Inkasso-Service: Aufgaben und Zuständigkeit

Aufgaben

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) ist gesetzlich verpflichtet, überzahlte oder zu Unrecht ausbezahlte Leistungen rechtzeitig und vollständig einzuziehen.

Der Inkasso-Service der BA wird aktiv, wenn …

  • bis zum Zahlungstermin (Fälligkeit) der geforderte Betrag nicht vollständig eingegangen ist.
  • ihm eine Kundin beziehungsweise ein Kunde mitgeteilt hat, dass sie beziehungsweise er Schwierigkeiten bei der Rückzahlung hat.

Die zuständige Agentur für Arbeit, Familienkasse beziehungsweise das zuständige Jobcenter informieren Kunden gerne darüber, warum Leistungen zurückgezahlt werden müssen.

Falls Sie eine Leistung zurückzahlen müssen, können Sie sich auf der Seite Inkasso-Service: Wie Sie richtig reagieren umfassend informieren. Dort erhalten Sie auch alle wichtigen Formulare zum Download am Ende der Seite.

Zuständigkeit

Der Inkasso-Service ist zuständig für Forderungen aus dem 

  • Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II), zum Beispiel Bürgergeld,
  • Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III), zum Beispiel Arbeitslosengeld

Zuständig für Kindergeld-Rückforderungen nach dem Einkommenssteuergesetz (EStG) und dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) ist die regional zuständige Familienkasse.

Kontakt Inkasso-Service – Forderungen allgemein

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