Der Zugang von Studierenden zu Arbeitslosengeld II wurde durch das Sozialschutz-Paket nicht geändert.
Das bedeutet: Studierende, deren Ausbildung oder Studium nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) förderungsfähig ist und nicht mehr im Haushalt der Eltern wohnen, haben keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung durch Arbeitslosengeld II. Auch Studentinnen und Studenten, die aus persönlichen Gründen kein BAföG erhalten (zum Beispiel durch Erreichen der Altersgrenze), haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II.
Hat sich Ihre Einkommenssituation nicht mehr für Ihren Lebensunterhalt ausreicht, haben Sie jedoch andere Möglichkeiten.
Wenn Sie bislang kein BAföG erhalten haben, können Sie einen Erstantrag stellen. Beziehen Sie bereits BAföG, können Sie eine Neuberechnung anfordern. Ist Ihr Antrag zuletzt abgelehnt worden, können Sie eine erneute Prüfung auf Grundlage Ihre aktuellen Einkommens beantragen.
Wenn Sie die BAföG-Kriterien nicht erfüllen: Informieren Sie sich über die Überbrückungshilfe für Studierende des Bundesministeriums für Bildung und Forschung BMBF). Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des BMBF zu den Überbrückungshilfen. Zur Überbrückungshilfe gehört ein zinsloses Darlehen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). Mehr darüber und wie Sie es beantragen, erfahren Sie auf der Seite der KfW.
In Ausnahmefällen können Sie ein Darlehen vom Jobcenter erhalten. Das ist möglich, wenn Ihr Ausschluss von der Grundsicherung durch Arbeitslosengeld eine besondere Härte darstellt. Eine bloße Unterschreitung Ihres bisherigen Verdienstniveaus reicht nicht aus (zum Beispiel, weil Ihre Nebenbeschäftigung aufgrund der Corona-Krise wegfällt).
Gut zu wissen: Informieren Sie sich zudem über alternative Einkommensmöglichkeiten, bevor Sie ein solches Darlehen beantragen. Denkbar ist zum Beispiel eine Nebenbeschäftigung in einem systemrelevanten Bereich oder Saisonarbeit.