Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber sind Sie auf Verlangen verpflichtet, Ihren Beschäftigten oder der BA eine Arbeitsbescheinigung auszustellen.
Wenn Sie in Ihrem Betrieb Personen beschäftigen, die Geldleistungen (zum Beispiel Arbeitslosengeld) beantragt haben oder beziehen, müssen Sie eine Bescheinigung über Nebeneinkommen erstellen. Das gilt auch für Personen, die in Ihrem Auftrag eine vergütete selbstständige Tätigkeit ausüben.
Arbeitsbescheinigung
Sie haben einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer gekündigt. In diesem Fall kann die oder der Beschäftigte oder die BA eine Arbeitsbescheinigung von Ihnen verlangen. Das gilt auch, wenn die Beschäftigung mit einem Aufhebungsvertrag beendet wird oder die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer kündigt.
Die BA benötigt die Arbeitsbescheinigung, um zu entscheiden, ob die oder der Beschäftigte Anspruch auf Arbeitslosengeld und Übergangsgeld hat. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Leistungen bei ausländischen Trägern beantragen, benötigen eine Bescheinigung der deutschen Versicherungs- und Einkommensdaten.
Was Sie außerdem beachten müssen, wenn Sie Beschäftigten kündigen, erfahren Sie auf der Seite Ende der Beschäftigung.
Bescheinigung über Nebeneinkommen
Ein Nebenjob beziehungsweise ein Nebeneinkommen kann sich auf den Leistungsanspruch und die Höhe der Leistung auswirken. Sie müssen Beschäftigten eine Nebeneinkommensbescheinigung ausstellen, wenn sie eine der folgenden Leistungen bei der BA beantragt haben oder bereits beziehen:
- Arbeitslosengeld
- Berufsausbildungsbeihilfe
- Ausbildungsgeld
- Übergangsgeld
- Kurzarbeitergeld
Das gilt auch für Personen, die Sie mit einer vergüteten selbstständigen Tätigkeit beauftragt haben.