Informationen für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zur Arbeitsmarktzulassung

Sie möchten Arbeitskräfte aus dem Ausland einstellen. Hier erhalten Sie einen Überblick über notwendige Maßnahmen und weitere Informationen.

Sind Ihre Arbeitskräfte Staatsangehörige von EU-Mitgliedstaaten, von Island, Norwegen, Liechtenstein oder der Schweiz, müssen die Arbeitskräfte keine Arbeitsgenehmigungen beantragen.

Arbeitskräfte aus anderen Staaten, den sogenannten Drittstaaten, brauchen

  • ein Visum oder
  • eine Aufenthaltserlaubnis.

Das Visum oder der Aufenthaltstitel muss eine Beschäftigung erlauben.

Saisonarbeitskräfte aus Drittstaaten

In Deutschland fehlen jeden Monat mehrere tausend Saisonarbeitskräfte. Die Beschäftigung von Arbeitskräften aus Drittstaaten soll dabei helfen, den Bedarf in der Landwirtschaft zu decken. Die Bundesagentur für Arbeit (BA) kann Saisonbeschäftigten aus bestimmten Staaten deshalb eine Arbeitserlaubnis erteilen, ohne die Visa-Stellen einzuschalten. Aktuell ist dies für Saisonarbeitskräfte aus Georgien und Moldau möglich.

Voraussetzungen: 

  • Die BA vermittelt die Arbeitskräfte (Fachbegriff: Vermittlungsabsprache).
  • Die Beschäftigung darf höchstens 90 Tage dauern, je Zeitraum von 180 Tagen.
  • Die Beschäftigung ist saisonabhängig und umfasst regelmäßig mindestens 30 Stunden wöchentlich.

Vermittlung von Saisonkräften

Sie können Ihren Bedarf für eine Vermittlung von Saisonarbeitenden aus Georgien und der Republik Moldau der BA melden. Dafür füllen Sie die Auftragsbestätigung und Arbeitgebererklärung aus. Das Hinweisblatt informiert Sie über weitere Voraussetzungen und die weiteren Schritte. Bitte senden Sie die Auftragsbestätigung unterschrieben an den Arbeitgeber-Service Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit

Wenn Sie bereits Personen aus Georgien und/ oder der Republik Moldau kennen, die in Ihrem Betrieb als landwirtschaftliche Erntehelfer beschäftigt werden möchten, nutzen Sie bitte das Formular zur namentlichen Anforderung von Saisonhilfskräften und stellen Sie damit direkt den Antrag auf Erteilung einer Arbeitserlaubnis beim zuständigen Team Arbeitsmarktzulassung.

Tipp:Gut zu wissen: Sie finden einen Muster-Arbeitsvertrag sowie einen Muster-Unterkunftsvertrag in verschiedenen Sprachen im Download-Center.

Versicherungspflicht

Kommt Ihre Saisonkraft aus einem Drittstaat oder liegt keine A1-Bescheinigung vor, nutzen Sie den Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht / Versicherungsfreiheit. Diesen finden Sie im Download-Center in den Sprachen Deutsch/Englisch, Deutsch/Georgisch und Deutsch/Rumänisch.

Wenn Sie eine Arbeitskraft aus einem Drittstaat beschäftigen wollen, können Sie das Visa-Verfahren beschleunigen: Beantragen Sie bei der BA eine Vorabzustimmung für ausländische Beschäftigte. Dann prüft die BA schon vor dem Visa-Verfahren, ob sie der Beschäftigung später zustimmen kann.

Umfassende Informationen zur qualifizierten Beschäftigung ausländischer Fachkräfte in Deutschland finden Sie auf Make it in Germany sowie auf dem EURES-Portal (European Employment Services).

Themen, die dort erläutert werden, sind zum Beispiel die Anerkennung von Abschlüssen, Beschäftigungschancen oder die Meldung zur Sozialversicherung.

Ihre allgemeinen Fragen zum Thema Arbeitsmarktzulassung und Fragen zu Ihrem Antrag beantworten wir gerne unter der Telefonnummer 0228 713 2000.

Adressen vor Ort finden Sie in der Liste der regionalen Beratungsstellen.

Zu folgenden Zeiten erreichen Sie uns telefonisch:

Montag bis Donnerstag von 8 bis 14:30 Uhr

Freitag von 8 bis 12:30 Uhr

Für einige Berufsgruppen gelten besondere Regeln. Ihre Fragen dazu beantworten wir gerne am Telefon. Die Service-Nummern für die einzelnen Berufsgruppen finden Sie auf den Seiten zur Arbeitsmarktzulassung.

Einen Überblick über Adressen und weitere Kontaktmöglichkeiten bekommen Sie in der Liste der besonderen Zuständigkeiten.