Die Agentur für Arbeit fördert die ganzjährige Beschäftigung im Baugewerbe. Finanziert wird dies:
- zu größten Teilen durch Beiträge zur Arbeitslosenversicherung sowie
- durch die Winterbeschäftigungsumlage.
Die Winterbeschäftigungsumlage ist ein monatlich zu leistender Beitrag von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern. Dieser dient dazu, ergänzende Leistungen des Saison-Kurzarbeitergeldes zu finanzieren.
Umlagepflichtig sind alle Baubetriebe, die gewerbliche Arbeitnehmer und Aushilfen beschäftigen. Die Umlagehöhe berechnet sich aus bestimmten Prozentsätzen und den gemeldeten Bruttolohnsummen der gewerblichen Arbeitnehmer. Weiterführende Informationen zu Bruttolohnsummen finden Sie im Merkblatt zum Saison-Kurzarbeitergeld.
Die Umlage zahlen Sie an die für Ihren Betrieb zuständige gemeinsame Einrichtung beziehungsweise Lohnausgleichskasse. Sollten Sie nicht unter die Tarifverträge der gemeinsamen Einrichtungen fallen, müssen Sie die Umlage als Direktzahler an die Bundesagentur für Arbeit entrichten.
Umlagepflichtige Betriebe | Zuständige gemeinsame Einrichtung | Höhe der Umlage |
---|---|---|
Bauhauptgewerbe | Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft SOKA-Bau |
2,0 Prozent (0,8 Prozent Arbeitnehmeranteil, 1,2 Prozent Arbeitgeberanteil) |
Dachdeckerhandwerk | Lohnausgleichskasse für das Dachdeckerhandwerk SOKA-DACH |
2,0 Prozent (0,8 Prozent Arbeitnehmeranteil, 1,2 Prozent Arbeitgeberanteil) |
Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau | Einzugsstelle Garten- und Landschaftsbau EWGaLa |
1,85 Prozent (0,8 Prozent Arbeitnehmeranteil, 1,05 Prozent Arbeitgeberanteil) |
Gerüstbau | Sozialkasse für das Gerüstbaugewerbe SKG |
1,0 Prozent (nur Arbeitgeber) |
Direktzahler (restliche Baubetriebe) |
Agentur für Arbeit Frankfurt am Main Bereich Winterbeschäftigungsumlage |
Direktzahler des Bauhauptgewerbes: 2,0 Prozent, zuzüglich 10,0 Prozent der Umlage als Mehrkostenpauschale Direktzahler des Dachdeckerhandwerks: 2,0 Prozent, zuzüglich 10,0 Prozent der Umlage als Mehrkostenpauschale Direktzahler des Garten- und Landschaftsbaus: 1,85 Prozent, zuzüglich 10,0 Prozent der Umlage als Mehrkostenpauschale Direktzahler des Gerüstbauerhandwerks: 1,0 Prozent, zuzüglich 15,0 Prozent der Umlage als Mehrkostenpauschale |
Die Zuordnung Ihres Betriebes in die zuständige Baubetriebegruppe entnehmen Sie bitte der Baubetriebeverordnung.
Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber des Baugewerbes sind Sie verpflichtet, die Winterbeschäftigungsumlage ohne vorherige Aufforderung zu entrichten.
Die Umlage ist grundsätzlich am
- 15. (SOKA-DACH, EWGaLa, SKG, Agentur für Arbeit) beziehungsweise
- 20. (SOKA-Bau)
des Folgemonats zu melden und zu zahlen.
Bleibt die Meldung und Zahlung aus, wird für jeden anfallenden Monat ein Säumniszuschlag in Höhe von 1 Prozent berechnet. Ausstehende Forderungen zieht das Hauptzollamt ein.
Die Winterbeschäftigungsumlage kann rückwirkend erhoben werden. Leistungen können allerdings nicht rückwirkend gewährt werden.
Weitere Informationen zur Winterbeschäftigungsumlage finden Sie unter folgenden Links der gemeinsamen Einrichtungen:
- Bauhauptgewerbe SOKA (ULAK)
- Dachdeckerhandwerk SOKA-DACH
- Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau EWGaLa
- Gerüstbau SKG
Innerhalb der Agentur für Arbeit stehen Ihnen folgende Kontaktmöglichkeiten zur Verfügung:
Telefon: 069 59769-750 (speziell für die Arbeitnehmerüberlassung im Baugewerbe)
Telefon: 069 59769-700 (allgemein)
Fax: 069 59769-799
Servicezeiten:
Montag bis Mittwoch sowie Freitag von 8 bis 12 Uhr
Donnerstag von 8 bis 16 Uhr
Agentur für Arbeit Frankfurt
Winterbeschäftigungsumlage (WBU)
Postfach 710661
60496 Frankfurt a. M.