Arbeitserlaubnis
Nur wenn Sie aus einem Drittstaat kommen, muss die Bundesagentur für Arbeit (BA) prüfen, ob Sie die Voraussetzungen für eine Saisonbeschäftigung erfüllen. Ist dies der Fall, erhalten Sie eine Arbeitserlaubnis und dürfen als Saisonarbeitskraft beschäftigt werden. Als EU-Bürgerinnen oder -Bürger benötigen Sie keine Arbeitserlaubnis.
Auf der Arbeitserlaubnis ist der Zeitraum vermerkt, in dem Sie einer Saisonbeschäftigung nachgehen dürfen. Arbeiten Sie auf keinen Fall länger – auch dann nicht, wenn Sie Ihre Beschäftigung später als geplant begonnen haben. Beginnen Sie umgekehrt erst mit der Saisonarbeit, wenn Sie die Arbeitserlaubnis haben.
Aktuelle Möglichkeiten für Georgien und Moldau
Die BA kann den Angehörigen bestimmter Staaten eine Arbeitserlaubnis erteilen, ohne dass eine Visa-Stelle zustimmen muss. Das gilt derzeit für Staatsangehörige Georgiens und Staatsangehörige der Republik Moldau: Sie dürfen ohne Visum als Saisonkraft in Deutschland arbeiten.
Wenn Sie sich dafür entschieden haben, als Saisonkraft in Deutschland zu arbeiten, können Sie den Registrierungsbogen für eine Saisonbeschäftigung ausfüllen. Diesen finden Sie im Download-Center außerdem in den Sprachen Englisch, Georgisch, Rumänisch und Ukrainisch.
Im Portal „Faire Integration“ finden Sie außerdem eine Broschüre auf Deutsch, Rumänisch, Georgisch und Russisch für Saisonarbeitskräfte aus Georgien und der Republik Moldau.