In Deutschland wird für etwa 17,5 Millionen Kinder Kindergeld gezahlt. Das Auszahlungsvolumen der Bundesagentur für Arbeit (BA) betrug im Jahr 2020 über 45 Milliarden Euro.
Vor der Familienkassenreform bearbeiteten die 14 Familienkassen der BA das Kindergeld für rund 87 Prozent aller Kinder in Deutschland. Daneben gab es noch rund 18.000 einzelne Familienkassen des öffentlichen Dienstes. Sie waren für Kinder von öffentlich Bediensteten zuständig und deckten somit die übrigen 13 Prozent ab. Diese Aufteilung machte die Auszahlung kompliziert und aufwändig.
Das Gesetz zur Beendigung der Sonderzuständigkeit der Familienkassen des öffentlichen Dienstes im Bereich des Bundes vom 8. Dezember 2016 regelt diese Zuständigkeiten neu. Es reformiert Zuständigkeit und Struktur der Familienkassen des öffentlichen Dienstes von Grund auf:
- Im Bereich des Bundes soll die Zuständigkeit der Familienkassen des öffentlichen Dienstes bis zum 31. Dezember 2021 auf die BA übergehen, sofern nicht das Bundesverwaltungsamt mit der Festsetzung und Auszahlung des Kindergeldes beauftragt wird.
- Für den Bereich von Ländern und Kommunen erhalten die öffentlichen Arbeitgeber die Möglichkeit, ebenfalls Zuständigkeit und Fallbearbeitung an die Familienkasse der BA abzugeben. Einen festen Endtermin für die Abgabe der Kindergeldbearbeitung gibt es für Länder und Kommunen nicht.
Abgebenden Familienkassen des öffentlichen Dienstes entstehen nach der Abgabe an die Familienkasse der BA keine Kosten mehr für die Kindergeldbearbeitung.
Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat am 14. Dezember 2016 eine Einzelweisung hierzu erlassen. Die Weisung, den Leitfaden sowie weitere Informationen und Formulare finden Sie auf den Seiten des Bundeszentralamts.
So läuft der Wechsel der Zuständigkeit ab
Die Zuständigkeit wechselt zur BA, sofern die Familienkasse des öffentlichen Dienstes gegenüber dem BZSt auf ihre Sonderzuständigkeit verzichtet. Nachdem die Verzichtserklärung eingegangen ist, wird das Übergabeverfahren eingeleitet. In diesem werden die Übergabemodalitäten zwischen der abgebenden Familienkasse und der BA abgestimmt.
Folgendes ist im Verfahren sicherzustellen:
- Die laufende Kindergeldzahlung kann im Monat des Zuständigkeitswechsels aufgenommen werden.
- Durch die Einstellung der Zahlung bei der abgebenden Familienkasse und die Aufnahme der Zahlung bei der BA können Doppelzahlungen ausgeschlossen werden.