Corona-Krise: vorübergehende Sonderregelungen
Aufgrund der Corona-Krise gelten bei der freiwilligen Arbeitslosenversicherung vorübergehend Sonderregelungen für den Fall eines Zahlungsverzugs und für den Abschluss einer erneuten freiwilligen Versicherung.
Zahlungsaufschub für Beiträge
Wenn Sie aufgrund der Corona-Krise Ihre Versicherungsbeiträge nicht zahlen können, endet Ihre freiwillige Versicherung derzeit nicht automatisch. In diesem Fall gilt aktuell ein Zahlungsaufschub bis zum Juli 2021.
Ihre Agentur für Arbeit wird Sie anschließend auffordern, die laufenden monatlichen Zahlungen wiederaufzunehmen und ausstehende Beiträge nachzuzahlen. Die Nachzahlung können Sie nach Vereinbarung mit Ihrer Agentur in Raten von mindestens 20 Euro leisten.
Erneute freiwillige Versicherung
Sind Sie freiwillig versichert und erhalten Sie zum ersten Mal Arbeitslosengeld, können Sie sich danach für dieselbe selbstständige Tätigkeit erneut freiwillig gegen Arbeitslosigkeit absichern.
Sind Sie dann ein zweites Mal in der Situation, Arbeitslosengeld beantragen zu müssen, gilt Folgendes: Eine Weiterversicherung nach der zweiten Arbeitslosigkeit ist nur möglich, wenn Sie zuvor für den zweiten Arbeitslosengeld-Bezug einen Anspruch erworben haben. Das ist der Fall, wenn Sie zwischen dem ersten und dem zweiten Arbeitslosengeldbezug mindesten 12 Monate lang in der Arbeitslosenversicherung freiwillig versichert waren.
Umgekehrt bedeutet dies: Liegen zwischen dem ersten und dem zweiten Bezug von Arbeitslosengeld weniger als 12 Monate, ist eine erneute freiwillige Absicherung nicht mehr möglich.
Diese Regel ist befristet ausgesetzt. Derzeit gilt: Fällt Ihre Arbeitslosigkeit in den Zeitraum 30. März 2020 bis 30. Juni 2021, ist eine erneute freiwillige Absicherung möglich. Das heißt: Nehmen Sie dieselbe selbstständige Tätigkeit anschließend wieder auf, können Sie sich wieder gegen Arbeitslosigkeit absichern – unabhängig davon, ob Sie vor der letzten Arbeitslosigkeit einen neuen Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben haben oder nicht.
Die unten genannten Fallbeispiele erläutern diese Sonderregelung näher.