Um Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der sogenannten Schlechtwetterzeit nicht in die Arbeitslosigkeit zu entlassen, bietet das Saison-Kurzarbeitergeld eine attraktive und moderne Alternative. Es soll Beschäftigungsverhältnisse in Betrieben der Bauwirtschaft stabilisieren. Welche Betriebe überwiegend Bauleistungen erbringen, kann der Baubetriebeverordnung entnommen werden.
Die sogenannte Schlechtwetterzeit beginnt für Betriebe des Gerüstbaugewerbes im November. Für das Baugewerbe, das Dachdeckerhandwerk und den Garten- und Landschaftsbau beginnt sie im Dezember. Für alle endet sie im März. Weitere Informationen zum Saison-Kurzarbeitergeld und ergänzenden Leistungen (Zuschuss-Wintergeld, Mehraufwands-Wintergeld, Erstattung SV-Beiträge) finden Sie im Merkblatt 8 d. Die ergänzenden Leistungen finanzieren sich über die Winterbeschäftigungsumlage.