Ja, Sie können sich auch als Studierende oder Studierender als Unterstützerin oder Unterstützer melden.
Sie können die Einsatztätigkeit in Form einer geringfügigen Beschäftigung (450-Euro-Minijob oder kurzfristiger Minijob) ausüben.
Bei dem 450-Euro-Minijob dürfen Sie regelmäßig nicht mehr verdienen als monatlich 450 Euro. Beim kurzfristigen Minijob muss Ihre Beschäftigung von vornherein auf 3 Monate oder 70 Arbeitstage befristet sein. Der Verdienst ist hier unerheblich.
Der 450-Euro-Minijob ist versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege und Arbeitslosenversicherung. In der Rentenversicherung sind Sie versicherungspflichtig, können sich aber auf Antrag befreien lassen.
Der kurzfristige Minijob ist versicherungsfrei in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung und nicht versicherungspflichtig in der Pflegeversicherung. Besteht Versicherungsfreiheit fallen für Sie keine Beiträge an.
Besonderheiten gelten, wenn Sie Werkstudentin oder Werkstudent sind:
Werkstudentin oder Werkstudent sind Sie, wenn Sie als ordentlich Studierende oder Studierender an einer Fachschule oder Hochschule immatrikuliert sind und daneben eine Beschäftigung an nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich mit einem regelmäßigen monatlichen Verdienst von mehr als 450 Euro und länger als 3 Monate beziehungsweise 70 Kalendertage im Kalenderjahr ausüben.
Die wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden darf nur durch befristete Mehrarbeit in den Abend- und Nachtstunden, am Wochenende oder in den Semesterferien überschritten werden. Mehrere befristete Beschäftigungen in einem Jahr mit wöchentlich über 20 Stunden werden zusammengerechnet. Sie sind dann noch Werkstudent, wenn Sie im Laufe eines Jahres nicht mehr als 26 Wochen (182 Kalendertage) mit dieser erhöhten Arbeitszeit arbeiten.
Als Werkstudentin oder Werkstudent sind Sie versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, es fallen deshalb keine Beiträge an. In der Rentenversicherung sind Sie versicherungspflichtig.
Gemäß § 21 Abs. 4 Nr. 5 BAföG gelten zusätzliche Einnahmen aus einer Tätigkeit der Antragstellenden in systemrelevanten Branchen und Berufen, soweit die Tätigkeit zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie und deren sozialen Folgen seit dem 1. März 2020 aufgenommen oder in ihrem arbeitszeitlichen Umfang aufgestockt wurde, für die Dauer dieser Tätigkeit oder Arbeitszeitaufstockung nicht als Einkommen im Sinne des BAföG.