Zuschuss zu Energiekosten

Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation konnten zum Ausgleich von Erdgas-, Wärme- und anderen Brennstoffkosten sowie Stromkosten einen einmaligen Zuschuss erhalten.

Aktuelle Entwicklungen

Mit seinem Urteil vom 15. November 2023 hat das Bundesverfassungsgericht den zweiten Nachtragshaushalt 2021 für nichtig erklärt. Bei Übertragung der Maßstäbe aus den Entscheidungsgründen betrifft das Urteil des Bundesverfassungsgerichts auch den Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF).

Die Bundesregierung hat daher am 27. November 2023 unter anderem beschlossen, die aus dem WSF finanzierten Leistungen zum Ende des Jahres 2023 auslaufen zu lassen. Die notwendigen gesetzlichen Änderungen wurden über das Haushaltsfinanzierungsgesetz umgesetzt. Dies betrifft auch den Hilfsfonds des Bundes für Rehabilitation und Teilhabe nach § 36a SGB IX i.V.m. der ReHV und den hieraus gewährten Zuschuss zu den Kosten für Erdgas, Wärme und Strom für Rehabilitationseinrichtungen, die Vorsorge-, Rehabilitations- und Teilhabeleistungen.

Anträge für den Energie-Zuschuss an soziale Dienstleister konnten nur noch bis zum 28.12.23 (dem Tag der Verkündung des Haushaltsfinanzierungsgesetzes) gestellt werden (vorher: 30. April 2024).

Frist zur Antragstellung am 28.12.23 beendet

Mit der Verkündigung des Haushaltsfinanzierungsgesetzes am 28.12.2023 ist die Antragsfrist gesetzlich ausgelaufen. Anträge, müssen bis zu diesem Zeitpunkt vollständig bei der BA eingegangen sein.

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0341 913-30039

Leipzig.EnergiekostenzuschussSGBIX@arbeitsagentur.de

Antragsberechtigte Einrichtungen

Folgende Einrichtungen konnten den Energiekosten-Zuschuss bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) beantragen:

  • Berufsbildungswerke
  • Berufsförderungswerke
  • Vergleichbare Einrichtungen, wenn Sie von der BA als Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nach Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) Paragraf 51 zugelassen sind
  • Werkstätten für behinderte Menschen
  • Andere Leistungsanbieter nach Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) Paragraf 60, soweit sie Leistungen im Eingangsverfahren / Berufsbildungsbereich erbringen

Zuschuss für andere Einrichtungen

Medizinische Einrichtungen oder Einrichtungen der medizinischen oder medizinisch-beruflichen Vorsorge-/Rehabilitationseinrichtung konnten den Energiekosten-Zuschuss nicht bei der Bundesagentur für Arbeit beantragen.

Weitere Informationen finden Sie auf den Webseiten der Stelle, die für die jeweilige Einrichtung zuständig ist: