Wenn Sie als Unternehmen Leiharbeiterinnen oder Leiharbeiter beschäftigen möchten, müssen Sie darauf achten, dass alle gesetzlichen Vorgaben erfüllt sind. Ob diese Vorgaben eingehalten werden, wird bei Betriebsprüfungen durch überregionale Prüfteams kontrolliert. Wichtige Punkte in Zusammenhang mit Arbeitnehmerüberlassung sind zum Beispiel:
- Arbeitnehmerüberlassungsvertrag: Dieser regelt alle Rahmenbedingungen der Arbeitnehmerüberlassung und muss dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz entsprechen. Der Personaldienstleister muss anführen, ob er die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung besitzt.
- Personaldienstleister: Lassen Sie sich aktuelle Referenzen des Personaldienstleisters vorlegen. So prüfen Sie, ob Sie es mit einem verlässlichen Partner zu tun haben.
- Grundsatz der Gleichstellung: Es muss sichergestellt sein, dass die Gleichstellung von Leiharbeitskräften und Stammbelegschaft gemäß Gesetz gewahrt ist.
- Mindestarbeitsbedingungen: sie müssen darauf achten, dass die Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer korrekt eingruppiert sind. Weitere wichtige Aspekte sind die Gewährung von Mindestlohn, Entgeltleistungen (auch für Nichtbeschäftigungszeiten), Urlaub, die Beachtung der Lohnuntergrenzen sowie die Abführung von Beiträgen zur Sozialversicherung.
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Wenn Sie als Unternehmen selbst Arbeitskräfte verleihen möchten, dann benötigen Sie dazu eine Erlaubnis.
Eine Erlaubnis ist nicht nötig bei:
- Überlassungen im selben Wirtschaftszweig um Kurzarbeit oder Entlassung zu vermeiden, wenn ein Tarifvertrag dies vorsieht
- Abordnungen zu einer Arbeitsgemeinschaft zur Herstellung eines Werks
- konzerninterne Überlassungen, wenn Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird
- gelegentliche Überlassungen zwischen Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern, wenn Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird
- einer sogenannten Personalgestellung im öffentlichen Dienst, die aufgrund eines Tarifvertrags vorgenommen wird
- Überlassungen zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, sofern Tarifverträge des öffentlichen Rechts oder Regelungen der öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften zur Anwendung kommen
- Verleih ins Ausland in ein aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen gegründetes deutsch-ausländisches Gemeinschaftsunternehmen
Wenn Sie als Arbeitgeberin oder als Arbeitgeber eigene Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer einem Dritten zur Arbeitsleistung überlassen möchten, benötigen Sie dafür grundsätzlich eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung.
Die Anwendung des Ausnahmetatbestandes für die gelegentliche Arbeitnehmerüberlassung ist beim Einsatz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Impfzentren grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales beschreibt am Ende seiner Fragen und Antworten zum Corona-Virus die Voraussetzungen einer gelegentlichen Arbeitnehmerüberlassung, die keine Erlaubnis nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz voraussetzt. Ob die tatsächlichen Voraussetzungen für den Ausnahmetatbestand vorliegen, fällt in Ihre Eigenverantwortung als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber. Die Überlassung kann ausnahmsweise ohne eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung zulässig sein, wenn …
- die betroffenen Arbeitnehmer*innen der Überlassung zugestimmt haben,
- keine dauerhafte Arbeitnehmerüberlassung beabsichtigt ist und
- die einzelne Überlassung zeitlich begrenzt ist auf den coronabedingten Betrieb des Impfzentrums oder einer anderen Pandemie-relevanten Einrichtung.
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber im Bereich des öffentlichen Dienstes benötigen keine Erlaubnis, wenn auf das Arbeitsverhältnis ein Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes angewendet wird.
Außerhalb des öffentlichen Dienstes benötigen Sie grundsätzlich eine Erlaubnis, wenn Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber eigene Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer an eines der coronabedingt eingerichteten Impfzentren oder eine andere Pandemie-relevante Einrichtung zur Arbeitsleistung überlassen möchten.
Welche Agentur zuständig ist, hängt davon ab, wo sich der Firmensitz des Verleihunternehmens befindet:
Agentur: | zuständig für: |
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Agentur für Arbeit Nürnberg Telefon: 0911 529-4343 Montag bis Freitag von 8 bis 13 Uhr |
Baden-Württemberg, Bayern, Rheinland-Pfalz, Saarland |
Agentur für Arbeit Kiel Telefon: 0431 709-1010 Montag bis Freitag von 8 bis 13 Uhr |
Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen |
Agentur für Arbeit Düsseldorf Telefon: 0211 692-4500 Montag bis Freitag von 8 bis 13 Uhr |
Hessen, Nordrhein-Westfalen |
Welche Agentur zuständig ist, hängt davon ab, in welchem Land sich der Firmensitz des Verleihunternehmens befindet:
Agentur: | zuständig für: |
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Agentur für Arbeit Nürnberg Telefon: 0911 529-4343 Montag bis Freitag von 8 bis 13 Uhr |
Belgien, Frankreich, Griechenland, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, Österreich, Portugal, Slowenien, Spanien, Zypern |
Agentur für Arbeit Kiel Telefon: 0431 709-1010 Montag bis Freitag von 8 bis 13 Uhr |
Dänemark, Estland, Finnland, Island, Kroatien, Lettland, Litauen, Norwegen, Schweden, Slowakische Republik, Tschechische Republik, Ungarn |
Agentur für Arbeit Düsseldorf Telefon: 0211 692-4500 Montag bis Freitag von 8 bis 13 Uhr |
Bulgarien, Großbritannien, Irland, Malta, Niederlande, Polen, Rumänien, alle Nicht-EU/EWR-Staaten |