In Deutschland wird für etwa 17,6 Millionen Kinder Kindergeld gezahlt. Das Auszahlungsvolumen der Bundesagentur für Arbeit (BA) betrug im Jahr 2022 über 47,9 Milliarden Euro.
Vor der Familienkassenreform bearbeiteten die 14 Familienkassen (aktuell:15 Familienkassen) der BA das Kindergeld für rund 87 Prozent aller Kinder in Deutschland. Daneben gab es noch rund 20.000 einzelne Familienkassen des öffentlichen Dienstes. Sie waren für Kinder von öffentlich Bediensteten zuständig und deckten somit die übrigen 13 Prozent ab. Diese Aufteilung machte die Auszahlung kompliziert und aufwändig.
Das Gesetz zur Beendigung der Sonderzuständigkeit der Familienkassen des öffentlichen Dienstes im Bereich des Bundes vom 8. Dezember 2016 regelt diese Zuständigkeiten neu. Es reformiert Zuständigkeit und Struktur der Familienkassen des öffentlichen Dienstes von Grund auf:
- positiv:Im Bereich des Bundes endete die Zuständigkeit der Familienkassen des öffentlichen Dienstes zum 31. Dezember 2021. Sie sind zu diesem Zeitpunkt auf die BA übergegangen, sofern nicht das Bundesverwaltungsamt mit der Festsetzung und Auszahlung des Kindergeldes beauftragt wurde. Das Bundesverwaltungsamt selbst hat seine Zuständigkeit zwischenzeitlich zum 1. März 2023 an die Familienkasse der BA übertragen.
- positiv:Für den Bereich von Ländern und Kommunen erhielten die öffentlichen Arbeitgeber die Möglichkeit, ebenfalls Zuständigkeit und Fallbearbeitung an die Familienkasse der BA abzugeben.
Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat am 14. Dezember 2016 eine Einzelweisung hierzu erlassen. Die Weisung, den Leitfaden sowie weitere Informationen und Formulare finden Sie auf den Seiten des Bundeszentralamts.
Mit dem Jahressteuergesetz 2022 vom 16. Dezember 2022 wurde beschlossen, dass der Paragraf 72 Einkommensteuergesetz (EStG) mit Wirkung zum 1. Januar 2024 entfällt und Zuständigkeiten aller Familienkassen des öffentlichen Dienstes damit enden.
In der Folge bedeutet dies, dass die Aufgabe der Durchführung des Familienleistungsausgleichs bis zum 31. Dezember 2023 an die Bundesagentur für Arbeit übergeht und diese in die Lage versetzt werden muss, ihre Zuständigkeit ab 1. Januar 2024 ordnungsgemäß auszuüben.
Abgebenden Familienkassen des öffentlichen Dienstes entstehen nach der Abgabe an die Familienkasse der BA keine Kosten mehr für die Kindergeldbearbeitung.
So läuft der Wechsel der Zuständigkeit ab
Die Zuständigkeit wechselt zur BA, sofern die Familienkasse des öffentlichen Dienstes gegenüber dem BZSt auf ihre Sonderzuständigkeit verzichtet. Nachdem die Verzichtserklärung eingegangen ist, wird das Übergabeverfahren eingeleitet. In diesem werden die Übergabemodalitäten zwischen der abgebenden Familienkasse und der BA abgestimmt.
Folgendes ist im Verfahren sicherzustellen:
- positiv:Die laufende Kindergeldzahlung kann im Monat des Zuständigkeitswechsels aufgenommen werden.
- positiv:Durch die Einstellung der Zahlung bei der abgebenden Familienkasse und die Aufnahme der Zahlung bei der BA können Doppelzahlungen ausgeschlossen werden.