Video 1: Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld
Damit Ihr Betrieb Kurzarbeitergeld erhalten kann, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein - zum Beispiel:
- Mindestens 10 Prozent Ihrer Beschäftigten einen Entgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben.
- Die Angestellten haben Überstunden und positive Zeitguthaben abgebaut (bis auf bestimmte Ausnahmen).
Diese Voraussetzungen gelten befristet bis 30. September 2022.
Im Video „Kurzarbeitergeld – Teil 1: Voraussetzungen“ erfahren Sie, welche Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld gelten - mit Ausnahme der befristeten Sonderregelungen.
Video 2: Kurzarbeitergeld anmelden, beantragen und berechnen
Erfüllt Ihr Betrieb alle Voraussetzungen, können Sie mit folgenden Schritten Kurzarbeit anmelden und Kurzarbeitergeld beantragen:
- Kurzarbeit anzeigen: Informieren Sie Ihre zuständige Agentur für Arbeit darüber, dass in Ihrem Betrieb Kurzarbeit notwendig ist. Füllen Sie dafür das PDF „Anzeigen eines Arbeitsausfalls“ aus und unterschreiben Sie es.
- Bewilligung: Die Agentur für Arbeit prüft Ihre Anzeige. Hat sie festgestellt, dass Sie die Voraussetzungen erfüllen, können Sie jeden Monat Kurzarbeitergeld beantragen.
- Gehälter zahlen: Sie zahlen jeden Monat sowohl das Arbeitsentgelt für geleistete Arbeitsstunden als auch das Kurzarbeitergeld an Ihre Beschäftigten aus.
- Antrag stellen: Bei Ihrer Agentur für Arbeit beantragen Sie dann monatlich die Erstattung des Kurzarbeitergeldes. Füllen Sie dafür den Kurz-Antrag und die Abrechnungsliste aus, unterschreiben Sie die Dokumente und übermitteln Sie sie an Ihre Arbeitsagentur.
- Bewilligung Antrag: Die Agentur für Arbeit prüft Ihren Antrag. Hat sie festgestellt, dass Sie die Voraussetzungen erfüllen, wird das Kurzarbeitergeld an Sie ausgezahlt.
Die Agentur für Arbeit zahlt Ihnen das Kurzarbeitergeld rückwirkend für den vergangenen Monat aus.
Mehr Informationen zur Anzeige und zur Beantragung finden Sie auf unserer Seite Kurzarbeitergeld: Anzeige, Antrag, Berechnung.
Weitere wichtige Informationen erfahren Sie auch im Video: „Kurzarbeitergeld – Teil 2: Verfahren“.