Trotz Arbeit noch hilfebedürftig? Möglichkeiten für Familien

Endlich ein Jobangebot: Familien, die ihren Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung bestreiten wollen, stehen häufig vor einer finanziellen Herausforderung. Ein Überblick, wie es gelingen kann.

Bürgergeld

Bezieherinnen und Bezieher von Bürgergeld müssen die Arbeitsaufnahme dem Jobcenter melden. Nicht nur der Beginn des Arbeitsverhältnisses ist mitzuteilen, auch Angaben zur Höhe des Arbeitsentgeltes und zum Zahlungstermin sind wichtig. Sind Gehalt oder Lohn nicht bedarfsdeckend, kann nämlich ein Anspruch auf Bürgergeld inklusive der Leistungen für Bildung und Teilhabe fortbestehen – trotz Arbeitsaufnahme. Parallel prüfen die Jobcenter, wann andere Leistungen in Anspruch genommen werden können und informieren darüber, wo die erforderlichen Anträge gestellt werden müssen.

Kinderzuschlag

Können Eltern mit dem Einkommen für sich, aber nicht für die gesamte Familie sorgen, kann ein Anspruch auf Kinderzuschlag von monatlich bis zu 292 Euro je Kind bestehen. Kinderzuschlag wird zusätzlich zum Kindergeld gezahlt, wenn die Voraussetzungen erfüllt werden. Dafür wird das durchschnittliche Einkommen aus den sechs Monaten vor der Antragstellung ermittelt und Ausgaben wie Wohn- und Heizkosten sowie Mehrbedarfe, zum Beispiel aufgrund einer Behinderung, zugrunde gelegt.

Tipp:Gut zu wissen: Eine Ablehnung gilt aber nur für den Monat der Antragstellung – im nächsten Monat kann ein neuer Antrag gestellt werden. Im Einzelfall werden die Voraussetzungen dann auch rückwirkend geprüft.

Im laufenden Bewilligungszeitraum werden Änderungen bei Einkünften oder Wohn- und Heizkosten nicht berücksichtigt. Der Kinderzuschlag wird nicht erhöht, aber auch nicht zurückgefordert. Nur Änderungen der familiären Zusammensetzung, zum Beispiel bei Geburt oder Trennung, führen zur Aufhebung der Bewilligung. Alles andere ermittelt sich dann wieder beim nächsten Antrag und anhand der möglicherweise geänderten Einkünfte und Ausgaben.

Wohngeld

Seit Anfang 2023 haben deutlich mehr Haushalte einen Anspruch auf Wohngeld. Zusätzlich ist das neue „Wohngeld Plus“ deutlich höher. Nach der Ablehnung oder Aufhebung einer SGB II-Leistung sollte mit der Antragstellung nicht gezögert werden: Für die Entscheidung wird das Jahreseinkommen zu Grunde gelegt, das zum Zeitpunkt der Antragstellung zu erwarten ist.

Tipp:Gut zu wissen: Ein gleichzeitiger Bezug von Kinderzuschlag und Wohngeld ist möglich, aber nicht verpflichtend.

Bildung, Teilhabe und KiTa-Gebühren

Kinder sollen Angebote in Schule und Freizeit nutzen können – auch dann, wenn Familien dafür eigentlich kein Geld aufbringen können. Empfängerinnen und Empfänger von Bürgergeld, Kinderzuschlag, Wohngeld und anderen Leistungen können gleichermaßen Leistungen für Bildung und Teilhabe beantragen.

Tipp:Gut zu wissen: Es muss grundsätzlich ein Antrag gestellt werden. Praktisch ist dabei, dass im Bereich des Bürgergeldes die Bildungs- und Teilhabeleistungen mit dem Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes gelten. Außerdem können sich Familien von den KiTa-Gebühren befreien lassen. Auskünfte gibt es beim Träger der öffentlichen Jugendhilfe.

Schwellenhaushalte

Eine Klassenfahrt ist kostenaufwendig. Was also tun, wenn Familien kein Bürgergeld, Kinderzuschlag oder Wohngeld erhalten? Ein Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe kann trotzdem bestehen – selbst wenn andere Leistungen nicht bezogen werden. Das SGB II sieht nämlich vor, dass es sich bei den BuT-Leistungen um eigenständige Leistungen handelt, die auch ohne den Bezug der übrigen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II beansprucht werden können. Die Grundlage bildet Paragraf 7 Absatz 2 Satz 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in Verbindung mit den Paragrafen 9 Absatz 2 Satz 4,19 Absatz 3 SGB II.

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