensunterhalt. Sie sind mindestens 15 Jahre alt und haben die Regelaltersgrenze aber noch nicht erreicht. Ihr gewöhnlicher Aufenthalt ist in Deutschland und Sie sind erwerbsfähig, also nicht durch eine Krankheit oder Behinderung dauerhaft außerstande, mindestens 3 Stunden täglich zu arbeiten. Weiterführende Hinweise zum Bürgergeld finden Sie im Bereich Jobcenter.digital – Unterstützung durch Bürgergeld.