Familienkassenreform

Die Sonderzuständigkeit der Familienkassen des öffentlichen Dienstes wurde neu geregelt. Was beim Verfahren zu beachten ist und welche Änderungen auf Kindergeldberechtigte zukommen, lesen Sie hier.

In Deutschland wird für etwa 17,6 Millionen Kinder Kindergeld gezahlt. Das Auszahlungsvolumen  der Bundesagentur für Arbeit (BA) betrug im Jahr 2022 über 47,9 Milliarden Euro.

Vor der Familienkassenreform bearbeiteten die 14 Familienkassen (aktuell:15 Familienkassen) der BA das Kindergeld für rund 87 Prozent aller Kinder in Deutschland. Daneben gab es noch rund 20.000 einzelne Familienkassen des öffentlichen Dienstes. Sie waren für Kinder von öffentlich Bediensteten zuständig und deckten somit die übrigen 13 Prozent ab. Diese Aufteilung machte die Auszahlung kompliziert und aufwändig.

Das Gesetz zur Beendigung der Sonderzuständigkeit der Familienkassen des öffentlichen Dienstes im Bereich des Bundes vom 8. Dezember 2016 regelt diese Zuständigkeiten neu. Es reformiert Zuständigkeit und Struktur der Familienkassen des öffentlichen Dienstes von Grund auf:

  • positiv:Im Bereich des Bundes endete die Zuständigkeit der Familienkassen des öffentlichen Dienstes zum 31. Dezember 2021. Sie sind zu diesem Zeitpunkt auf die BA übergegangen, sofern nicht das Bundesverwaltungsamt mit der Festsetzung und Auszahlung des Kindergeldes beauftragt wurde. Das Bundesverwaltungsamt selbst hat seine Zuständigkeit zwischenzeitlich zum 1. März 2023 an die Familienkasse der BA übertragen.
  • positiv:Für den Bereich von Ländern und Kommunen erhielten die öffentlichen Arbeitgeber die Möglichkeit, ebenfalls Zuständigkeit und Fallbearbeitung an die Familienkasse der BA abzugeben.

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat am 14. Dezember 2016 eine Einzelweisung hierzu erlassen. Die Weisung, den Leitfaden sowie weitere Informationen und Formulare finden Sie auf den Seiten des Bundeszentralamts.

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 vom 16. Dezember 2022 wurde beschlossen, dass der Paragraf 72 Einkommensteuergesetz (EStG) mit Wirkung zum 1. Januar 2024 entfällt und Zuständigkeiten aller Familienkassen des öffentlichen Dienstes damit enden.

In der Folge bedeutet dies, dass die Aufgabe der Durchführung des Familienleistungsausgleichs bis zum 31. Dezember 2023 an die Bundesagentur für Arbeit übergeht und diese in die Lage versetzt werden muss, ihre Zuständigkeit ab 1. Januar 2024 ordnungsgemäß auszuüben.

Abgebenden Familienkassen des öffentlichen Dienstes entstehen nach der Abgabe an die Familienkasse der BA keine Kosten mehr für die Kindergeldbearbeitung.

So läuft der Wechsel der Zuständigkeit ab

Die Zuständigkeit wechselt zur BA, sofern die Familienkasse des öffentlichen Dienstes gegenüber dem BZSt auf ihre Sonderzuständigkeit verzichtet. Nachdem die Verzichtserklärung eingegangen ist, wird das Übergabeverfahren eingeleitet. In diesem werden die Übergabemodalitäten zwischen der abgebenden Familienkasse und der BA abgestimmt.

Folgendes ist im Verfahren sicherzustellen:

  • positiv:Die laufende Kindergeldzahlung kann im Monat des Zuständigkeitswechsels aufgenommen werden.
  • positiv:Durch die Einstellung der Zahlung bei der abgebenden Familienkasse und die Aufnahme der Zahlung bei der BA können Doppelzahlungen ausgeschlossen werden.

Informationen für Kindergeldberechtigte des öffentlichen Dienstes

Nein, Sie müssen keinen neuen Antrag auf Kindergeld stellen. Auch bei Ihrer bisherigen Familienkasse eingereichte Nachweise und Unterlagen müssen Sie nicht erneut vorlegen.

Wenn die Zuständigkeiten wechseln, ist es unser Ziel, die laufenden Kindergeldzahlungen ununterbrochen zu gewährleisten. Die Familienkasse der BA übernimmt daher die bestehenden Entscheidungen und zahlt das Kindergeld in der bisherigen Höhe fort.

Die Auszahlung des Kindergeldes für den jeweiligen Monat richtet sich nach Ihrer Kindergeldnummer. Maßgeblich für den Zeitpunkt ist die letzte Ziffer dieser Nummer. Bei einer Kindergeldnummer mit der Endziffer 0 erfolgt die Zahlung zu Beginn des Monats. Bei einer Kindergeldnummer mit der Endziffer 9 wird das Kindergeld am Ende des Monats ausgezahlt.

Wird Kindergeld für Zeiträume vor dem laufenden Monat der Auszahlung nachgezahlt, spielt die Endziffer der Kindergeldnummer keine Rolle.

Das Kindergeld wird auf das Konto überwiesen, das Sie im Antrag angegeben haben.

Überblick über Auszahlungstermine

0800 4 5555 33 (gebührenfrei)

Welche regionale Familienkasse für Sie zuständig ist, richtet sich nach Ihrem

  • Wohnsitz oder
  • gewöhnlichem Aufenthaltsort.

Finden Sie Ihre Familienkasse vor Ort.

Angehörige des öffentlichen Dienstes können Anspruch auf kindergeldabhängige Bezüge- oder Gehaltsbestandteile haben. Darüber entscheiden die Dienstherrn und öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber auch weiterhin eigenständig.

Ihre Anzeigepflichten gegenüber dem Dienstherrn oder öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern nach beamten- oder tarifrechtlichen Vorschriften bestehen deshalb nach dem Zuständigkeitswechsel fort.

Die Familienkasse der BA darf den Bezügestellen den für die jeweilige Kindergeldzahlung maßgebenden Sachverhalt auch durch automatisierte Abrufverfahren übermitteln. Bezügestellen finden weitere Informationen auf den Seiten des Bezügestellenservice der Familienkasse der BA.

Ihre Fragen zum Zuständigkeitswechsel beantwortet Ihnen der Bezügestellenservice der Familienkasse der BA gern schnell und umfassend.

So können Sie uns kontaktieren:

0800 4 555535 (gebührenfrei)

Familienkasse-Direktion.Projekt-Transformation@arbeitsagentur.de

Ihre Fragen zum Kindergeld beantworten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Servicetelefons der Familienkasse gern schnell und umfassend.

So können Sie uns kontaktieren:

Montag bis Freitag, 8 bis 18 Uhr, unter der Telefonnummer 

0800 4 555530 (gebührenfrei)

Auszahlungstermine für Kindergeld und Kinderzuschlag erfahren Sie rund um die Uhr unter der Telefonnummer

0800 4 555533 (gebührenfrei).

Den Antrag auf Kindergeld oder Kinderzuschlag können Sie online ausfüllen. Auch Änderungen können Sie uns online mitteilen. Weitere Informationen finden Sie auf folgenden Seiten:

Sie können außerdem an jedem der 113 Standorte der Familienkassen und und bei allen Agenturen für Arbeit Anträge oder Unterlagen abgeben oder abholen: Familienkasse finden

Die Verarbeitung Ihrer Daten erfolgt unter Beachtung der Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und der sie ergänzenden Vorschriften der Abgabenordnung (AO). Informieren Sie sich über den Datenschutz bei der Familienkassenreform.

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