Habe ich Anspruch auf deutsches Arbeitslosengeld? Werden meine britischen Versicherungszeiten für den Arbeitslosengeldanspruch berücksichtigt?
Allgemeine Informationen zum Arbeitslosengeld finden Sie auf den Internetseiten der Bundesagentur für Arbeit unter Arbeitslos und Arbeit finden. Bitte beachten Sie bei drohender Arbeitslosigkeit zur Vermeidung von Nachteilen (Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung) im Falle eines Arbeitslosengeldanspruchs in Deutschland auch die Hinweise zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung.
Für den Bezug von Arbeitslosengeld müssen Sie unter anderem für die Vermittlungsbemühungen Ihrer Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen.
Als Deutscher oder Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der EU dürfen Sie grundsätzlich in Deutschland arbeiten und können deshalb grundsätzlich auch die Voraussetzung der Verfügbarkeit erfüllen.
Ob Ihre britischen Versicherungszeiten für Ihren deutschen Arbeitslosengeldanspruch berücksichtigt werden können, hängt u.a. davon ab, ob Sie zuletzt als Grenzgänger/In im Vereinigten Königreich gearbeitet haben. Sie waren Grenzgänger/in, wenn Sie während Ihrer Beschäftigung im Vereinigten Königreich mindestens einmal wöchentlich an Ihren deutschen Wohnort gependelt sind oder Ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland hatten.
Wenn Sie kein/e Grenzgänger/in waren, können Ihre britischen Versicherungszeiten für einen Anspruch auf deutsches Arbeitslosengeld berücksichtigt werden, wenn Sie die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld erfüllen und zuletzt vor der Arbeitslosmeldung und Beantragung von deutschem Arbeitslosengeld versicherungspflichtig in Deutschland waren, z.B. aufgrund einer Beschäftigung. Ohne die geforderte deutsche Vorversicherungszeit ist die Berücksichtigung Ihrer britischen Versicherungszeiten nicht möglich. Die rechtliche Grundlage hierfür ist - ja nach Fallgestaltung - entweder das Austrittsabkommen oder das Handels - und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union (EU) und dem Vereinigten Königreich.
Wenn Sie zuletzt als Grenzgänger/in im Vereinigten Königreich gearbeitet haben, können Ihre britischen Versicherungszeiten für einen deutschen Arbeitslosengeldanspruch berücksichtigt werden, wenn Sie neben den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld die Voraussetzungen von Artikel 30 des Austrittsabkommens erfüllen. Dann sind die Verordnungen (EG) Nr. 883/04 und 987/09 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vollumfänglich auf Sie anwendbar.
Sie erfüllen die Voraussetzungen von Artikel 30 des Austrittsabkommens, wenn Sie zu einer der beiden folgenden Fallgruppen gehören:
- Fallgruppe 1: Sie haben spätestens seit dem 31.12.2020 einen Bezug zum Vereinigten Königreich. Dieser Bezug kann insbesondere darin bestehen, dass Sie im Vereinigten Königreich gewohnt haben, gearbeitet haben oder das britische Sozialversicherungsrecht für Sie gegolten hat. Die Art Ihrer Beziehung zum Vereinigten Königreich kann wechseln, z.B. vom Wohnen zum Arbeiten. Es ist aber wichtig, dass Sie sich grundsätzlich durchgängig bis zum beantragten Arbeitslosengeld in einer Situation mit Bezug zum Vereinigten Königreich befunden haben.
- Fallgruppe 2: Sie haben spätestens seit dem 31.12.2020 im Vereinigten Königreich gewohnt und ein Aufenthaltsrecht im Vereinigten Königreich nach dem Austrittsabkommen ("Settled Status" [dauerhafter Status] oder "Pre-settled Status" [Vorgelagerter dauerhafter Status]). Es ist wichtig, dass Ihr Aufenthaltsrecht nach der Rückkehr nach Deutschland bis zum beantragten Arbeitslosengeld noch besteht. Der "Settled Status" bleibt bei einer Abwesenheit vom Vereinigten Königreich von bis zu 5 Jahren erhalten und der "Pre-settled Status" bei einer Abwesenheit vom Vereinigten Königreich von bis zu 6 Monaten pro Jahr.
Zum Aufenthaltsrecht im Vereinigten Königreich informieren Sie sich bitte bei den zuständigen Stellen im Vereinigten Königreich (zum Beispiel zum EU-Settlement-Scheme).