Bildungsanbieter und Bildungsträger
Aktuelle Informationen für Bildungsanbieter und Bildungsträger
Träger von Rehabilitationsmaßnahmen konnten nur bis einschließlich 28.12.2023 einen einmaligen Zuschuss zu ihren Energiekosten für das Jahr 2022 beantragen. Mehr Informationen finden Sie auf der Seite: Zuschuss zu Energiekosten.
Mit seinem Urteil vom 15. November 2023 hat das Bundesverfassungsgericht den zweiten Nachtragshaushalt 2021 für nichtig erklärt. Bei Übertragung der Maßstäbe aus den Entscheidungsgründen betrifft das Urteil des Bundesverfassungsgerichts auch den Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF).
Die Bundesregierung hat daher am 27. November 2023 unter anderem beschlossen, die aus dem WSF finanzierten Leistungen zum Ende des Jahres 2023 auslaufen zu lassen. Die notwendigen gesetzlichen Änderungen wurden über das Haushaltsfinanzierungsgesetz umgesetzt. Dies betrifft auch den Hilfsfonds des Bundes für Rehabilitation und Teilhabe nach § 36a SGB IX i.V.m. der ReHV und den hieraus gewährten Zuschuss zu den Kosten für Erdgas, Wärme und Strom für Rehabilitationseinrichtungen, die Vorsorge-, Rehabilitations- und Teilhabeleistungen.
Anträge für den Energie-Zuschuss an soziale Dienstleister konnten nur noch bis einschließlich 28.12.2023 (dem Tag der Verkündung des Haushaltsfinanzierungsgesetzes) gestellt werden.
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Grundlegende Hinweise für Leistungsanbieter, zum Beispiel im Bereich der beruflichen Rehabilitation sowie die mögliche Erstattung von Beiträgen zur Sozialversicherung.
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